BGH Beschlüsse vom 23.10.2007 – XI ZR 449/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 449/06
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen
und
die Richter Dr. Ellenberger
und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 3. November 2006 einstweilen ein-
zustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,
weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß
§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1999
- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746 und vom 13. März 2007 - VIII ZR
2/07, WuM 2007, 209, Tz. 4). Ohne Erfolg macht er geltend, ihm sei ein
solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil er mit Rücksicht auf die
vom Berufungsgericht am 9. Juni 2006 geäußerten Bedenken gegen die
internationale Zuständigkeit bis zur mündlichen Verhandlung vom
3. November 2006 nicht damit habe rechnen müssen, der Hilfsantrag des
Klägers werde Erfolg haben. Zum Einen hätte Veranlassung zu einem
Antrag nach § 712 ZPO bereits vor dem Beschluss vom 9. Juni 2006 be-
standen, weil das Berufungsgericht zuvor in der mündlichen Verhandlung
vom 17. März 2006 darauf hingewiesen hatte, dass es den Hilfsantrag für
zulässig und begründet erachte. Zum Anderen hätte der Beklagte spätes-
tens in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 unabhängig
von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO
stellen können und müssen. Die begehrte Einstellung der Zwangsvoll-
streckung scheidet daher unabhängig davon aus, dass die falsche Ein-
schätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich oh-
nedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungs-
schutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991
- I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -