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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 8/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 8/07
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
29. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-
tragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.000 €.
Gründe:
I.
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Die Antragstellerin ist Erbin nach ihrem 1993 verstorbenen Vater, der
Mitglied in einer LPG und nach deren Umwandlung Mitglied der Antragsgegne-
rin war, und nach ihrer 2003 verstorbenen Mutter, deren Mitgliedschaft in der
LPG die Antragsgegnerin bestreitet.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf bare
Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und verlangt unter anderem
- soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - in erster Stufe
Auskunft über den Wert der Beteiligung ihrer Mutter an der LPG zum 31. De-
zember 1990 unter Beifügung der für die Überprüfung der Berechnung erforder-
lichen Bilanz, einer Auflistung der Inventarbeiträge und der gleichstehenden
Leistungen sowie der eingebrachten Nutzflächen, einer Gesamtberechnung der
Verzinsung der Inventarbeiträge und der Bodennutzung sowie der Gesamtzahl
der Arbeitsjahre.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in diesem
Punkt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
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Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-
schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden
Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes
für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist
und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht.
Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in ei-
nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-
satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten
Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Das ist hier nicht der Fall.
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1. Das Beschwerdegericht ist nicht von dem sich aus § 420 ZPO erge-
benden Rechtssatz abgewichen, nach der ein Beweis durch eine Privaturkunde
nur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Präsentation einer
(beglaubigten oder unbeglaubigten) Ablichtung geführt werden kann (vgl. dazu
BGH, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; Urt. v.
21. Januar 1992, XI ZR 71/91, NJW 1992, 829, 830). Bei ihrem Hinweis auf
diese Entscheidungen übersieht die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwer-
degericht die Fotokopie des Sozialversicherungsausweises der Erblasserin
nicht als Urkunde, sondern lediglich als Augenscheinsobjekt gewürdigt hat und
unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien zu der Überzeugung gelangt
ist, dass der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin sei Mitglied der LPG (P) L.
gewesen, wahr ist.
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Damit fehlt es an der behaupteten Abweichung. Die von der Rechtsbe-
schwerde zitierten Rechtsgrundsätze gelten allein für die formelle Beweiskraft
einer Privaturkunde. Die Ablichtung einer solchen Urkunde ist zur Beweisfüh-
rung jedoch nicht schlechthin ungeeignet; an die Stelle der formellen Beweis-
kraft der Urkunde tritt die freie tatrichterliche Beweiswürdigung (BGH, Urt. v.
16. November 1976, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Der Beweiswert des
in Ablichtung vorgelegten Dokuments hängt von dem Vortrag der Parteien und
den dargelegten und bewiesenen sonstigen Umständen ab (Roßnagel/Wilke
NJW 2006, 2145, 2149).
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2. Ebenso fehlt es an einer Divergenz zwischen der Entscheidung des
Beschwerdegerichts und dem Beschluss des Senats vom 26. April 2002
(BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer
Umwandlung durch Teilung und Zusammenschluss und einem anschließenden
Formwechsel der Auskunftsanspruch des Mitglieds sich (auch) auf die Schluss-
bilanz der zusammengeschlossenen LPG erstreckt.
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Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen.
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Nach seinen Feststellungen ist die Abschlussbilanz der bereits zum 31. De-
zember 1990 zusammengeschlossenen Genossenschaft zugleich die Umwand-
lungsbilanz, die nach dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 auch für
die Berechnung der Werte der Beteiligungen maßgebend sein sollte. Die Bilanz
zum 31. Dezember 1991 war demgegenüber die erste Jahresbilanz des Nach-
folgeunternehmens. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Abwei-
chung von den Rechtssätzen der zitierten Entscheidung des Senats vom
26. April 2002 nicht einmal ansatzweise erkennbar.
3. Dasselbe gilt für die Rügen, die die Rechtsbeschwerde in Bezug auf
die Anforderungen an die Bestimmtheit des Sachantrages erhebt.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-
richt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt und seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt, nach dem ein unbestimmter Antrag stets dahin (er-
gänzend) ausgelegt werden müsse, dass damit dasjenige beantragt worden sei,
was der Antragsteller materiell-rechtlich beanspruchen könne. Das Beschwer-
degericht hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch für die Durchsetzung von
Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder
bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eines bestimmten
Antrags analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v.
4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537, 538; Beschl. v. 18. März 2004,
BLw 34/03, NL-BzAR 2004, 193, 194). Es hat jedoch den von der Antragstelle-
rin gestellten Antrag auf Auskunft, auch in Bezug auf die der Berechnung beizu-
fügenden Unterlagen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81,
NJW 1983, 1056) als hinreichend bestimmt angesehen, weil die angeforderten
Unterlagen im Antrag ausdrücklich benannt worden sind.
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b) Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-
chung ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde
zitierten Entscheidungen, welche die Anforderungen an die Bestimmtheit von
Anträgen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
(BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115; Urt. v.
4. Juli 2002, I ZR 38/00, WM 2002, 1986, 1987) und nachbarrechtlicher An-
sprüche auf Unterlassung oder Beseitigung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR
356/00, unveröffentlicht) betreffen. Diese Entscheidungen sind für die Darle-
gung einer Divergenz schon deshalb nicht geeignet, weil die Anforderungen, die
an die Konkretisierung des Streitgegenstands durch den Sachantrag zu stellen
sind, von dem Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, den Besonder-
heiten des materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles abhängen
(vgl. BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, I ZR 38/00,
WM 2002, 1986, 1988), was eine schematische Übertragung der Ausführungen
zur Anforderung an die Bestimmtheit des Antrages auf Auskunftsansprüche
ausschließt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33
LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 Lw 5/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 5 W(Lw) 21/05 -