BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 176/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 176/06
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli
2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli
2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob
sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-
standungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ins-
besondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und
zur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerüg-
te Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innen-
ausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht
bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für
maßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der
Berufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift
die Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem
Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,
nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-
gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe-
beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-
scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden,
eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -