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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – I ZR 34/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 34/04

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Dezember 2006

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt

worden. Es bezieht sich in den Abschnitten 1 bis 3 der Anhörungsrüge auf Um-

stände, aus denen die Beklagte eine Übereignung der Fotoabzüge herleiten

möchte. Der Senat hat den für und gegen eine Übereignung sprechenden Vor-

trag der Parteien gewürdigt. Das in diesem Zusammenhang als übergangen

gerügte Vorbringen der Beklagten ist für diese Frage ohne Bedeutung.

2

Den Vortrag der Beklagten, wonach sich nicht auf allen vom Kläger

übersandten Fotos der Stempelaufdruck "Foto nur leihweise" befand, hat der

Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach befand sich der entspre-

chende Stempelaufdruck nur "regelmäßig" auf der Rückseite der Abzüge, was

in der Sache keinen Unterschied zu den Feststellungen des Berufungsgerichts

macht, wonach die Abzüge den Aufdruck "meistens" aufwiesen. Auch das Beru-

fungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der entsprechende

Vermerk "Foto nur leihweise" sei "wenn auch nicht immer, so doch regelmäßig"

auf der Rückseite angebracht gewesen (BU 21 Abs. 3). Für das Verständnis der

Erklärungen des Klägers ist angesichts der jahrelang praktizierten Verfahrens-

weise der Parteien ohne Belang, dass der Vermerk auf einzelnen Fotos fehlte

und ungeklärt geblieben ist, um welche es sich handelte.

3

Die Behauptung der Beklagten zur Art der Organisation ihres Archivs

nach thematischen Gesichtspunkten, zur Behandlung der Abzüge bei der Re-

daktionsarbeit und zum Materialwert der Fotoabzüge im Verhältnis zur Archiv-

gebühr sind für die Frage, ob die Beklagte die Erklärungen des Klägers als An-

gebot zur Eigentumsübertragung auffassen konnte, ohne Bedeutung.

4

Für die Ersitzung nach § 937 BGB kommt es entgegen der von der Revi-

sionserwiderung in der Anhörungsrüge vorgetragenen Rechtsansicht ebenfalls

nicht darauf an, dass das Berufungsgericht nicht für alle Fotos festgestellt hat,

dass der Aufdruck über die leihweise Überlassung angebracht war. Da der Hin-

weis jedenfalls in den meisten Fällen vorhanden war, scheidet ein guter Glaube

der Beklagten aus.

5

Die Darstellung, der Kläger habe zu einem fehlenden guten Glauben der

Beklagten i.S. von § 937 Abs. 2 BGB, von dessen Fehlen bereits das Landge-

richt in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, nichts vorgetragen,

ist aktenwidrig (Schriftsatz v. 9.9.2003, S. 13 f.).

6

Auch das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zu einem

Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 242 BGB ist berücksichtigt.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 -

OLG München, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -