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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 32/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 32/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss

vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

12. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe

der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässig-

keitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen

sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Be-

schlusses zum Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regel-

mäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztin-

stanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).

2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens-

abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4

Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit-

telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-

gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der

Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des

§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen

(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR

443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechen-

des gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 T 76/06 -