BGH Beschluss vom 04.10.2007 – IX ZB 122/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 122/07
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 4. Oktober 2007
beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom
28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der
gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem
darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer ge-
stellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begeh-
ren weiter.
II.
Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzge-
richts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vorn-
herein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Be-
schwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der
angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über
die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben.
Dr. Gero Fischer
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - LG Bremen, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -