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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 309/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 309/07
BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup- pertal vom 30. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert