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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 248/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 248/06

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anwaltshonorar in

Höhe von 1.458,12 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe

von 1.197,12 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses

Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006

begründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2006 Anschlussberufung

eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Beschlüssen vom

11. August und 14. September 2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige,

die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat darauf-

hin mit Schriftsatz vom 25. September 2006 die Berufung zurückgenommen.

2

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Be-

klagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des Ver-

fahrens hat es der Beklagten zu 82 %, dem Kläger zu 18 % auferlegt. Gegen

die Auferlegung von Kosten in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit

der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu

Das Berufungsgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zu-

gelassen, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie wäre deshalb nur statthaft, wenn

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine

Rechtsbeschwerde ist jedoch für den vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorge-

sehen (vgl. §§ 97, 99, 516, 524 ZPO).

5

Die Rechtsbeschwerdebegründung meint, die Rechtsbeschwerde sei

gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil es sich in der Sache um eine

Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig handele. Das Beschwerde-

gericht hätte nämlich in dem Beschluss die Anschlussberufung für wirkungslos

erklären oder als unzulässig verwerfen können.

6

Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger geht es mit seiner Rechts-

beschwerde ausweislich seines Rechtsbeschwerde-Antrages ausschließlich um

die Kostenentscheidung. Gegen die zutreffende Annahme des Berufungsge-

richts, seine Anschlussberufung habe gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung

verloren, wendet er sich nicht. Die von ihm unterstellte Hauptsacheentschei-

dung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der An-

schlussberufung allein als Vorfrage der Kostenentscheidung erörtert. Diese

kann nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angegriffen werden.

7

Ein ausdrücklicher Ausspruch, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung

verloren hat, hätte auch nur deklaratorische Bedeutung gehabt (vgl. BGHZ 109,

41, 46). Für eine Verwerfung der Anschlussberufung bestand keine Veranlas-

sung, nachdem sie ihre Wirkung bereits verloren hatte.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -