Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 23.10.2007 – XI ZR 449/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 449/06

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen

und

die Richter Dr. Ellenberger

und

Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung

aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 3. November 2006 einstweilen ein-

zustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,

weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß

§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1999

- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746 und vom 13. März 2007 - VIII ZR

2/07, WuM 2007, 209, Tz. 4). Ohne Erfolg macht er geltend, ihm sei ein

solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil er mit Rücksicht auf die

vom Berufungsgericht am 9. Juni 2006 geäußerten Bedenken gegen die

internationale Zuständigkeit bis zur mündlichen Verhandlung vom

3. November 2006 nicht damit habe rechnen müssen, der Hilfsantrag des

Klägers werde Erfolg haben. Zum Einen hätte Veranlassung zu einem

Antrag nach § 712 ZPO bereits vor dem Beschluss vom 9. Juni 2006 be-

standen, weil das Berufungsgericht zuvor in der mündlichen Verhandlung

vom 17. März 2006 darauf hingewiesen hatte, dass es den Hilfsantrag für

zulässig und begründet erachte. Zum Anderen hätte der Beklagte spätes-

tens in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 unabhängig

von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO

stellen können und müssen. Die begehrte Einstellung der Zwangsvoll-

streckung scheidet daher unabhängig davon aus, dass die falsche Ein-

schätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich oh-

nedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungs-

schutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991

- I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.).

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -