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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 13/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Änderung des Pachtzinses

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Senats für Land-

wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg wird auf Kos-

ten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten

hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

4.601,64 €.

Gründe:

I.

1

Die Antragsgegnerin verpachtete dem Antragsteller für den Zeitraum

vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 ein Weinberggrundstück für

einen jährlichen Pachtzins von 3.067,75 €. Der Antragsteller hat die Herabset-

zung des Pachtzinses auf die Hälfte mit der Begründung verlangt, die Wirt-

schaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheblich verschlechtert,

was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung äußere; zudem

leide sein Betrieb unter einer Vernachlässigung von Nachbargrundstücken.

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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins auf jährlich

1.533,87 € herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-

folglos geblieben.

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgeg-

nerin die Zurückweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags erreichen. Der

Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

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1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz

liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-

genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-

nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat,

BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-

zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung

oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen

reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig

aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im

Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,

193).

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2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entschei-

dungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz,

von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Aber sie versucht

noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn auf-

zuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht

den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben

hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß

§ 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhält-

nisse ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher

und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pacht-

land unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten

lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die angefochtene

Entscheidung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der

Vergleichsentscheidungen; außerdem sei das von dem Beschwerdegericht ein-

geholte Sachverständigengutachten unzureichend. Dies zeigt, dass die An-

tragsgegnerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für

rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein

Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen -

das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ

15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Festsetzung

des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG.

Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-

setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg-

nerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-

rührt.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 8/05 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 WXV 4/06 -