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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 4 StR 62/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 62/07

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido

B. aus Bad Homburg, wird für das Revisionsverfahren

einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-

setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung

in Höhe von

2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt.

Gründe:

1

Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer

Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten

der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begrün-

det. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der

gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren

nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit

der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Straf-

barkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermitt-

lung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße

und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshaupt-

verhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über

die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinaus-

gehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1)

das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in

Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das

Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und

bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt

2.800 Euro.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann