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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – IX ZB 122/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 122/07

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 4. Oktober 2007

beschlossen:

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom

28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der

Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hierge-

gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem

darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer ge-

stellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht

zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begeh-

ren weiter.

II.

2

Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzge-

richts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die

statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vorn-

herein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Be-

schwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der

angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über

die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - LG Bremen, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -