BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 126/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 126/06
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kam-
mergerichts Berlin vom 9. Juni 2006, berichtigt durch Beschlüsse
vom 18. und 25. Juli 2006, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 70 %
und die Klägerin 30 % zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
4.531.314,33 € festgesetzt.
Gründe
Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544
Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben
jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Beru-
fungsgericht für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen
des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners
ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der
Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht
hat aus dem späteren Geständnis des Schuldners gefolgert, er habe von An-
fang an mit Regressansprüchen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche Würdi-
gung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabhängig
ist.
Die Frage, ob eine Schenkung stets als inkongruente Deckung anzuse-
hen ist und somit ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des
Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darstellt, stellt
sich nicht. Da der Schuldner der Beklagten gegenüber zu keinerlei Leistungen,
sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet war, ist dies ein Beweisan-
zeichen dafür, dass es ihm um die Sicherung seines Vermögens vor dem
Zugriff seiner Gläubiger - mithin um die Gläubigerbenachteiligung - gegangen
ist.
Die Übertragung des Miteigentums B. in K. und der Be-
teiligung an der GbR H. in B. konnte das Berufungsgericht, oh-
ne hierbei gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten zu verstoßen, als in-
kongruente Deckung werten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf "Ablö-
sung" des Schuldanerkenntnisses durch Übertragung von Grundeigentum oder
Beteiligungen.
Das Berufungsgericht konnte auch die Vernehmung des Schuldners als
Zeugen und der Beklagten als Partei unterlassen, ohne dieser das rechtliche
Gehör abzuschneiden. Allerdings ist auch das Vorliegen einer inneren Tatsa-
che, wie der Benachteiligungsabsicht bzw. der Kenntnis hiervon, einer Beweis-
aufnahme zugänglich. Dazu müssen jedoch Umstände (Indiztatsachen) festge-
stellt werden, die einen Schluss auf die innere Tatsache zulassen (BVerfG NJW
1993, 2165; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004,
247, 248). Einen entsprechenden schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht
vermisst. Dass es dabei Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen habe, legt
die Beschwerde nicht dar.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Zwangsvoll-
streckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befrie-
digung der Klägerin führen wird, stellt sich die von der Beschwerde formulierte
Grundsatzfrage nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich
der Schuldner der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung, bewusst entzogen.
2. Auch für die Beschwerde der Klägerin fehlt ein Zulassungsgrund. Es
ist nicht widersprüchlich, dass das Berufungsgericht einerseits die Benachteili-
gungsabsicht des Schuldners für "evident" gehalten und andererseits die Be-
nachteiligungsabsicht bei der Auseinandersetzung der O. GmbH deshalb
verneint hat, weil diese der Beklagten nur eine kongruente Deckung verschafft
habe. Die "Evidenz" der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hat das Berufungs-
gericht nur auf die Verfügungen zwischen November 1993 und März 1994 be-
zogen. Für den Abschluss der privatschriftlichen Vereinbarung vom 30. Sep-
tember 1993 fehlt eine solche Aussage.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -