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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 204/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 204/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in der Rechtssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli

2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. In welchem Kontext das von dem

Kläger selbst vorgelegte Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der

Erblasserin vom 4. Januar 1989 verfasst wurde, ist nicht entscheidungserheb-

lich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger durch dieses Schreiben Kenntnis von

der gegen die Erblasserin erhobenen Millionenklage erhielt. Das in der Nichtzu-

lassungsbeschwerde referierte Vorbringen des Klägers, er sei nach der Zu-

rückweisung des Schadensersatzverlangens der Zweitkäuferin mit der Angele-

genheit nicht mehr befasst gewesen und habe nur von dem Zeugen H.

erfahren, dass prozessiert worden sei, war somit unzutreffend. Wenn er daran

interessiert war, seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit vor Abschluss des

Prozesses vorzubringen, hätte er Gelegenheit dazu gehabt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -