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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 244/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 244/05
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Novem-
ber 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
23. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten An-
griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-
anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem
die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-
de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entspre-
chendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 12. Januar
2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -