BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 65/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 65/06
Verkündet am: 8. Oktober 2007 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal
sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Professor Dr. Quaas nach
mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung
vom 28. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
seine sofortige Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorgetra-
gen hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in dem Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof verletzt worden, weil in seiner Abwesenheit verhandelt wor-
den sei, obwohl er am Terminstag auf seine Verhinderung wegen einer Ter-
minskollision hingewiesen habe, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg
verhelfen. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6
BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-
wortung; auf etwaige Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grund-
sätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfah-
ren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof geheilt (BGH, Beschl. vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B)
36/02; Beschl. vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 48/03).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaß-
nahmen gegen ihn.
Diese Situation war beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung gegeben. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte
betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 21.268,49 die Zwangs-
vollstreckung. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieher waren zudem acht
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen, für die teilweise bereits Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt gewesen war. Dabei han-
delte es sich im Wesentlichen um kleinere Beträge, eine Forderung (R. )
belief sich allerdings auf 8.855,29 € nebst Kosten. Der Antragsteller hat zwar in
der Folge einige kleinere Zahlungen geleistet. Dass er, wie er vor dem Anwalts-
gerichtshof vorgetragen hat, alle Verbindlichkeiten erfüllt und mit dem Versor-
gungswerk eine Vereinbarung getroffen habe, hat er jedoch nicht nachgewie-
sen. Im Gegenteil wurde im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter be-
kannt, dass das Finanzamt W. wegen Steuerrückständen und Säumniszu-
schlägen in Höhe von insgesamt 48.542,67 € (Fälligkeitsdaten ab 18. Septem-
ber 2003 bis zum 14. März 2005) gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt hatte.
Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Der Antragstel-
ler hat am 27. September 2005 im Vollstreckungsverfahren des Finanzamts die
eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Hirsch Otten Frellesen Schaal
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 ZU 25/05 -