BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 204/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 204/04
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli
2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. In welchem Kontext das von dem
Kläger selbst vorgelegte Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der
Erblasserin vom 4. Januar 1989 verfasst wurde, ist nicht entscheidungserheb-
lich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger durch dieses Schreiben Kenntnis von
der gegen die Erblasserin erhobenen Millionenklage erhielt. Das in der Nichtzu-
lassungsbeschwerde referierte Vorbringen des Klägers, er sei nach der Zu-
rückweisung des Schadensersatzverlangens der Zweitkäuferin mit der Angele-
genheit nicht mehr befasst gewesen und habe nur von dem Zeugen H.
erfahren, dass prozessiert worden sei, war somit unzutreffend. Wenn er daran
interessiert war, seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit vor Abschluss des
Prozesses vorzubringen, hätte er Gelegenheit dazu gehabt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -