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BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 84/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/06

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-

wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli

2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde am 9. Juli 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht W. zugelassen.

1998 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und enthielt seiner Mandan-

tin F. , die bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden war, 60.314,16 € an

Schadensersatzleistungen vor, die die Versicherung des Schädigers an ihn ge-

zahlt hatte. Frau F. konnte die Auskehrung dieser Leistungen nur in Teilbe-

trägen und zuletzt nur aufgrund einer Klage erreichen, die sie nach Begleichung

der Restforderung von 11.778,37 € im Dezember 2002 zurücknahm. Im Jahre

2004 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Antragstellers weiter. Er ent-

hielt seinem Mandanten K. , der bei einem Vorfall verletzt und berufsunfä-

hig geworden war, 165.000 € an Schadensersatzleistungen durch die Versiche-

rung des Schädigers vor und verbrauchte diesen Betrag für sich. Wegen beider

Vorfälle wurde der Antragsteller am 28. April 2005 wegen Untreue zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zur Bewährungs-

auflage wurde ihm gemacht, den nach einer im Strafverfahren mit Hilfe eines

privaten Darlehens geleisteten Zahlung von 10.000 € verbleibenden Restscha-

den K. in monatlichen Raten zu je 5.000 € auszugleichen.

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Am 15. Februar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Sie stützte

diesen Bescheid auf die Forderung K. und dessen Angabe, die Raten

gingen verzögert und unvollständig ein, sowie auf sechs weitere Klageverfahren

wegen zum Teil namhafter Beträge gegen den Antragsteller.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Zur mündlichen Verhandlung ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung

unentschuldigt nicht erschienen.

II.

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Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig, hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

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schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März

1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November

1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids

durch die Antragsgegnerin vor.

a) Diese hätte zwar Forderungen des S. Verlags in Höhe

von 228,40 € und der Vermieterin des Antragstellers, Frau Dr. K. , in nicht

bezifferter Höhe nicht ansetzen dürfen, weil sie bei Erlass des Bescheids durch

Zahlung bzw. Aufrechnung erfüllt waren. Das ändert aber an dem Vorliegen des

Vermögensverfalls nichts. Der Antragsteller war K. zum Ersatz der verun-

treuten 165.000 € verpflichtet. Gegen den Antragsteller liegt hierüber auch ein

Titel vor. Die in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorgetragene

erste Teilzahlung auf diesen Betrag hat er mit einem privat gewährten Darlehen

geleistet. Aufgrund eines rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils des Landge-

richts W. vom 6. Dezember 2004 ist der Antragsteller seinem früheren

Mandanten E. zur Zahlung von 69.222,16 € verpflichtet. Der Verurteilung liegt

eine Veruntreuung von Geldern zugrunde, die der Antragsteller in einer Erb-

schaftsangelegenheit für diesen Mandanten eingezogen, aber nicht an diesen

ausgekehrt hat. Der Mandant macht einen weitergehenden Schaden geltend,

den der Antragsteller später teilweise anerkannt hat. Aufgrund eines rechtskräf-

tigen Teilurteils des Landgerichts W. vom 24. September 2004 ist der

Antragsteller verpflichtet, seiner früheren Mandantin v. T. Auskunft über

den Verbleib von Wertpapieren zu erteilen, die ihm von der Betreuerin dieser

Mandantin zur treuhänderischen Verwahrung übergeben worden sind. In dem

unstreitigen Tatbestand dieses Urteils wird festgehalten, dass der Antragsteller

in einer Vereinbarung vom 27. März 2003 mit dieser Mandantin anerkannt hat,

ihr 471.000 DM zu schulden. Die Weigerung des Antragstellers Auskunft zu

erteilen, begründet die Annahme, dass auch insoweit mit einer namhaften

Schadensersatzverpflichtung zu rechnen ist. Schließlich wurde der Antragsteller

im Jahre 2002 von der S. Bank AG auf Ausgleich des Solls seines

Kreditkartenkontos in Höhe von 8.623,85 € in Anspruch genommen. Diese Ver-

pflichtung hat er zwar bestritten, aber am 9. März 2005 in einem gerichtlichen

Vergleich vor dem Oberlandesgerichts F. anerkannt, wobei ihm

die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 600 € eingeräumt wurde.

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b) Mittel, diese hohen Forderungen zu begleichen, hatte der Antragsteller

seinerzeit nicht. Er hatte nach seinen Angaben vor dem Schöffengericht am 28.

April 2005 zu diesem Zeitpunkt etwa 250.000 € Schulden. Um die erste Teilzah-

lung auf die Forderung des Geschädigten K. erbringen zu können, musste

er privat ein Darlehen aufnehmen. Die Rechnungen des Verlags

S. für die von ihm abonnierte Zeitschrift Computer und Recht hat er ü-

ber Jahre hinweg nicht bezahlt. Zahlung erreichte der Verlag erst aufgrund ei-

ner Klage und auch nur unter dem Druck des zwischenzeitlichen erfolgten Wi-

derrufs der Zulassung.

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c) Durch den Vermögensverfall des Antragstellers waren die Interessen

der Rechtsuchenden in hohem Maße gefährdet. Dies ergibt sich daraus, dass

die Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt war, sämtlich aus der Verun-

treuung von Mandantengeldern herrühren.

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3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-

richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt

nicht vor.

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a) Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass im Jahre 2005 sein Jahres-

überschuss 52.542,53 € betragen habe. Das entspricht einem Überschuss vor

Steuern von 4.378 € im Monat. Dieser Betrag reicht nicht einmal zur Erfüllung

der Bewährungsauflage aus seiner Verurteilung wegen Untreue zu Lasten K.

aus. Allein hierfür muss der Antragsteller 5.000 € monatlich aufwenden.

Das ist ihm nach seinen Angaben zwar dennoch über einige Monate hinweg,

aber nicht dauerhaft gelungen. Seine Rückstände bei K. betragen etwa

8.800 € und haben diesen Gläubiger dazu veranlasst, den Antragsteller zur Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Seine angeblichen

Bemühungen, mit dem früheren Mandanten E. , dem er inzwischen über

70.000 € schuldet, zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen, haben

keine greifbaren Erfolge gehabt. Wie der Antragsteller eine etwa zustande ge-

kommene Ratenzahlungsvereinbarung sollte erfüllen können, ist angesichts des

Verlaufs, den die übrigen Ratenzahlungsvereinbarungen selbst unter dem

Druck einer Bewährungsauflage genommen haben, auch nicht erkennbar. Sei-

ne Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Verbleib der ihm überge-

benen Wertpapiere seiner früheren Mandantin v. T. hat der Antragsteller

nicht erfüllt. Den Auftrag zur Vollstreckung des gegen ihn zur Erzwingung der

Auskunft verhängten Zwangsgelds von 5.000 € hat Obergerichtsvollzieher F.

am 15. April 2005 erfolglos durchgeführt. Auf die Forderung der S.

Bank AG aus dem gerichtlichen Vergleich hat er zwar anfänglich die ihm

eingeräumten Raten gezahlt, ist diese später aber schuldig geblieben. Die jetzi-

ge Gläubigerin dieser Forderung, die R. Bank of Scotland, hat den An-

tragsteller wegen Rückständen in Höhe von immer noch 7.344,49 € am 15.

Februar 2007 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhaften lassen.

Damit wird der Vermögensverfall des Antragstellers jetzt auch gesetzlich ver-

mutet. Nach dem Inhalt seiner nach der Verhaftung abgegebenen eidesstattli-

chen Versicherung ist der Antragsteller vermögenslos. Er verfügt danach über

eine eingelagerte Büroeinrichtung, ein älteres Fahrzeug, einen PC, ein Fax und

einige wenige und auch nur geringe Außenstände. Dafür, dass er in absehbarer

Zeit zur Begleichung seiner Schulden, mit deren Ansteigen zudem zu rechnen

ist, in der Lage sein wird, ist nichts ersichtlich.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht

(mehr) gefährdet sein könnten, bestehen nicht. Das Verhalten des Antragstel-

lers im Fall seiner Mandantin v. T. zeigt, dass sie nach wie vor in hohem

Maße gefährdet sind.

Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 8/05 -