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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – StB 34/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 34/07
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschuldigten am 18. Oktober 2007 gemäß § 304 Abs. 5
StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. August
2007 (1 BGs 417/2007) wird verworfen. Der Haftbefehl des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2007 (1 BGs
366/2007) wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-
hofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, worauf
dieser in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Beschluss vom 22. Au-
gust 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl
unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Beschuldigte ist daraufhin aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Gegen den Beschluss vom 22. August
2007 wendet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Das Rechtsmit-
tel hat keinen Erfolg; vielmehr führt es zur Aufhebung des Haftbefehls.
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Auf die Beschwerde hat der Senat nicht nur den Beschluss vom 22. Au-
gust 2007, sondern auch den Haftbefehl vom 1. August 2007 zu prüfen; denn
die vom Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung des Haftbe-
fehls ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Unter-
suchungshaft gegeben sind (OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297). Dies ist
indessen nicht der Fall.
3
Der Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte sei Mitglied
der "militanten gruppe (mg)". Bei dieser handele es sich um eine gewaltbereite
linksextremistische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung
von Delikten nach § 305 a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel), § 306
StGB (Brandstiftung) und § 306 a StGB (schwere Brandstiftung) gerichtet seien
und die seit dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Brandanschlägen begangen habe;
der Beschuldigte habe sich daher gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar
gemacht.
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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor;
denn weder die bis zur Anordnung der Untersuchungshaft am 1. August 2007
noch die danach angefallenen Ermittlungsergebnisse begründen gegen den
Beschuldigten einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1
StPO. Ein solcher ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen
werden kann, dass sich der Beschuldigte mit große Wahrscheinlichkeit der ihm
angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen
nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 112 Rdn. 5 - 7 m. w. N.). Nach die-
sem Maßstab kann ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht
bejaht werden.
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Nach Auffassung des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts
folgt der dringende Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der "mili-
tanten gruppe" maßgeblich aus mehreren Treffen des Beschuldigten mit dem
Mitbeschuldigten L. , die nach den Ermittlungen in konspirativer Weise
vereinbart und durchgeführt worden seien. L. sei dringend verdächtig, als
Angehöriger der "militanten gruppe" am 31. Juli 2007 an einem versuchten
Brandanschlag auf drei Bundeswehrfahrzeuge beteiligt gewesen zu sein.
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Durch die Ermittlungen wird belegt: Die Kontaktaufnahme zwischen den
beiden geschah über den E-Mail-Account "o @yahoo.de". In dessen
Entwurfsordner speicherten (jedenfalls auch) der Beschuldigte und L.
beim Besuch von Internetcafés verschlüsselte Nachrichten, die vom jeweils an-
deren beim Aufruf des Accounts gelesen werden konnten, ohne dass sie als
E-Mail verschickt werden mussten.
7
Ein solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte sei-
ne Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden Themen geheim
halten wollte. Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten
Tarnbegriffe und ohne Kenntnis dessen, was bei den - teilweise observierten
und auch abgehörten - Treffen zwischen dem Beschuldigten und L.
besprochen wurde, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des
Beschuldigten in die "militante gruppe" jedoch nicht hinreichend belegt. Dies gilt
umso mehr, als der Beschuldigte ersichtlich um seine Überwachung durch die
Ermittlungsbehörden wusste und daher ganz allgemein Anlass sehen konnte,
seine Aktivitäten innerhalb der linksextremistischen Szene, etwa eine Mitarbeit
an der Zeitschrift "radikal", vor diesen zu verheimlichen.
8
Soweit die Ermittlungsbehörden nunmehr - nach Erlass des Haftbefehls -
gewisse zeitliche Regelmäßigkeiten zwischen den Zugriffen auf den E-Mail-
Account und Aktivitäten der "militanten gruppe" (Anschläge; Selbstbezichti-
gungsschreiben) ermittelt haben, ist dies nicht geeignet, den Tatverdacht in er-
heblicher Weise zu verstärken; diese zeitlichen Zusammenhänge sind nämlich
gerade nicht durchgehend
feststellbar, sodass die Zugriffe auf den
Account, die in zeitlicher Nähe zu den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden
vom 9. Mai 2007 vorgenommen worden sind, wieder auf andere Weise interpre-
tiert werden müssen.
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Auch die gelöschten Dateien auf der Festplatte des beim Beschuldigten
sichergestellten Laptops, die durch die Ermittlungsbehörden zwischenzeitlich
wieder lesbar gemacht worden sind, begründen einen dringenden Verdacht ge-
gen den Beschuldigten nur dahingehend, dass er an den Veröffentlichungen
der letzten Ausgaben der Zeitschrift "radikal" mitwirkte und dabei auch mit Tex-
ten arbeitete, die einen direkten Bezug zur "militanten gruppe" und deren ge-
waltbereiter Ideologie hatten. Eine eigene Zugehörigkeit des Beschuldigten zu
dieser Organisation wird dadurch jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit be-
legt; dies gilt insbesondere für die Annahme der Ermittlungsbehörden, der Be-
schuldigte sei als verantwortliches Mitglied der "militanten gruppe" in die Redak-
tion der Zeitschrift "radikal" entsandt worden.
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Das weitere Beweismaterial, das beim Beschuldigten und bei Mitbe-
schuldigten sichergestellt werden konnte (insbesondere etwa die bei dem Be-
schuldigten gefundene Ausgabe von "radikal", in der eine Seite mit der Anlei-
tung zum Bau von Brandsätzen aufgeschlagen war), ist ebenfalls weder für sich
noch in Verbindung mit den sonst bisher vorhandenen Beweisen geeignet, ei-
nen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten dahingehend zu begrün-
den, er sei Mitglied der "militanten gruppe". Es bestätigt zwar in hinreichender
Weise seine linksextremistische Einstellung, seine Einbindung in die entspre-
chende Szene im Raum Berlin und auch seine Mitarbeit an den letzten Ausga-
ben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift "radikal"; es mag
auch ein Indiz für seine Gewaltbereitschaft liefern. Mehr als einen Anfangsver-
dacht, dass der Beschuldigte selbst Mitglied der "militanten gruppe" sein könn-
te, ergeben die bisher aufgedeckten Beweistatsachen indessen auch in ihrer
Gesamtheit nicht.
11
Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten kann daher keinen Bestand ha-
ben.
Tolksdorf Miebach Becker