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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – KRB 59/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KRB 59/07

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in dem Kartellbußgeldverfahren

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

BGHR:

ja

ja

__________________

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1

Akteneinsichtsgesuch

a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Buß- geldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.

b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern

die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07 - OLG Düsseldorf

wegen Kartellordnungswidrigkeiten

hier: Beschwerde wegen teilweiser Versagung der Akteneinsicht

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 ohne mündli-

che Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-

ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des

Vorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu beschei-

den.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und

die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf ist ein Kartellbußgeldverfahren ge-

gen die Antragstellerin anhängig. Ihr wird als Nebenbetroffener vorgeworfen,

sich durch ihre Mitarbeiter an Preisabsprachen im Bereich von Sach- und

Transportversicherungen beteiligt zu haben. Dieses Verfahren ist Teil eines

Gesamtkomplexes von 38 Bußgeldverfahren, die sich wegen der Mitwirkung an

diesen Preisabsprachen gegen andere Versicherer, deren Vorstände oder lei-

tende Mitarbeiter richten. Das Verfahren wurde zunächst einheitlich als Ge-

samtverfahren geführt, bevor es noch vom Bundeskartellamt vor Erlass der

Bußgeldbescheide getrennt wurde. Die Akten liegen mittlerweile – nachdem

Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt worden ist – dem Kartellse-

nat vor.

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Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der Parallelverfahren.

Der Vorsitzende des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat

diesem Antrag hinsichtlich bestimmter Aktenteile entsprochen, den Antrag aber

im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrag-

stellerin. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat der Beschwerde nicht abgehol-

fen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwer-

de hat Erfolg.

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I. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat insoweit Akteneinsicht bewilligt,

als der Aktenbestand zu dem gegen die Antragstellerin geführten Kartellbuß-

geldverfahren gehört. Hierzu hat er auch den Aktenbestand gezählt, der sich

auf das Kartellbußgeldverfahren gegen die Go. Versiche-

rung AG bezieht, weil das Verfahren gegen diese Nebenbetroffene zu dem Ver-

fahren gegen die Antragstellerin verbunden sei. Der Vorsitzende hat hingegen

die Akteneinsicht in diejenigen Akten verweigert, die das Bundeskartellamt ge-

gen andere Betroffene und Nebenbetroffene angelegt hat. Diese Akten seien

für die Antragstellerin verfahrensfremd. Zudem enthielten sie keine für sie

schuld- oder rechtsfolgenrelevante Gesichtspunkte.

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II. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft. Da das Oberlan-

desgericht in Kartellbußgeldsachen im ersten Rechtszug zuständig ist, ist nach

§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO gegen Beschlüsse und Ver-

fügungen, welche die Akteneinsicht betreffen, die Beschwerde zum Bundesge-

richtshof zulässig.

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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil sich die An-

tragstellerin gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet. Der Bun-

desgerichtshof hat allerdings ausgeführt, dass beschwerdebefugt nach dieser

Bestimmung nur derjenige ist, der Verfahrensbeteiligter im anhängigen Kartell-

bußgeldverfahren ist, nicht aber ein Verletzter, der lediglich im Zusammenhang

mit der Kartellordnungswidrigkeit Schadensersatzansprüche geltend macht

(BGHSt 36, 338, 339). An einer solchen Stellung als Verfahrensbeteiligte könn-

te hier bei der Antragstellerin gezweifelt werden, weil sich ihr Akteneinsichtsbe-

gehren auf die anhängigen Parallelverfahren bezieht, an denen die Antragstel-

lerin nicht beteiligt ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren An-

spruch jedoch auch daraus hergeleitet, dass es sich der Sache nach um ein

einheitliches Verfahren handelt. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht eine solche

Begründung aus. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung

des § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO, die den Streit um den Umfang der Akteneinsicht

im Hinblick auf ein anhängiges Straf- (bzw. Bußgeld-)Verfahren einer Entschei-

dung durch das Rechtsmittelgericht zuführen will. Davon ist auch die Frage um-

fasst, was Bestandteil der gerichtlichen Akten und damit Gegenstand des Ak-

teneinsichtsrechts ist. Insoweit ist die Fallgestaltung zu unterscheiden von Ak-

teneinsichtsgesuchen Dritter, die nicht selbst Betroffene eines Kartellbußgeld-

verfahrens sind, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an dem anhän-

gigen Kartellbußgeldverfahren haben. Jedenfalls nach der Behauptung der An-

tragstellerin geht es um die Einsicht in Akten, die dem anhängigen Bußgeldver-

fahren zugeordnet sind. Da die Antragstellerin ihrer Zielrichtung nach eine

sachgerechte Verteidigung und Mitwirkung in dem gegen sie anhängigen Buß-

geldverfahren durchsetzen will, ist ihre Beschwerde als statthaft anzusehen

(vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2005 – StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akten-

einsicht 3).

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III. Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die seit dem 24. September

2007 wirksame Verschmelzung der Nebenbetroffenen auf die H.

AG nicht erledigt.

1. Das Verfahren richtet sich nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolgerin,

die H. -G. AG. Zwar ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Bußgelder nach § 30 OWiG nur unter

eingeschränkten Voraussetzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

den Rechtsnachfolger des Unternehmens übergehen. Danach darf ein Bußgeld

gegenüber dem Unternehmen, auf das die Nebenbetroffene verschmolzen wur-

de, nur dann festgesetzt werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen

Unternehmens noch in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt wird und in der

neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus-

macht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 – KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; Beschl.

v. 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383). Ob diese weiteren Vor-

aussetzungen vorliegen, betrifft aber nicht die Stellung der Rechtsnachfolgerin

als Nebenbetroffene, sondern lediglich die Frage, ob die Rechtsnachfolgerin mit

einem Bußgeld belastet werden darf, das gegen ihre Rechtsvorgängerin wegen

eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter verhängt wurde.

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Das Verfahren kann im Übrigen selbst dann gegen die H. -G.

AG als Rechtsnachfolgerin des G. -Konzerns geführt

werden, wenn gegen H. aus dem Gesamtkomplex ein eigenständiges Buß-

geldverfahren anhängig sein sollte. Im Falle einer Verschmelzung zweier Un-

ternehmen bleibt es grundsätzlich möglich, zwei getrennte Bußgelder zu ver-

hängen, falls durch Kartellordnungswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter für jedes der

beiden Unternehmen ein Bußgeld verwirkt ist (vgl. Raum in Langen/Bunte, Kar-

tellrecht, 10. Aufl., § 81 GWB Rdn. 36).

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2. Die prozessualen Handlungen der erloschenen Nebenbetroffenen wir-

ken für und gegen ihre Rechtsnachfolgerin. Dies umfasst auch das angebrachte

Akteneinsichtsgesuch und die gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht

eingelegte Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch besteht deshalb weiter fort.

Hiervon ist zu unterscheiden, welcher Verteidiger die Akteneinsicht als Person

konkret wahrnimmt. Dies hat der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlan-

desgerichts zu klären. Deshalb kann es im Beschwerdeverfahren auch dahin-

stehen, ob die Auffassung der Verteidiger zutrifft, dass mit der Verschmelzung

ihr Wahlverteidigermandat erloschen sei, oder ob in dieser gegenüber dem

Bundesgerichtshof abgegebenen Erklärung konkludent eine Mandatsniederle-

gung zu erblicken ist.

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IV. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

1. Im Ansatz zutreffend bestimmt der Vorsitzende des 1. Kartellsenats

den Umfang der Akteneinsicht danach, welche Akten dem Gericht in dem ge-

gen die Antragstellerin geführten Verfahren vorliegen (BGHSt 49, 317, 327;

BGH, Beschl. v. 2.2.1999 – 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371). Das Aktenein-

sichtsrecht in die dem Gericht vorliegenden Akten ist umfassend. Es erstreckt

sich auf sämtliche Aktenbestandteile, mithin auch auf die vom Gericht beigezo-

genen Akten anderer Behörden und Gerichte. Insoweit gilt das Akteneinsichts-

recht uneingeschränkt und ist auch nicht im Wege eines sogenannten „In Ca-

mera“-Verfahrens beschränkbar (BGHSt 49, 317, 327; BGH, Urt. v. 11.2.2000 –

3 StR 377/99, NJW 2000, 1661, 1662). Damit ist ausgeschlossen, dass Er-

kenntnisse, die das Verfahren betreffen, von der Verfolgungsbehörde nicht ge-

mäß § 69 Abs. 3 OWiG dem Gericht zugänglich gemacht oder – unter Aus-

schluss der Verteidigung – nur dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Das

bedeutet aber auch, dass das Gericht die der Verteidigung zu überlassenden

Aktenbestandteile weder vorher sichten noch einer Auswahl unterziehen darf

(BGHSt 37, 204, 206).

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Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf das gegen

den jeweils Betroffenen geführte Verfahren. Es erfasst weiterhin hinzuverbun-

dene Verfahren wie hier das Verfahren gegen die Go. Versi-

cherung AG, weil es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren handelt. Ak-

tenbestandteile anderer Verfahren unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nach

§ 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam

geführt und später getrennt wurden. Deshalb hat es der Bundesgerichtshof für

zulässig erachtet, dem Verteidiger die Einsicht in die Verfahrensakten zu ver-

weigern, die sich auf einen Mitbeschuldigten beziehen, gegen den das Verfah-

ren vorher abgetrennt wurde. Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willkürlich

erfolgt sei, dürfe die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit

durch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet sei (BGHSt 50,

224, 228). Die Akten der Parallelverfahren sind im formellen Sinne „fremde“

Akten (a.A. im Sinne eines generellen Akteneinsichtsrechts: Laufhütte in KK

5. Aufl. § 147 StPO Rdn. 6; OLG Karlsruhe AnwBl. 1981, 18). Es bedarf des-

halb eines legitimierenden Interesses, um in diesen Fällen eine Akteneinsicht

zu rechtfertigen (Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 72).

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2. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation begegnet eine Beschränkung

des Akteneinsichtsrechts auf die verfahrensgegenständlichen Akten durchgrei-

fenden Bedenken.

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a) Sämtliche Verfahren betreffen Absprachen auf dem Markt für Versi-

cherungsdienstleistungen. Den Personen, gegen die sich die Verfahren richten,

wird die Beteiligung an diesen Absprachen vorgeworfen. Gleiches gilt für die

hinter diesen Personen stehenden Unternehmen, gegen die als Nebenbetroffe-

ne Geldbußen festgesetzt wurden. Es lässt sich aufgrund dieser Verfahrenssi-

tuation nicht von vornherein ausschließen, dass sich in den später abgetrennten

Verfahren gegen andere Betroffene oder Nebenbetroffene für das streitgegen-

ständliche Verfahren relevante Gesichtspunkte ergeben könnten. Für die Ver-

teidigung der Antragstellerin kann das Einlassungsverhalten anderer Betroffe-

ner oder Nebenbetroffener ebenso von Bedeutung sein wie neuere Ermittlun-

gen der Verfolgungsbehörden, die möglicherweise gegen andere Betroffene

oder Nebenbetroffene geführt wurden. All dies kann Rückschlüsse auf das vor-

liegende Verfahren zulassen.

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b) Im vorliegenden Fall besteht noch eine weitere Besonderheit, die eine

Gewährung von Akteneinsicht in die Parallelverfahren erforderlich macht. So-

wohl den Verfolgungsbehörden (Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft beim

