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BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 92/06
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 7 Nr. 8
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit
der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision
nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungs-
bereich beschränkt
(Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003,
AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98,
BRAK-Mitt. 2000, 43).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - AGH Hamburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-
wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt
Gründe
I.
Der Antragsteller war vom 19. Februar 1990 bis zum verzichtsbedingten
Widerruf seiner Zulassung am 3. Februar 2004 als Rechtsanwalt bei dem
Landgericht und seit dem 8. März 1995 auch bei dem hanseatischen Oberlan-
desgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Am 5. November 2004 beantragte er
erneut die Zulassung als Rechtsanwalt und gab dabei an, neben seiner Tätig-
keit als Rechtsanwalt auch als "Kaufmann" tätig sein zu wollen. Bei der mit
"Kaufmann" beschriebenen Tätigkeit handelt es sich um die Tätigkeit des An-
tragstellers als Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäfts-
führer der Sch. GmbH (fortan Sch. GmbH) und als Gesellschaf-
ter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der T. BBM
Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (fortan T. KG). Beide
Gesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Ver-
waltung von Immobilien. Die Sch. GmbH befasst sich mit der Verwaltung und
der Vermittlung von Immobilien, die T. KG - nach den Angaben des An-
tragstellers - mit dem Ankauf, der Umwandlung und dem Verkauf eigener
Grundstücke. Nach Bestätigungen seines Mitgeschäftsführers M. ist der
Antragsteller in beiden Gesellschaften nicht akquisitorisch tätig. In der Sch.
KG sei der Antragsteller nach Auskunft seines Mitgeschäftsführers M. nur
im Verwaltungsbereich tätig. Auch beabsichtigte er nur, die Gesellschaften bei
der Durchsetzung eigener Forderungen zu vertreten. Das räumt nach Ansicht
der Antragsgegnerin die Gefahr von Interessenkollisionen nicht aus. Sie lehnte
deshalb den Zulassungsantrag mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Antragstel-
lers in den beiden Gesellschaften (§ 7 Nr. 8 BRAO) ab.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der An-
tragsteller seinen Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean-
tragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat
dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 7
Nr. 8 BRAO versagt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Gesellschafter
und Mitgeschäftsführer in der Sch. GmbH und der T. KG sind mit dem
Anwaltsberuf unvereinbar.
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des
Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit
gefährden kann.
a) Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein,
die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und ne-
beneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche Be-
schränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO
bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entspre-
chende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO -
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl.
v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Das Ziel der Rege-
lungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichen-
den Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen
Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE 87, 287,
321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit
anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und
die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Ein-
zelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, muss darüber hinausgehend
berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchen-
den Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines
Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwalt-
schaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320 f.).
b) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen
maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten
können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitbe-
rufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein
kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus
der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl.
v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Angesichts der Viel-
falt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirt-
schaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts,
zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt
oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht
mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330;
Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Inso-
weit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren für die
Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsan-
walts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den ver-
schiedenen Berufsgruppen zuzuordnen.
c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhän-
gigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen
Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November
1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995,
AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99,
NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02,
NJW 2004, 212). Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist viel-
mehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei
objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die
Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. Se-
nat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO unter Hinweis auf die amtliche Begrün-
dung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO). Dabei bleiben solche Pflichtenkolli-
sionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und
derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitbe-
ruf tätig würde. Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr.
4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November
1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).
d) Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu ban-
nende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der
Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Recht-
sprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt.
1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124;
v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999,
AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43). Er hat dies mit der Erwägung begrün-
det, Rechtsanwälte hätten es bei der Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit
der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden könnten. Es bestehe
deshalb die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Courtage-Interesse dem
Mandanten empfehle, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und von
ihm vermittelte "bessere" Verträge neu abzuschließen. Dies sei mit der anwaltli-
chen Berufspflicht, unabhängig und nur gegen das in der Bundesrechtsan-
waltsgebührenordnung geregelte Honorar tätig zu werden, nicht vereinbar. Auf
den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober
1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September
1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Ok-
tober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003,
AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend an-
gewandt.
2. Nach diesen Vorgaben ist jedenfalls die kaufmännische Tätigkeit als
Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Sch. GmbH, die der Antragsteller
fortführen will, mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unvereinbar.
a) Diese Gesellschaft ist auch Immobilienmaklerin. Die Tätigkeit als Im-
mobilienmakler ist mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar. Dies hat
der Senat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2003 (AnwZ (B) 79/02,
NJW 2004, 212) im Einzelnen dargelegt. Neue Gesichtspunkte, die eine andere
Beurteilung rechtfertigten oder erforderlich machten, liegen nicht vor und wer-
den von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
b) Diese Tätigkeit lässt sich auch nicht deswegen mit der Tätigkeit als
Rechtsanwalt vereinbaren, weil der Antragsteller als Mitgeschäftsführer nur im
Verwaltungsbereich der Sch. GmbH, nicht aber akquisitorisch tätig ist.
aa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die Un-
vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht
allein aus dessen "kaufmännisch werbender Tätigkeit" (Beschl. v. 10. Juli 2000,
AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen
Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkei-
ten (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). Des-
halb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für
eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem
Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. Novem-
ber 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B)
32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ
(B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).
bb) Diese Unterscheidung gilt aber nicht bei einer Tätigkeit als Ge-
schäftsführer. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer selbst ak-
quirierend tätig ist oder ob dies anderen obliegt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober
1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43, 44). Zwar könnte, ähnlich wie in
einem Anstellungsvertrag, in dem Geschäftsführervertrag des Geschäftsführers
einer GmbH oder auch durch einen Beschluss der Geschäftsführung festgelegt
werden, dass einer der mehreren Geschäftsführer einer GmbH nicht akquirie-
rend tätig werden soll. Eine solche Aufteilung würde auch dazu führen, dass der
betreffende Gesellschafter den ihm zukommenden Handlungspflichten für die
Gesellschaft als Ganzes durch Beschränkung seiner Tätigkeit auf diesen Be-
reich nachkommen kann. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird
die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und
außen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass
der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt
(BGHZ 133, 370, 377). Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer
in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die
ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zu-
ständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378).
In gleicher Weise kann es die jedem Mitgeschäftsführer nach § 43 Abs. 1
GmbHG obliegende Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns erfordern, den zuständigen Mitgeschäftsführer auf Gesichtspunk-
te hinzuweisen, die für die Wahrung des Unternehmensinteresses wesentlich
sind. Der Mitgeschäftsführer ist dem Unternehmensinteresse stärker verpflichtet
als ein Angestellter des Unternehmens mit eingeschränktem Aufgabenbereich.
Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht nur angestellter Geschäftsführer,
sondern auch Gesellschafter der Sch. GmbH ist. Mit den anderen Gesell-
schaftern ist er deshalb nach § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG für die Bestellung und
die Abberufung der im Akquisitionsgeschäft tätigen Geschäftsführer sowie de-
ren
Entlastung
und
für
Maßregeln
zur
Prüfung
und
Überwachung der Geschäftsführung in diesem Bereich verantwortlich. Er kann
jedenfalls deshalb eine Interessenkollision nicht durch eine Beschränkung sei-
nes Zuständigkeitsbereichs als Geschäftsführer vermeiden.
c) Die Gefährdung der Mandanteninteressen lässt sich auch nicht durch
Tätigkeitsverbote als milderes Mittel vermeiden. Die aufgezeigten Interessen-
konflikte ergeben sich nicht nur bei bestimmten Mandaten. Sie können bei jeder
Art von Mandat auftreten. Die Interessen der Mandanten lassen sich auch nicht
mit dem Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausreichend schützen.
Das hat der Senat für den Immobilienmakler im Einzelnen dargelegt (Beschl. v.
13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213).
d) Ob auch die Tätigkeit des Antragstellers als Mitgeschäftsführer der
Komplementär-GmbH der T. KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts un-
vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung.
Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2006 - I ZU 19/05 -