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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 4 StR 62/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 62/07
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido
B. aus Bad Homburg, wird für das Revisionsverfahren
einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-
setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung
in Höhe von
2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt.
Gründe:
1
Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer
Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten
der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begrün-
det. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der
gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren
nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit
der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Straf-
barkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermitt-
lung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße
und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshaupt-
verhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über
die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinaus-
gehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1)
das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in
Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das
Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und
bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt
2.800 Euro.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann