Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 13/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/07
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Änderung des Pachtzinses
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Senats für Land-
wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg wird auf Kos-
ten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
4.601,64 €.
Gründe:
I.
1
Die Antragsgegnerin verpachtete dem Antragsteller für den Zeitraum
vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 ein Weinberggrundstück für
einen jährlichen Pachtzins von 3.067,75 €. Der Antragsteller hat die Herabset-
zung des Pachtzinses auf die Hälfte mit der Begründung verlangt, die Wirt-
schaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheblich verschlechtert,
was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung äußere; zudem
leide sein Betrieb unter einer Vernachlässigung von Nachbargrundstücken.
2
3
4
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins auf jährlich
1.533,87 € herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-
folglos geblieben.
Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgeg-
nerin die Zurückweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags erreichen. Der
Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
5
1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-
genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-
nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat,
BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-
zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung
oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen
reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig
aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im
Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
193).
6
2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entschei-
dungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz,
von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Aber sie versucht
noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn auf-
zuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht
den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben
hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß
§ 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhält-
nisse ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher
und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pacht-
land unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten
lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die angefochtene
Entscheidung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der
Vergleichsentscheidungen; außerdem sei das von dem Beschwerdegericht ein-
geholte Sachverständigengutachten unzureichend. Dies zeigt, dass die An-
tragsgegnerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für
rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein
Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen -
das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ
15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
7
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Festsetzung
des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG.
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-
setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg-
nerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-
rührt.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 8/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 WXV 4/06 -