BGH Beschluss vom 04.10.2007 – I ZR 34/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 34/04
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Dezember 2006
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt
worden. Es bezieht sich in den Abschnitten 1 bis 3 der Anhörungsrüge auf Um-
stände, aus denen die Beklagte eine Übereignung der Fotoabzüge herleiten
möchte. Der Senat hat den für und gegen eine Übereignung sprechenden Vor-
trag der Parteien gewürdigt. Das in diesem Zusammenhang als übergangen
gerügte Vorbringen der Beklagten ist für diese Frage ohne Bedeutung.
Den Vortrag der Beklagten, wonach sich nicht auf allen vom Kläger
übersandten Fotos der Stempelaufdruck "Foto nur leihweise" befand, hat der
Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach befand sich der entspre-
chende Stempelaufdruck nur "regelmäßig" auf der Rückseite der Abzüge, was
in der Sache keinen Unterschied zu den Feststellungen des Berufungsgerichts
macht, wonach die Abzüge den Aufdruck "meistens" aufwiesen. Auch das Beru-
fungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der entsprechende
Vermerk "Foto nur leihweise" sei "wenn auch nicht immer, so doch regelmäßig"
auf der Rückseite angebracht gewesen (BU 21 Abs. 3). Für das Verständnis der
Erklärungen des Klägers ist angesichts der jahrelang praktizierten Verfahrens-
weise der Parteien ohne Belang, dass der Vermerk auf einzelnen Fotos fehlte
und ungeklärt geblieben ist, um welche es sich handelte.
Die Behauptung der Beklagten zur Art der Organisation ihres Archivs
nach thematischen Gesichtspunkten, zur Behandlung der Abzüge bei der Re-
daktionsarbeit und zum Materialwert der Fotoabzüge im Verhältnis zur Archiv-
gebühr sind für die Frage, ob die Beklagte die Erklärungen des Klägers als An-
gebot zur Eigentumsübertragung auffassen konnte, ohne Bedeutung.
Für die Ersitzung nach § 937 BGB kommt es entgegen der von der Revi-
sionserwiderung in der Anhörungsrüge vorgetragenen Rechtsansicht ebenfalls
nicht darauf an, dass das Berufungsgericht nicht für alle Fotos festgestellt hat,
dass der Aufdruck über die leihweise Überlassung angebracht war. Da der Hin-
weis jedenfalls in den meisten Fällen vorhanden war, scheidet ein guter Glaube
der Beklagten aus.
Die Darstellung, der Kläger habe zu einem fehlenden guten Glauben der
Beklagten i.S. von § 937 Abs. 2 BGB, von dessen Fehlen bereits das Landge-
richt in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, nichts vorgetragen,
ist aktenwidrig (Schriftsatz v. 9.9.2003, S. 13 f.).
Auch das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zu einem
Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 242 BGB ist berücksichtigt.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -