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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – AnwZ (B) 48/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 48/06

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin

Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 26. September 2007

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverfügung der Antrags-

gegnerin vom 1. Juli 2004 ist gegenstandslos.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben;

außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom

22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim

Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht

K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechts-

anwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und

verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember

2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer

B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den An-

trag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin for-

derte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar

2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei ein-

zurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er

gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antrags-

gegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35

Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mit-

glied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

4

Nach der übereinsimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war in

entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die

Kosten zu entscheiden.

Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu

erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich

die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der

Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) während des Be-

schwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsver-

fügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antrags-

gegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung

auszusprechen.

Otten

Ernemann

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2006 - AGH 30/04 (I) -