BGH Urteil vom 25.09.2007 – KZR 14/06
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 14/06
URTEIL
Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom
26. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei
der Zuteilung von Krankentransportaufträgen.
Er betreibt ein Krankentransportunternehmen. Der Beklagte, ein DRK-
Kreisverband, betreibt die zuständige Rettungsdienstleitstelle F. .
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihm – zugunsten der Aus-
lastung seiner eigenen Fahrzeuge – zu wenige Einsätze zugeteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Klä-
ger den zweitinstanzlichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungs-
gericht – wie das Landgericht – die Klage für unbegründet erachtet, weil der
Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein
Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg in Betracht kom-
mt.
I. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung des Rettungsdienstes in
Baden-Württemberg bisher, anders als etwa die Wahrnehmung der Aufgaben
des Rettungsdienstes in Bayern (BGHZ 120, 184; 153, 268; 160, 216) und
Nordrhein-Westfalen (BGH, Urt. v. 21.3.1991, III ZR 77/90, NJW 1991, 2954;
Urt. v. 26.3.1997 – III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110), als privatrechtliche
Tätigkeit angesehen (BGHZ 118, 304, 306; zustimmend Staudinger/Wurm,
Rdn. 35). In der Literatur (Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 f.; Fehn/Lech-
leuthner, MedR 2000, 114, 117 f.; Güntert/Alber, RDG BW, Bearb. 2003, § 2
Erl. 1 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die sich aus dem Rettungsdienst-
gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) ergebende neue gesetzliche Grundlage
eine andere Qualifizierung der Tätigkeit des Rettungsdienstes in Baden-
Württemberg erfordere (a.A. für die Notfallrettung OLG Stuttgart, NJW 2004,
2987 f.). Inwieweit dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Die im Streitfall allein
zu beurteilende Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle nach § 6 RDG BW ist
jedenfalls mit dem Berufungsgericht als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifi-
zieren.
1. Die Aufgabe des Rettungsdienstes, die nach § 1 Abs. 1 RDG BW in
der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren
Bedingungen liegt, stellt eine öffentliche Aufgabe dar (ausführlich dazu Schulte,
Rettungsdienst durch Private, S. 62 ff.). Daraus ergibt sich freilich noch nichts
für die Rechtsform, in der diese Aufgabe wahrgenommen wird, wie sich schon
daran zeigt, dass die privatrechtliche Ausgestaltung des Krankentransports
nach baden-württembergischem Recht außer Frage steht (vgl. auch BGHZ 153,
268, 273 zum bayerischen, BVerwGE 97, 79, 85 f. zum Berliner Recht).
Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes liegen nach § 2
RDG BW grundsätzlich in den Händen Privater, nämlich der in § 2 Abs. 1 ge-
nannten Rettungsdienstorganisationen als Leistungsträger, von denen die Not-
fallrettung wahrgenommen wird, und privater Krankentransportunternehmer,
denen neben den Rettungsdienstorganisationen der Krankentransport obliegt.
Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähi-
gen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist,
ist die Versorgung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RDG BW Pflichtaufgabe der Land-
und Stadtkreise.
Das schließt indessen nicht aus, dass die privaten Träger des Rettungs-
dienstes – in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungs-
dienstes übertragen ist – gleichwohl öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen
und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermu-
tung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und
hierbei vom Staat überwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). Tätigkeiten einer
Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln
um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffent-
lich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist
(BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die aus-
drücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leis-
tungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. dazu
Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichts-
hof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 – 6 S 17/04, juris)
angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
2. Dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung den Leistungs-
trägern durch – möglicherweise als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizie-
rende – Vereinbarungen übertragen wird, die das Sozialministerium mit den
Rettungsdienstorganisationen schließt (§ 2 Abs. 1 RDG BW), ist hierfür aller-
dings ebenso wenig zureichend wie die notwendige (öffentlich-rechtliche) Ge-
nehmigung der Tätigkeit von Krankentransportunternehmen, welcher die Leis-
tungsträger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RDG BW für die Wahrnehmung der Notfall-
rettung nicht bedürfen. Ebenso wenig hinreichend sind die Instrumente der Auf-
sicht über den Rettungsdienst und seiner Steuerung und Lenkung, die das Ge-
setz in Gestalt des Landesausschusses für den Rettungsdienst (§ 4) und der
Bereichsausschüsse (§ 5) vorsieht. Denn auch insoweit geht es um die Wahr-
nehmung der letztlich den Staat treffenden Verantwortung für die Sicherstellung
der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrich-
tungen des Rettungsdienstes. Eine Beleihung oder Tätigkeit als Verwaltungs-
helfer ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass für Leistungen des Ret-
tungsdienstes nach § 28 RDG BW Benutzungsentgelte erhoben werden, deren
Höhe sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport zwischen
den Kostenträgern und den Leistungsträgern bzw. Leistungserbringern verein-
bart und deren Verbindlichkeit für alle Benutzer gesetzlich besonders angeord-
net wird (§ 28 Abs. 7 RDG BW). Der Begriff des Entgelts wird für Zahlungs-
pflichten auf privatrechtlicher wie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verwendet
(BGHZ 153, 268, 274; Schulte aaO S. 58). Er bietet daher keinen Anhalt für ein
öffentlich-rechtliches Tätigwerden der Leistungsträger (a.A. Ehmann, NJW
2004, 2944, 2945 und Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117, die Entgelte
für ein "Mittel des öffentlichen Gebührenrechts" halten).
3. Mögen hiernach auch die Notfallrettung wie der Krankentransport in
Baden-Württemberg weiterhin in den Handlungsformen des Privatrechts erfol-
gen, so gilt doch anderes für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
Die Rettungsleitstelle lenkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG BW alle Einsätze
des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Diese Lenkungsfunktion
ergibt sich aus der Notwendigkeit der Koordination und Steuerung der Tätigkeit
der
im Rettungsdienst
tätigen Leistungsträger und Unternehmen
(vgl.
LT-Drs. 12/2871, S. 24). Sie stellt sich daher als Konkretisierung der Steuerung
des Rettungsdienstes dar. Diese Steuerung beginnt auf Landesebene mit dem
vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für
den Rettungsdienst aufgestellten Rettungsdienstplan als Rahmenplan (§ 3
Abs. 1 und 2 RDG BW). Sie wird einerseits durch den vom Bereichsausschuss
auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes erstellten Bereichsplan (§ 3 Abs. 3
RDG BW) ausgefüllt, welcher dem Landesausschuss über die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und für die Leistungsträger und die Kosten-
träger verbindlich ist. Andererseits wird sie durch die vom Landesausschuss
festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leis-
tungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 2
RDG BW) ergänzt.
Die der Leitstelle obliegende Konkretisierung der Steuerung erschöpft
sich nicht in einer bloßen Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallret-
tung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender
Gefahren für Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese An-
ordnungen müssen mit Verbindlichkeit für das Personal der von der Leitstelle
zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksam-
keit, Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gefährdet wären. Schon
dies spricht für eine hoheitliche Handlungsbefugnis.
§ 6 Abs. 1 Satz 6 RDG BW sieht zudem vor, dass in der Regel Leitstellen
für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (integrierte
Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten sind. Die Feuerwehr ist
nach § 1 Abs. 1 FwG BW eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne
eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 4 Abs. 1 FwG BW haben die Landkreise
ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmie-
rung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu
betreiben, wobei die Landkreise mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 6 RDG BW vereinba-
ren können, dass diese die Aufgaben der Feuerwehrleitstelle für den Landkreis
erledigen. Der Träger der Feuerwehrleitstelle handelt daher ohne Weiteres in
den Rechtsformen des öffentlichen Rechts (vgl. BGHZ 20, 290, 292). Es liegt
jedoch fern, dass das Landesrecht für die Tätigkeit der integrierten Leitstellen
unterschiedliche Handlungsformen gewollt hat, je nachdem, ob die Leitstelle als
Feuerwehrleitstelle oder als Rettungsdienstleitstelle tätig wird. Insbesondere
wenn es bei einem Notfall sowohl des Einsatzes der Feuerwehr als auch des
Rettungsdienstes bedarf, liefe dies auf die rechtliche Aufspaltung sachlich kaum
voneinander zu trennender Leitungsfunktionen hinaus.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG BW ist schließlich die Genehmigung zum
Betrieb von Krankentransport mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die
Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regelt.
Die Missachtung dieser Auflage ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG BW bußgeld-
bewehrt. Die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle wird hierdurch auch ge-
genüber den Krankentransportunternehmern mit öffentlich-rechtlicher Verbind-
lichkeit ausgestattet. Entsprechende Regelungen enthalten die Vereinbarungen,
die das Sozialministerium gemäß § 2 Abs. 1 RDG BW mit den in dieser Vor-
schrift genannten Rettungsdienstorganisationen geschlossen hat.
II. Da der Beklagte somit hoheitlich gehandelt hat, kommt der vom Kläger
gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 33
Verhandlung vom Bundeskartellamt vertretenen Auffassung ist es auch nicht
möglich, zwischen einer (hoheitlichen) Entscheidung über das Ob eines Einsat-
zes der Notfallrettung oder eines Krankentransportfahrzeugs einerseits und ei-
ner (außerhalb der hoheitlichen Entscheidungsmacht) liegenden Auswahl unter
den
in Betracht kommenden Krankentransportunternehmern zu unter-
scheiden. Denn die Auswahl ist, wie das in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG
BW ausdrücklich geregelte Gleichbehandlungsgebot verdeutlicht, notwendiger
Bestandteil der einheitlichen Entscheidung der Rettungsdienstleitstelle über das
Ob und Wie eines Rettungsdiensteinsatzes.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2004 - 1 O 124/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 4 U 22/04 -