BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 84/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 84/06
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-
wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli
2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 9. Juli 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht W. zugelassen.
1998 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und enthielt seiner Mandan-
tin F. , die bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden war, 60.314,16 € an
Schadensersatzleistungen vor, die die Versicherung des Schädigers an ihn ge-
zahlt hatte. Frau F. konnte die Auskehrung dieser Leistungen nur in Teilbe-
trägen und zuletzt nur aufgrund einer Klage erreichen, die sie nach Begleichung
der Restforderung von 11.778,37 € im Dezember 2002 zurücknahm. Im Jahre
2004 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Antragstellers weiter. Er ent-
hielt seinem Mandanten K. , der bei einem Vorfall verletzt und berufsunfä-
hig geworden war, 165.000 € an Schadensersatzleistungen durch die Versiche-
rung des Schädigers vor und verbrauchte diesen Betrag für sich. Wegen beider
Vorfälle wurde der Antragsteller am 28. April 2005 wegen Untreue zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zur Bewährungs-
auflage wurde ihm gemacht, den nach einer im Strafverfahren mit Hilfe eines
privaten Darlehens geleisteten Zahlung von 10.000 € verbleibenden Restscha-
den K. in monatlichen Raten zu je 5.000 € auszugleichen.
Am 15. Februar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Sie stützte
diesen Bescheid auf die Forderung K. und dessen Angabe, die Raten
gingen verzögert und unvollständig ein, sowie auf sechs weitere Klageverfahren
wegen zum Teil namhafter Beträge gegen den Antragsteller.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Zur mündlichen Verhandlung ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung
unentschuldigt nicht erschienen.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig, hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November
1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids
durch die Antragsgegnerin vor.
a) Diese hätte zwar Forderungen des S. Verlags in Höhe
von 228,40 € und der Vermieterin des Antragstellers, Frau Dr. K. , in nicht
bezifferter Höhe nicht ansetzen dürfen, weil sie bei Erlass des Bescheids durch
Zahlung bzw. Aufrechnung erfüllt waren. Das ändert aber an dem Vorliegen des
Vermögensverfalls nichts. Der Antragsteller war K. zum Ersatz der verun-
treuten 165.000 € verpflichtet. Gegen den Antragsteller liegt hierüber auch ein
Titel vor. Die in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorgetragene
erste Teilzahlung auf diesen Betrag hat er mit einem privat gewährten Darlehen
geleistet. Aufgrund eines rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils des Landge-
richts W. vom 6. Dezember 2004 ist der Antragsteller seinem früheren
Mandanten E. zur Zahlung von 69.222,16 € verpflichtet. Der Verurteilung liegt
eine Veruntreuung von Geldern zugrunde, die der Antragsteller in einer Erb-
schaftsangelegenheit für diesen Mandanten eingezogen, aber nicht an diesen
ausgekehrt hat. Der Mandant macht einen weitergehenden Schaden geltend,
den der Antragsteller später teilweise anerkannt hat. Aufgrund eines rechtskräf-
tigen Teilurteils des Landgerichts W. vom 24. September 2004 ist der
Antragsteller verpflichtet, seiner früheren Mandantin v. T. Auskunft über
den Verbleib von Wertpapieren zu erteilen, die ihm von der Betreuerin dieser
Mandantin zur treuhänderischen Verwahrung übergeben worden sind. In dem
unstreitigen Tatbestand dieses Urteils wird festgehalten, dass der Antragsteller
in einer Vereinbarung vom 27. März 2003 mit dieser Mandantin anerkannt hat,
ihr 471.000 DM zu schulden. Die Weigerung des Antragstellers Auskunft zu
erteilen, begründet die Annahme, dass auch insoweit mit einer namhaften
Schadensersatzverpflichtung zu rechnen ist. Schließlich wurde der Antragsteller
im Jahre 2002 von der S. Bank AG auf Ausgleich des Solls seines
Kreditkartenkontos in Höhe von 8.623,85 € in Anspruch genommen. Diese Ver-
pflichtung hat er zwar bestritten, aber am 9. März 2005 in einem gerichtlichen
Vergleich vor dem Oberlandesgerichts F. anerkannt, wobei ihm
die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 600 € eingeräumt wurde.
b) Mittel, diese hohen Forderungen zu begleichen, hatte der Antragsteller
seinerzeit nicht. Er hatte nach seinen Angaben vor dem Schöffengericht am 28.
April 2005 zu diesem Zeitpunkt etwa 250.000 € Schulden. Um die erste Teilzah-
lung auf die Forderung des Geschädigten K. erbringen zu können, musste
er privat ein Darlehen aufnehmen. Die Rechnungen des Verlags
S. für die von ihm abonnierte Zeitschrift Computer und Recht hat er ü-
ber Jahre hinweg nicht bezahlt. Zahlung erreichte der Verlag erst aufgrund ei-
ner Klage und auch nur unter dem Druck des zwischenzeitlichen erfolgten Wi-
derrufs der Zulassung.
c) Durch den Vermögensverfall des Antragstellers waren die Interessen
der Rechtsuchenden in hohem Maße gefährdet. Dies ergibt sich daraus, dass
die Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt war, sämtlich aus der Verun-
treuung von Mandantengeldern herrühren.
3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-
richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt
nicht vor.
a) Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass im Jahre 2005 sein Jahres-
überschuss 52.542,53 € betragen habe. Das entspricht einem Überschuss vor
Steuern von 4.378 € im Monat. Dieser Betrag reicht nicht einmal zur Erfüllung
der Bewährungsauflage aus seiner Verurteilung wegen Untreue zu Lasten K.
aus. Allein hierfür muss der Antragsteller 5.000 € monatlich aufwenden.
Das ist ihm nach seinen Angaben zwar dennoch über einige Monate hinweg,
aber nicht dauerhaft gelungen. Seine Rückstände bei K. betragen etwa
8.800 € und haben diesen Gläubiger dazu veranlasst, den Antragsteller zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Seine angeblichen
Bemühungen, mit dem früheren Mandanten E. , dem er inzwischen über
70.000 € schuldet, zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen, haben
keine greifbaren Erfolge gehabt. Wie der Antragsteller eine etwa zustande ge-
kommene Ratenzahlungsvereinbarung sollte erfüllen können, ist angesichts des
Verlaufs, den die übrigen Ratenzahlungsvereinbarungen selbst unter dem
Druck einer Bewährungsauflage genommen haben, auch nicht erkennbar. Sei-
ne Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Verbleib der ihm überge-
benen Wertpapiere seiner früheren Mandantin v. T. hat der Antragsteller
nicht erfüllt. Den Auftrag zur Vollstreckung des gegen ihn zur Erzwingung der
Auskunft verhängten Zwangsgelds von 5.000 € hat Obergerichtsvollzieher F.
am 15. April 2005 erfolglos durchgeführt. Auf die Forderung der S.
Bank AG aus dem gerichtlichen Vergleich hat er zwar anfänglich die ihm
eingeräumten Raten gezahlt, ist diese später aber schuldig geblieben. Die jetzi-
ge Gläubigerin dieser Forderung, die R. Bank of Scotland, hat den An-
tragsteller wegen Rückständen in Höhe von immer noch 7.344,49 € am 15.
Februar 2007 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhaften lassen.
Damit wird der Vermögensverfall des Antragstellers jetzt auch gesetzlich ver-
mutet. Nach dem Inhalt seiner nach der Verhaftung abgegebenen eidesstattli-
chen Versicherung ist der Antragsteller vermögenslos. Er verfügt danach über
eine eingelagerte Büroeinrichtung, ein älteres Fahrzeug, einen PC, ein Fax und
einige wenige und auch nur geringe Außenstände. Dafür, dass er in absehbarer
Zeit zur Begleichung seiner Schulden, mit deren Ansteigen zudem zu rechnen
ist, in der Lage sein wird, ist nichts ersichtlich.
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht
(mehr) gefährdet sein könnten, bestehen nicht. Das Verhalten des Antragstel-
lers im Fall seiner Mandantin v. T. zeigt, dass sie nach wie vor in hohem
Maße gefährdet sind.
Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 8/05 -