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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 176/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 176/06

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli

2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli

2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob

sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-

standungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ins-

besondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und

zur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerüg-

te Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innen-

ausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht

bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für

maßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im

Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der

Berufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift

die Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem

Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,

nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem

Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-

gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels

einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe-

beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-

scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden,

eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -