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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 2 StR 290/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 290/07

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2007 gemäß §§ 44,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom

28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf

seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn

vom 23. März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als

unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil

des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006,

soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessat-

zes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang

der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das

Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember

2006 werden auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Gründe:

1

2

Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und

die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet.

Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 € begegnet hingegen recht-

lichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der in einem ei-

genen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich

Einkünfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Berücksichtigung

des Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoein-

kommen" von 3.000 €.

3

Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhalts-

verpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine

studierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des

anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und Ein-

künfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40

Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter

Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem

Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkom-

men einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene

Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als

"Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Be-

wertung vorgenommen hat.

4

Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L.

festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die

Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurück,

da dessen Zuständigkeit ausreicht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl