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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 63/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 63/06

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbe-

schluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sa-

che bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu

vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts

geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage

gestützt war, beträgt 306.775,12 €. Danach hat der Beklagte selbst den Wert

der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der

Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich

niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.

3

Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetra-

gen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung

ausgenommen.

4

Über den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im Übrigen unter-

schiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklag-

te.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 U 107/04 -