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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 14/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 14/07
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung des Hofüberlassungsvertrags
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen,
weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2007 wird auf Kosten des
Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
170.000 €.
Gründe:
I.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Juni 2005 übertrug der Betei-
ligte zu 3 seiner Nichte, der Beteiligten zu 2, seinen zu einem landwirtschaftli-
chen Betrieb gehörenden Grundbesitz sowie Gesellschaftsanteile an der mit
seinem Bruder betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Betrieb
bewirtschaftete. Die Kinder des Beteiligten zu 3, der Beteiligte zu 1 und seine
Schwester, wurden im Hinblick auf ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche
auf den Pflichtteil gesetzt.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde
des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-
chen - "zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-
teiligten zu 1.
II.
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Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten
zu 1 für unzulässig gehalten, weil ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die
Rechte des an einem Übergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben
würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt, denn er sei
noch nicht Erbe des Hofeigentümers und habe auch kein gesichertes Anwart-
schaftsrecht. Allenfalls habe er die tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden.
Dies begründe jedoch keine Beschwerdebefugnis. Ausnahmen gälten nur dann,
wenn der Hofeigentümer den Beschwerdeführer bereits vor dem Abschluss des
Übergabevertrags erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftli-
ches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung zum Hofer-
ben bestimmt hätte. Diese Ausnahmen lägen hier nicht vor.
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Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Oktober
1951 (BGHZ 3, 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsfähigen Ab-
kömmlings bejaht habe, beruhe dies auf der früheren Fassung von § 7 Abs. 2
HöfeO, nach der ein Hofübergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft
habe, wenn der Übergeber seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben habe
übergehen wollen. Somit habe der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling eine
weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf gehabt, Hoferbe zu werden. Diese
sei einem für die Beschwerdeberechtigung notwendigen subjektiven Recht
gleichzusetzen gewesen. Mit der Neufassung des § 7 HöfeO sei eine solche
gesicherte Position des Abkömmlings jedoch entfallen.
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Ein Beschwerderecht des übergangenen Hoferben für den Fall, dass der
Hofübernehmer nicht wirtschaftsfähig sei, könne nicht anerkannt werden. Für
die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts komme es allein auf die
Rechtsstellung des weichenden Erben an, die von der Person des Überneh-
mers nicht abhängig sei.
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Schließlich ergebe sich die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1
auch nicht daraus, dass er in dem Genehmigungsverfahren nicht angehört wor-
den sei.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht
des Beteiligten zu 1 zutreffend verneint.
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1. Der Beteiligte zu 1 ist nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Ge-
nehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles subjek-
tives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht
der Fall.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Hofübergabe-
vertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht
gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar
weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem sei-
ner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem
seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hier-
von sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Über-
gabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes
gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestim-
mung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) be-
reits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesi-
cherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S.
von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellt ist (Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95,
AgrarR 1996, 400, 401 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Beschwerdege-
richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie wird von dem Beteiligten zu 1
auch nicht in Frage gestellt.
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b) Von vornherein ohne Erfolg beruft er sich in dem Rechtsbeschwerde-
verfahren auf eine testamentarische Erbeinsetzung durch den Beteiligten zu 3.
Sie reicht nicht aus, dem eingesetzten Erben ein gesichertes Anwartschafts-
recht auf das Erbe zu verschaffen; er hat lediglich die tatsächliche Aussicht,
Hoferbe zu werden. Demgemäß hat selbst derjenige, der schon vor dem Ab-
schluss eines Hofübergabevertrags durch eine einseitige Verfügung von Todes
wegen zum Hoferben bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die
Genehmigung des Vertrags (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, aaO).
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c) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1 geltend, seine Be-
schwerdeberechtigung folge aus einer formlos bindenden Hoferbenbestim-
mung. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für
eine solche Bestimmung des Hoferben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 HöfeO) nicht
vorliegen. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zulässige und be-
gründete Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m.
§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 1 trägt in seiner Rechtsbeschwerdebe-
gründung lediglich zum Umfang seiner Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen
Betrieb des Beteiligten zu 3 vor. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2,
551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer
bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die
Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel er-
geben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678,
680).
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2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die frühere Senatsrechtspre-
chung, nach welcher der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Eigentü-
mers bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling in dem Verfah-
ren betreffend die Genehmigung des Übergabevertrags beschwerdeberechtigt
ist (BGHZ 3, 203), für nicht anwendbar angesehen.
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a) Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach der da-
maligen Rechtslage der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Hofeigentü-
mers als Hoferbe nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zu-
stimmung zu der Übergehung sämtlicher Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 HöfeO
a.F. erteilte; diese Einschränkung der Testier- und Verfügungsfreiheit des Ei-
gentümers verschaffte dem einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmling eine einem
subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellte weitgehend gesi-
cherte Anwartschaft darauf, dass er Hoferbe wurde (vgl. BGHZ 3, 203, 204 f.).
Das rechtfertigte seine Beschwerdeberechtigung. Sie ergab sich im Übrigen
auch aus § 38 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen
(LVO) vom 2. Dezember 1947 (VOBl. für die brit. Zone S. 157). Anders ist es
nach dem ab dem 1. Juli 1976 geltenden Recht. Eine dem § 7 Abs. 2 HöfeO
a.F. entsprechende Genehmigungspflicht gibt es nicht mehr. Der Hofeigentü-
mer kann den Hoferben frei bestimmen, wobei er auch seine Abkömmlinge - die
wirtschaftsfähigen und die nicht wirtschaftsfähigen - übergehen kann, ohne
dass dies einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch ist die in § 38 Abs. 4
und 5 LVO normiert gewesene Beschwerdeberechtigung ersatzlos entfallen.
Dadurch hat sich die Rechtsstellung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömm-
lings gegenüber der früheren Rechtslage geändert. Er hat keine gesicherte An-
wartschaft auf das Erbe mehr, sondern lediglich die Aussicht, Hoferbe zu wer-
den. Die reicht, wie oben ausgeführt, indes nicht aus, ihm die Beschwerdebe-
rechtigung in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hofübergabe-
vertrags zuzusprechen.
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b) Nichts anderes folgt aus den von dem Beteiligten zu 1 für seine ge-
genteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Senats und des
Oberlandesgerichts Oldenburg. Soweit die Senatsentscheidungen vor dem
Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.)
und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5
LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der
Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die
zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999,
BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröf-
fentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschafts-
fähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines
Übergabevertrags. Die in ArgarR 1980, 277 f. abgedruckte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Oldenburg spricht dem einzigen wirtschaftsfähigen Ab-
kömmling allein in dieser Eigenschaft kein Beschwerderecht zu.
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3. Schließlich hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ein Be-
schwerderecht des Beteiligten zu 1 für den Fall verneint, dass die Beteiligte
zu 2 nicht wirtschaftsfähig ist.
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a) Zwar ist die Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers für die Geneh-
migung des Hofübergabevertrags von entscheidender Bedeutung. Denn zum
Hoferben kann auch in einem Übergabevertrag (§ 17 HöfeO) - abgesehen von
hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht bestimmt werden, wer wegen Wirt-
schaftsunfähigkeit als Hoferbe ausscheidet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HöfeO).
Aber allein mit dieser gesetzlichen Regelung lässt sich in dem Fall der Hofüber-
gabe an einen Wirtschaftsunfähigen kein Beschwerderecht des übergangenen
Abkömmlings gegen die Genehmigung des Übergabevertrags begründen. Das
gilt selbst dann, wenn er wirtschaftsfähig ist und deshalb als Hoferbe in Betracht
kommt. Erforderlich ist nämlich auch, dass der Wegfall des Hofübernehmers
dem übergangenen Abkömmling unmittelbar zugute kommt (OLG Oldenburg
AgrarR 1980, 109 f.). Das ist nur dann der Fall, wenn er vor dem Abschluss des
Hofübergabevertrags eine gesicherte Anwartschaft auf das Erbe gehabt hat.
Daran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt wurde; der Beteiligte zu 1 hat wegen
der unbeschränkten Testier- und Verfügungsfreiheit des Beteiligen zu 3 ledig-
lich die tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden, wenn der Überlassungsver-
trag nicht genehmigt wird. Das reicht nicht aus, ihm ein subjektives Recht i.S.
von § 20 Abs. 1 FGG zuzusprechen, welches durch die Vertragsgenehmigung
verletzt sein könnte.
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b) Soweit in der Literatur - ohne Begründung - ein Beschwerderecht des
übergangenen Hoferben generell bejaht wird, wenn der Hofübernehmer nicht
wirtschaftsfähig ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 119, zitiert von
Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 HöfeO
Rdn. 149), kann dem nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht ist zutref-
fend davon ausgegangen, dass es für die Beschwerdeberechtigung ausschließ-
lich darauf ankommt, ob die Genehmigung des Übergabevertrags den Über-
gangenen in einem subjektiven Recht verletzt. Wann das der Fall ist, hängt al-
lein von seiner Rechtsstellung und nicht von Umständen ab, die in der Person
des Übernehmers vorliegen.
IV.
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Bleibt die Rechtsbeschwerde demnach ohne Erfolg, ist dem Beteiligten
zu 1 die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m.
§ 14 FGG).
V.
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1. Der Senat entscheidet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter, weil es um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwer-
de geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2005 - 31 Lw 61/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2007 - 3 WLw 120/06 -