BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 63/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 63/06
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbe-
schluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sa-
che bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu
vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts
geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.
Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage
gestützt war, beträgt 306.775,12 €. Danach hat der Beklagte selbst den Wert
der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der
Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich
niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.
Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetra-
gen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung
ausgenommen.
Über den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im Übrigen unter-
schiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklag-
te.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 U 107/04 -