BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 76/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 76/06
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2006 wird
auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge-
wiesen.
Der Streitwert wird auf 25.880,93 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis
zum 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beab-
sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis
zum 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet
worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde
nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem ange-
fochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im
Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt
auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels
Anfechtung rechtskräftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser,
2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2
ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung (BGHZ 47,
289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Be-
schluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwer-
de angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat
sie nicht getan.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -