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BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 94/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 94/06

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2007

in dem Verfahren

gegen

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die

Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des

II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen

worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zu-

lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls. Der Widerrufsbescheid wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom

23. September 2002 – AnwZ(B) 68/01 bestandskräftig. Mit Schreiben vom

19. März 2004 beantragte der Antragsteller zunächst bei der hanseatischen

Rechtsanwaltskammer in Hamburg seine Wiederzulassung. Diesen Antrag

nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zurück, nachdem er bereits am

19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-

schaft beantragt hatte.

Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember

2005 zurück. Sie berief sich auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 BRAO

(Vermögensverfall), des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und des § 7 Nr. 8

BRAO (Unvereinbare Tätigkeit).

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die

Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls ange-

nommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgründe hat er offen gelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen

Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wie-

derzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen

Vermögensverfalls versagt.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Juni

2001 entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 252; Senat, Beschlüsse vom 9. Dezember

5

1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003

– AnwZ(B) 5/03).

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2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls

nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7

Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet,

wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet

oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-

richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Der Antragsteller ist – was er nicht in Abrede stellt – weiterhin im Schuldnerver-

zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das heißt vor

Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattli-

che Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermu-

tung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenwärti-

gen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. § 36 a Abs. 2

BRAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. Feue-

rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 Rdn. 145).

7

Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im Be-

schwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von

Horst K. für die H. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers

abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 über

insgesamt 1.242.500 € erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sich

aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichneten, an das Ar-

beitsgericht S. gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass

zwischen K. und der H. Management GmbH Streit darüber besteht, ob

die Abberufung K. s als Geschaftsführer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies

gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung be-

gehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K. und der H. Mana-

gement GmbH bis zum 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zum

Zeitpunkt der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 18. Dezember 2006

bereits beendet gewesen wäre. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen (Bu-

sinessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D. Bank vom 6. Novem-

ber 2006 und der Kreissparkasse L. vom 13. März 2007, Mitteilung

des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie

die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat -

nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-

lers zu belegen. Hierfür hätte es einer detaillierten Darlegung seiner Vermö-

gensverhältnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller – trotz eines entspre-

chenden erneuten Hinweises durch den Senat – weiterhin schuldig geblieben.

Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2006 - AGH 2/06 (II) -