Oberlandesgericht) als auch dem Gericht liegen diese Akten in ihrer Gesamtheit

vor. Diese können damit weitergehende Informationen aus diesen Verfahren

auch im Verfahren gegen die Antragstellerin nutzen. Insoweit unterscheidet sich

diese Verfahrenskonstellation von den Fällen, in denen Akten von anderen Be-

hörden oder Gerichten noch beigezogen werden müssen und ihr Inhalt sämtli-

chen Beteiligten erst durch Einsicht in die beigezogenen Verfahrensakten ver-

mittelt wird. Hier sind die Akten der Parallelverfahren dem Gericht und den Ver-

folgungsbehörden jederzeit zugänglich. Bei einer solchen Fallkonstellation ge-

bietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK), der Verteidi-

gung dasselbe Maß an Kenntnis des Akteninhalts einzuräumen wie den übrigen

Verfahrensbeteiligten. Dem Fairnessgrundsatz würde es widersprechen, der

Verteidigung die Kenntnis von Aktenbestandteilen zu verweigern, die einen Be-

zug zu dem Verfahren gegen die Antragstellerin haben könnten. Die Verteidi-

gung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vorsitzende

festgestellt hat, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Akten-

bestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt hätten (BGHSt 37,

204, 206). Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können,

unterliegt allein ihrer Einschätzung. Um dies zu überprüfen, muss sie durch

Einsichtnahme von dem Inhalt der Akten Kenntnis nehmen können.

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V. Der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlandesgerichts hat das

Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffas-

sung des Senats neu zu bescheiden. An einer dem Gesuch der Antragstellerin

entsprechenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil ihm in diesem Ver-

fahrensstadium die Aktenführung nicht obliegt. Zudem sieht er sich nicht in der

Lage, die Akten, auf die sich das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin be-

zieht, aus dem Gesamtverfahren genau zu bezeichnen. Weiterhin wird nach der

Verschmelzung zu klären sein, durch welchen Verteidiger die Akteneinsicht

wahrgenommen wird.

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Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Vorsitzende des Kar-

tellsenats Akteneinsicht zu gewähren hat. Die Akteneinsicht schließt grundsätz-

lich auch solche Aktenbestandteile ein, die als Geschäftsgeheimnisse gekenn-

zeichnet sind und mit der Bitte um vertrauliche Behandlung vorgetragen wur-

den. Solche Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen können, wenn sie

dem Gericht übermittelt worden sind, gegenüber der Verteidigung grundsätzlich

nicht verheimlicht werden. Anders als die für das Verfahren vor der Verfol-

gungsbehörde geltende Regelung des § 49 Abs. 1 OWiG (vgl. Bohnert/Lampe

in KK-OWiG 3. Aufl. § 49 Rdn. 1), die für das Akteneinsichtsrecht des Betroffe-

nen selbst eine Beschränkung insoweit vorsieht, als überwiegende schutzwür-

dige Interessen Dritter entgegenstehen, gewährt § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147

Abs. 1 StPO im gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein umfassendes Ak-

teneinsichtsrecht. Dieses weitergehende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers,

das durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, rechtfertigt sich auch des-

halb, weil dieser als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstel-

lung steht. Er wird seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen lassen,

die für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind

(vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 1052, 1053).

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Das besondere Akteneinsichtsrecht des § 72 GWB und insbesondere

das Verfahren nach Absatz 2 dieser Bestimmung über die Offenlegung von Ge-

schäftsgeheimnissen ist auf das Bußgeldverfahren nicht anwendbar. Dies ergibt

sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die im Zusam-

menhang mit den Regelungen über das Kartellverwaltungsverfahren steht. Eine

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zudem mit dem im Bußgeldverfah-

ren gleichermaßen geltenden (§ 71 Abs. 1 OWiG) strafprozessualen Grundsät-

zen nicht vereinbar. Danach ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass Akten-

bestandteile, die der Verfolgungsbehörde oder dem Gericht bekannt sind, der

Verteidigung vorenthalten werden. Auch die „vertrauliche“ Mitteilung an das Ge-

richt ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen (BGHSt 42, 71). Ebenso

wenig dürfen – im Gegensatz zur Regelung nach § 99 VwGO – Aktenteile nur

exklusiv dem Gericht zur Verfügung gestellt werden (BGH, NJW 2000, 1661,

1662).

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Während im zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein

Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt ist, wenn der Zeuge ein Geschäftsge-

heimnis offenbaren müsste (§ 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), gilt dies im

Straf- und Bußgeldverfahren nicht. Dies zeigt den im Verhältnis zum Aufklä-

rungsinteresse geringeren Schutz auf, den Geschäftsgeheimnisse im Straf- und

Bußgeldverfahren genießen. Dort sind sie grundsätzlich immer dann zu offen-

baren, wenn es die Ermittlung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebietet.

Ein Schutz besteht lediglich durch die Möglichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG, die

Öffentlichkeit auszuschließen. Gegenüber den Prozessbeteiligten und damit

auch gegenüber der Verteidigung darf dagegen ein Geschäftsgeheimnis, soweit

es für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Entscheidungserheblichkeit

entfalten kann, nicht verschwiegen werden. Insoweit unterscheidet sich diese

Fallkonstellation von derjenigen, die der Kammerentscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts vom 26. Oktober 2006 (BVerfG, NJW 2007, 1052) zugrunde

lag und bei der eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des

von der Akteneinsicht Betroffenen und dem Informationsbedürfnis des um Ak-

teneinsicht nachsuchenden (verfahrensfremden) Dritten für erforderlich gehal-

ten wurde. Zwar ist die Antragstellerin im Blick auf diese Parallelverfahren bei

formaler Betrachtung auch Dritte. Bei einer solchen Sichtweise bliebe jedoch

unbeachtet, dass es in der Sache um einen untrennbar verwobenen Gesamt-

komplex geht. Dies rechtfertigt es, das Akteneinsichtsrecht, das dem Betroffe-

nen über seine Verteidiger zusteht, auch auf diesen Gesamtkomplex zu erstre-

cken und insoweit das Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf mögliche Ge-

schäftsgeheimnisse zurücktreten zu lassen. Das leitende Interesse für die Ak-

teneinsicht ist hier die Vorbereitung der Verteidigung in einem im Wesentlichen

gleichgelagerten Bußgeldverfahren, nicht ein aus einer anderen Rechtsbezie-

hung folgendes Interesse.

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In erster Linie werden Geschäftsgeheimnisse von anderen Nebenbetrof-

fenen in Betracht kommen, die sich sowohl aus eigenen Angaben, beschlag-

nahmten Unterlagen als auch aus Zeugenaussagen Dritter ergeben können.

Ein besonderes Schutzbedürfnis ist für diesen Kreis nicht zu erkennen. Würde

man nämlich die Verfahren verbinden, was letztlich nur eine nach verfahrens-

ökonomischen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung wäre, bestünde kei-

ne Handhabe, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu

verweigern. Der zufällige Gesichtspunkt der Verfahrenstrennung bzw. -verbin-

dung kann deshalb kein Grund sein, der Antragstellerin die Einsicht in diese

Aktenbestandteile zu verweigern, die sie in ihrem Rechtskreis berühren könn-

ten.

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Der Kreis der Betroffenen und Nebenbetroffenen ist zudem weniger

schutzwürdig, weil er nicht auskunftspflichtig ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.

§§ 136, 55 StPO). Damit entfällt eine wesentliche zusätzliche Legitimation für

einen Geheimhaltungsschutz. Die besondere Rechtfertigung für eine Geheim-

haltung der durch die Auskunft erlangten Daten ist in erster Linie darin zu se-

hen, dass der Auskunftspflichtige gegenüber der Kartellbehörde einer bußgeld-

bewehrten Pflicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 6 GWB) nachkommt (vgl. Kollmorgen in Lan-

gen/Bunte aaO § 72 GWB Rdn. 8). Dann muss sich der Auskunftspflichtige

auch auf eine vertrauliche Behandlung verlassen dürfen. Anhaltspunkte dafür,

dass sich auch Geschäftsgeheimnisse von am Preiskartell nicht beteiligten Drit-

ten bei den Akten befinden, die das Bundeskartellamt durch solche verbindliche

Auskunftsverlangen nach § 59 GWB erlangt hat, sind nicht ersichtlich. Es kann

deshalb offenbleiben, ob die Antragstellerin auch in solche Aktenbestandteile

Einsicht nehmen dürfte.

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VI. Der Senat hat die Kosten der Staatskasse auferlegt, weil die Antrag-

stellerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen Erfolg hat. Für das

Beschwerdeverfahren, das mit dieser Entscheidung seinen Abschluss findet

(vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 11a), ist zugunsten der Antrag-

stellerin eine Kostenerstattung zu Lasten der Staatskasse auszusprechen.

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2007 - VI-Kart 18-26/06 (OWi) -