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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 349/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 349/07
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 29. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen
Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 1 sowie
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit
mit Betrug und wegen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
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drei Jahren und neun Monaten sowie wegen Betrugs in 87 Fällen unter Einbe-
ziehung einer früheren Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Re-
vision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StGB hält in keiner der beiden Tatbestandsvarianten der rechtlichen Prüfung
stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend
u.a. ausgeführt:
"Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1
Nr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen
(Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Ver-
fügung in seine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156;
44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier
bezüglich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt.
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Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit
auseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das
Falschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des § 146
Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt festzustellen,
dass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach
Deutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen
gefälschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6).
Soweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgründe ausführt, dass die 'Ange-
klagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als
echt in den Verkehr zu bringen", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich
formelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgeführt.
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Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausrei-
chend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an
dem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverfügungsgewalt be-
gründet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-
klagten I. und K. keine eigene tatsächliche Verfügungsmacht über
das Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine
innehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das
Falschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den
Angeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bun-
desrepublik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu
bringen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der
Mitangeklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA
S. 6). Dass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland von dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit
dem Willen zu eigener Verfügung übernommen hätten, ist nicht belegt; die tat-
sächlichen Umstände sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des
Angeklagten S. wurden bei ihm 21 gefälschte Einhundert-Euro-
Banknoten sichergestellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I.
konnte dagegen kein Falschgeld aufgefunden werden.
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Dass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverfügung der
Mitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-
liche Verfügungsgewalt begründet hätte, ist den getroffenen Feststellungen
nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Dafür könnte zwar ein erkennbares
arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausführung sprechen.
So beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgemäß das für die Fahrt nach
Deutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I. und
der Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegemäß in
zwei unmittelbar neben einander liegenden Geschäften jeweils einen gefälsch-
ten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schließlich wurde der Ange-
klagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was
sicherlich dafür sprechen könnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-
gelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich
einen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
(echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in
den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.
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Allerdings kommt der Vorlage einer gefälschten Einhundert-Euro-Note für
die Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein
geringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf-
trag des Angeklagten S. als bloßer Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-
handelt haben kann, ohne eine eigene Verfügungsmacht zu begründen. Hinzu
kommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betrügerische Vorge-
hen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mittäter-
schaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivitä-
ten in G. jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet.
Bei der Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens hätte sie aber
allen drei Angeklagten die Falschgeldaktivitäten in H. und in G. sowohl als
Geldfälschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
als auch als Betrug zurechnen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
die Angeklagten die Einkäufe in H. nicht selbst getätigt haben (UA S. 6). Dass
die Strafkammer hier nicht von Mittäterschaft ausgegangen ist, beschwert den
Angeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme
der Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe für die Angeklagten I.
und K. eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht über das Falschgeld be-
gründet, entgegen.
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Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklag-
ten wegen Geldfälschung in der Tatbestandsalternative des 'Inverkehrbringens'
im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich zu beanstanden. Denn diese
Tatbestandsvariante erfüllt nur, wer falsches Geld, das er unter den Vorausset-
zungen des § 146 Abs. 1 oder Nr. 2 StGB erlangt hat, als echt in den Verkehr
bringt.
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Da die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens
von falschem Geld' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen
getroffen hat, vor allem die Abgrenzung zu einem bloßen Verteilungs- und Ab-
satzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt, nicht be-
rücksichtigt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch unter Berück-
sichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht geständig eingelas-
sen haben, nicht von vorneherein auszuschließen sind, ist das Urteil insoweit im
Schuldspruch aufzuheben."
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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldfälschung hat auch die
Aufhebung des Schuldspruchs wegen des tateinheitlich begangenen Betrugs
zur Folge, sowie die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von drei
Jahren. Dies zieht auch die Aufhebung der aus ihr und den Strafen für die Ta-
ten II 89-91 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-
ten nach sich.
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Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des ange-
fochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I.
ergeben.
Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode