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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – III ZA 17/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZA 17/07
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom
13. September 2007 aufzufassende "Beschwerde" des Klägers
wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkam-
mer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 -
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September
2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbe-
schwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart
abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September
2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechts-
lage.
2
Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt
sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe-
schwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Septem-
ber 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
3
Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser
Sache eine Antwort zu erhalten.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 –
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -