BGH Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 94/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 94/06
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2007
in dem Verfahren
gegen
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die
Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zu-
lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls. Der Widerrufsbescheid wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom
23. September 2002 – AnwZ(B) 68/01 bestandskräftig. Mit Schreiben vom
19. März 2004 beantragte der Antragsteller zunächst bei der hanseatischen
Rechtsanwaltskammer in Hamburg seine Wiederzulassung. Diesen Antrag
nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zurück, nachdem er bereits am
19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-
schaft beantragt hatte.
Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember
2005 zurück. Sie berief sich auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 BRAO
(Vermögensverfall), des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und des § 7 Nr. 8
BRAO (Unvereinbare Tätigkeit).
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die
Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls ange-
nommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgründe hat er offen gelassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wie-
derzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen
Vermögensverfalls versagt.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Juni
2001 entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 252; Senat, Beschlüsse vom 9. Dezember
1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003
– AnwZ(B) 5/03).
2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls
nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7
Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet,
wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet
oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-
richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Der Antragsteller ist – was er nicht in Abrede stellt – weiterhin im Schuldnerver-
zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das heißt vor
Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattli-
che Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermu-
tung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenwärti-
gen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. § 36 a Abs. 2
BRAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. Feue-
rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 Rdn. 145).
Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im Be-
schwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von
Horst K. für die H. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers
abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 über
insgesamt 1.242.500 € erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sich
aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichneten, an das Ar-
beitsgericht S. gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass
zwischen K. und der H. Management GmbH Streit darüber besteht, ob
die Abberufung K. s als Geschaftsführer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies
gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung be-
gehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K. und der H. Mana-
gement GmbH bis zum 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zum
Zeitpunkt der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 18. Dezember 2006
bereits beendet gewesen wäre. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen (Bu-
sinessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D. Bank vom 6. Novem-
ber 2006 und der Kreissparkasse L. vom 13. März 2007, Mitteilung
des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie
die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat -
nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-
lers zu belegen. Hierfür hätte es einer detaillierten Darlegung seiner Vermö-
gensverhältnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller – trotz eines entspre-
chenden erneuten Hinweises durch den Senat – weiterhin schuldig geblieben.
Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2006 - AGH 2/06 (II) -