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BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 330/06
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB er- warten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Ba- gatellschäden" gekommen ist.
b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschä- den" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-
chers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4
des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € Zug um Zug
gegen Rückgewähr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidenti-
fizierungsnummer WFÜHT61L6X5226317 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-
vertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005
erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzu-
lassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis
von 9.000 €. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintra-
gungen der Parteien aufweisen:
O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________
O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein
O wenn ja, folgende: _____________________________________________________
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Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfech-
tung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung
und begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem lin-
ken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten
auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach
der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erklärte, dass sie,
sollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der
Tür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten,
auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin
teilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der
Unfalltür nicht akzeptiere, und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
3
Die Klägerin hat für die Zulassung des Ford Cougar 38,90 € und für das
Kfz-Kennzeichen 5,60 € gezahlt. Für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversiche-
rung hat sie 56,00 € und 436,77 € entrichtet. Für TÜV-Gutachten hat sie
252,76 € aufgewandt. Für den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht
genutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr für vier Monate Kosten in Höhe
von 102,24 € entstanden. Die Gesamtkosten der Klägerin betragen damit
892,27 €.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 €
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie weitere
892,27 € zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme
des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
5
Das Landgericht hat die Klage - nach Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens und Vernehmung von Zeugen - abgewiesen. Mit ihrer vom Se-
nat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antrags-
gemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündli-
chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich
vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der
Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
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8
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentli-
chen ausgeführt:
Die Klägerin könne die Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,
§ 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in An-
spruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufver-
trags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die
Beklagte habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei
sei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die
Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile
"Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen
habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf.
Denn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden
aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen Bagatell-
schaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten.
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Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon
auszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten
habe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Ein-
beulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als
die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die
damit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründe-
ten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von
wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen
rückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass
eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des
hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchti-
ge. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkos-
ten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskos-
ten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie
ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte.
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Die Klägerin könne auch nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und
§ 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten
entgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesse-
rung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht
ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei
eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbe-
sondere habe die Beklagte sie nicht über Unfallschäden getäuscht.
II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
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Die Revision, die es hinnimmt, dass das Landgericht der Klägerin keinen An-
spruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass
dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nach den Regeln
über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist.
1. Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufver-
trag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist.
Das Landgericht hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Man-
gel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin ge-
sehen, dass die Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren
Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt
sich daraus, dass das Landgericht gemeint hat, die Klägerin könne von dem
Vertrag nicht zurücktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesse-
rung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht
ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe.
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Das Landgericht hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt
berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Repara-
tur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden
- selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs
gesehen hat. Das Landgericht hat deshalb nicht geprüft, ob die aufgrund der
Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlen-
de Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechti-
genden Mangel darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da
insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
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a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht
zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 1 BGB geworden.
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Das Landgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei
ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile
"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem
Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen habe,
konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders
als die Revision meint, ist deshalb aber nicht für die revisionsgerichtliche Beur-
teilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche
Erklärung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung
bei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der Partei behaupteten
Tatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die
Vorinstanz jedoch - wie hier - die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsa-
chen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision güns-
tige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, so-
weit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend würdigen.
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Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine
- auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfall-
schäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen
der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung,
ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder
ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von
Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die
Frage "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" nicht mit
"nein" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass
das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbe-
kannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.
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b) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheits-
vereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbe-
schaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-
wendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnli-
che Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraft-
wagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die
Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben
oder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434 Rdnr. 70).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Be-
schaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer
erwarten kann.
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Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände ge-
geben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß
üblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR
43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich
ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielswei-
se dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer
und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann fer-
ner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahr-
zeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32; Pa-
landt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 29 und 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9. Aufl., Rdnr. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Un-
terscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher
hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen außergewöhnlichen, nicht
zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die
Höhe der Reparaturkosten ankommen.
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Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen ei-
nem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zu-
rückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwa-
gens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhan-
densein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er
sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn,
der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrach-
tungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht
mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu
ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz
geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)
Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara-
turaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war
(Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II
2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b,
jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW
1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden
ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82,
WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem
Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne
des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten
Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen,
erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als
"Bagatellschäden" gekommen ist.
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Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall - wie die Revision zu Recht
geltend macht - kein "Bagatellschaden", sondern ein Fahrzeugmangel vor.
Nach den vom Landgericht seiner Entscheidung - im Zusammenhang mit der
Prüfung des Bereicherungsanspruchs - zugrunde gelegten Feststellungen des
Sachverständigen handelt es sich bei den Karosserieschäden an der linken Tür
und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden,
sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauf-
trags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blech-
schäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 €. Ein
solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahr-
zeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als "Bagatellschaden"
angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss.
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Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass - wie das Landgericht
ausgeführt hat - sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern rückstandsfrei
beseitigen lässt und auch nicht die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine
oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hin-
teren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtigt.
Denn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur für
die gewöhnliche Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist.
Soweit das Landgericht meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit
Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund er-
heblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder
kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden
könnte, verkennt es, dass es hier nicht um bloße Lackschäden oder "kleinste
Dellen" in der Karosserie, sondern um einen beträchtlichen Blechschaden geht.
Dieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 €
nicht als unerheblich anzusehen.
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2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war,
konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom
Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung
durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten
bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch
Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht
korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwa-
genkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des man-
gelhaften Fahrzeugs liegende "Pflichtverletzung" ist schließlich nicht unerheb-
lich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.
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3. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten gemäß
§ 346 Abs. 1, § 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um
Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Ansprüche der Klä-
gerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begründet
sind, kann mangels entsprechender Feststellungen des Landgerichts zu den
Voraussetzungen der § 346 Abs. 1 BGB (Herausgabe von gezogenen Nutzun-
gen), § 347 Abs. 1 BGB (Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen), §§ 286 ff.
BGB (Zahlungsverzug) und §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug) nicht beurteilt
werden. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens
bzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 €; insoweit fehlt es an Feststel-
lungen des Landgerichts dazu, ob die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs bei
Vertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2
BGB).
III.
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Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben.
Soweit die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um Zug ge-
gen Rückgewähr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschlie-
ßend, weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist (§ 563
Abs. 3 ZPO). Insoweit ist der Klage aus den unter II. dargelegten Gründen statt-
zugeben. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -