BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 166/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 166/06
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom 5. Juli 2007 wird
dahin berichtigt, dass Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin
sind: Rechtsanwälte .
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss
vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 5. Juli
2007 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der
Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässig-
keitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Be-
schlusses zum Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regel-
mäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztin-
stanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens-
abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit-
telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-
gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der
Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann
eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen
(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR
443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechen-
des gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -