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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 8/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 8/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

29. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-

tragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.000 €.

Gründe:

I.

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Die Antragstellerin ist Erbin nach ihrem 1993 verstorbenen Vater, der

Mitglied in einer LPG und nach deren Umwandlung Mitglied der Antragsgegne-

rin war, und nach ihrer 2003 verstorbenen Mutter, deren Mitgliedschaft in der

LPG die Antragsgegnerin bestreitet.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf bare

Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und verlangt unter anderem

- soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - in erster Stufe

Auskunft über den Wert der Beteiligung ihrer Mutter an der LPG zum 31. De-

zember 1990 unter Beifügung der für die Überprüfung der Berechnung erforder-

lichen Bilanz, einer Auflistung der Inventarbeiträge und der gleichstehenden

Leistungen sowie der eingebrachten Nutzflächen, einer Gesamtberechnung der

Verzinsung der Inventarbeiträge und der Bodennutzung sowie der Gesamtzahl

der Arbeitsjahre.

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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in diesem

Punkt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

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Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-

schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden

Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes

für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist

und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht.

Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in ei-

nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-

satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten

Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Das ist hier nicht der Fall.

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1. Das Beschwerdegericht ist nicht von dem sich aus § 420 ZPO erge-

benden Rechtssatz abgewichen, nach der ein Beweis durch eine Privaturkunde

nur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Präsentation einer

(beglaubigten oder unbeglaubigten) Ablichtung geführt werden kann (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; Urt. v.

21. Januar 1992, XI ZR 71/91, NJW 1992, 829, 830). Bei ihrem Hinweis auf

diese Entscheidungen übersieht die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwer-

degericht die Fotokopie des Sozialversicherungsausweises der Erblasserin

nicht als Urkunde, sondern lediglich als Augenscheinsobjekt gewürdigt hat und

unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien zu der Überzeugung gelangt

ist, dass der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin sei Mitglied der LPG (P) L.

gewesen, wahr ist.

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Damit fehlt es an der behaupteten Abweichung. Die von der Rechtsbe-

schwerde zitierten Rechtsgrundsätze gelten allein für die formelle Beweiskraft

einer Privaturkunde. Die Ablichtung einer solchen Urkunde ist zur Beweisfüh-

rung jedoch nicht schlechthin ungeeignet; an die Stelle der formellen Beweis-

kraft der Urkunde tritt die freie tatrichterliche Beweiswürdigung (BGH, Urt. v.

16. November 1976, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Der Beweiswert des

in Ablichtung vorgelegten Dokuments hängt von dem Vortrag der Parteien und

den dargelegten und bewiesenen sonstigen Umständen ab (Roßnagel/Wilke

NJW 2006, 2145, 2149).

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2. Ebenso fehlt es an einer Divergenz zwischen der Entscheidung des

Beschwerdegerichts und dem Beschluss des Senats vom 26. April 2002

(BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer

Umwandlung durch Teilung und Zusammenschluss und einem anschließenden

Formwechsel der Auskunftsanspruch des Mitglieds sich (auch) auf die Schluss-

bilanz der zusammengeschlossenen LPG erstreckt.

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Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen.

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Nach seinen Feststellungen ist die Abschlussbilanz der bereits zum 31. De-

zember 1990 zusammengeschlossenen Genossenschaft zugleich die Umwand-

lungsbilanz, die nach dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 auch für

die Berechnung der Werte der Beteiligungen maßgebend sein sollte. Die Bilanz

zum 31. Dezember 1991 war demgegenüber die erste Jahresbilanz des Nach-

folgeunternehmens. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Abwei-

chung von den Rechtssätzen der zitierten Entscheidung des Senats vom

26. April 2002 nicht einmal ansatzweise erkennbar.

3. Dasselbe gilt für die Rügen, die die Rechtsbeschwerde in Bezug auf

die Anforderungen an die Bestimmtheit des Sachantrages erhebt.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-

richt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt und seiner Ent-

scheidung zugrunde gelegt, nach dem ein unbestimmter Antrag stets dahin (er-

gänzend) ausgelegt werden müsse, dass damit dasjenige beantragt worden sei,

was der Antragsteller materiell-rechtlich beanspruchen könne. Das Beschwer-

degericht hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch für die Durchsetzung von

Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder

bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eines bestimmten

Antrags analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v.

4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537, 538; Beschl. v. 18. März 2004,

BLw 34/03, NL-BzAR 2004, 193, 194). Es hat jedoch den von der Antragstelle-

rin gestellten Antrag auf Auskunft, auch in Bezug auf die der Berechnung beizu-

fügenden Unterlagen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81,

NJW 1983, 1056) als hinreichend bestimmt angesehen, weil die angeforderten

Unterlagen im Antrag ausdrücklich benannt worden sind.

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b) Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-

chung ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde

zitierten Entscheidungen, welche die Anforderungen an die Bestimmtheit von

Anträgen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

(BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115; Urt. v.

4. Juli 2002, I ZR 38/00, WM 2002, 1986, 1987) und nachbarrechtlicher An-

sprüche auf Unterlassung oder Beseitigung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR

356/00, unveröffentlicht) betreffen. Diese Entscheidungen sind für die Darle-

gung einer Divergenz schon deshalb nicht geeignet, weil die Anforderungen, die

an die Konkretisierung des Streitgegenstands durch den Sachantrag zu stellen

sind, von dem Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, den Besonder-

heiten des materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles abhängen

(vgl. BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, I ZR 38/00,

WM 2002, 1986, 1988), was eine schematische Übertragung der Ausführungen

zur Anforderung an die Bestimmtheit des Antrages auf Auskunftsansprüche

ausschließt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33

LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 Lw 5/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 5 W(Lw) 21/05 -