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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 349/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 349/07
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 29. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (§ 146
Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hierge-
gen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
ten hat Erfolg. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht
stand.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend
ausgeführt:
"Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1
Nr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen
(Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Ver-
fügung in seine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156;
44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier
bezüglich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt.
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Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit
auseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das
Falschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des § 146
Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt festzustellen,
dass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach
Deutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen
gefälschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6).
Soweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgründe ausführt, dass die 'Ange-
klagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als
echt in den Verkehr zu bringen", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich
formelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgeführt.
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Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausrei-
chend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an
dem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverfügungsgewalt be-
gründet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-
klagten I. und K. keine eigene tatsächliche Verfügungsmacht über
das Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine
innehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das
Falschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den
Angeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bundes-
republik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu brin-
gen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Mitan-
geklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA S. 6).
Dass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die Bundes-
republik Deutschland vor dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit dem Willen
zu eigener Verfügung übernommen hätten, ist nicht belegt; die tatsächlichen
Umstände sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des Angeklagten
S. wurden bei ihm 21 gefälschte Einhundert-Euro-Banknoten sicherge-
stellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I. konnte dagegen kein
Falschgeld aufgefunden werden.
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Dass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverfügung der
Mitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-
liche Verfügungsgewalt begründet hätte, ist den getroffenen Feststellungen
nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Dafür könnte zwar ein erkennbares
arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausführung sprechen.
So beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgemäß das für die Fahrt nach
Deutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I.
und der Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegemäß
in zwei unmittelbar neben einander liegenden Geschäften jeweils einen ge-
fälschten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schließlich wurde der An-
geklagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was
sicherlich dafür sprechen könnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-
gelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich
einen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
(echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in
den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.
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Allerdings kommt der Vorlage einer gefälschten Einhundert-Euro-Note für
die Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein
geringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf-
trag des Angeklagten S. als bloßer Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-
handelt haben kann, ohne eine eigene Verfügungsmacht zu begründen. Hinzu
kommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betrügerische Vorge-
hen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mittäter-
schaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivitä-
ten in Gera jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet.
Bei der Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens hätte sie aber
allen drei Angeklagten die Falschgeldaktivitäten in H. und in G. sowohl als
Geldfälschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
als auch als Betrug zurechnen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
die Angeklagten die Einkäufe in H. nicht selbst getätigt haben (UA S. 6). Dass
die Strafkammer hier nicht von Mittäterschaft ausgegangen ist, beschwert den
Angeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme
der Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe für die Angeklagten
I. und K. eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht über das Falsch-
geld begründet, entgegen.
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Da die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens
von falschem Geld' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen
getroffen hat, vor allem sich mit der Abgrenzung zu einem bloßen Verteilungs-
und Absatzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt,
nicht auseinandergesetzt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch
unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht gestän-
dig eingelassen haben, nicht von vorneherein auszuschließen sind, ist das Ur-
teil aufzuheben."
Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode