BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 242/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 242/06
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss
vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung
zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung
eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b
ZPO). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben
keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Einga-
ben in dieser Sache beantwortet werden.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -