BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 309/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
3 StR 309/07
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert