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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – III ZA 17/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 17/07

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom

13. September 2007 aufzufassende "Beschwerde" des Klägers

wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkam-

mer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 -

wird abgelehnt.

Gründe:

1

Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September

2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbe-

schwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart

abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September

2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechts-

lage.

2

Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt

sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe-

schwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte

Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Septem-

ber 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

3

Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser

Sache eine Antwort zu erhalten.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -