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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 170/06

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 23. August 2006 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 78.540 € festgesetzt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und

die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird

auf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genom-

men.

Die Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 steht dem Erlass

eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen.

1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pfändbarkeit der

beschränkten persönlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschlä-

gigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2006 (V ZR

25/96 - WM 2006, 2226, 2227 f) sowie dem zum Nießbrauch ergangenen Urteil

BGHZ 95, 99, 101 keiner weiteren höchstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere

ist hinreichend geklärt, dass der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestat-

tung, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat,

dass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht

mehr der Pfändung unterliegt.

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2. Die in der Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 unter 2.

konkretisierten Verstöße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers

liegen nicht vor. Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

anzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine Ver-

letzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten durch das Berufungsgericht oder

des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Schluss der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und

dem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht, denen je-

weils eine Anlage beigefügt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr er-

wähnten Schriftsatz vom 22. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte des

Klägers unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden

habe, in dem er sich noch vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt

an den Beklagten gewandt und ihn auf die bezüglich des Schuldners "beste-

hende Problematik" hingewiesen habe. Über die in dem anliegenden Fax-

Schreiben pauschal erhobenen Vorwürfe gegen den Schuldner hat der Beklagte

ausweislich des Protokolls schon bei seiner Anhörung am 26. Juli 2006 berich-

tet. Insbesondere hat er dort ausgeführt, dass ihn der Kläger mit Fax-Schreiben

überhäuft, der Schuldner die Vorwürfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt

habe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine entscheidungserheb-

lichen neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerwähnt bleiben. Für objektive Will-

kür besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle

Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch aus-

drücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -