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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 242/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 242/06

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss

vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung

zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-

dung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung

eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den

Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b

ZPO). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben

keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen.

2

Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Einga-

ben in dieser Sache beantwortet werden.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -