BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 2 StR 372/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 372/07
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom
9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin
Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die
Gründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der
Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfah-
ren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zu-
lassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies
bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat
(vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in die-
sem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M.
beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten
Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der
Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmoder-
nisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Ver-
fahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nach-
teil des Geschädigten zu Grunde liegt.
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