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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 244/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 244/05

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Novem-

ber 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

23. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten An-

griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-

anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem

die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-

de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entspre-

chendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 12. Januar

2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -

LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -