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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 227/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 227/07
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 6. September 2007 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum schwe-
ren Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil
mit Beschluss vom 6. September 2007 im Ausspruch über die wegen schweren
Raubes verhängten Einzelfreiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch auf-
gehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat er
das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat der Verurteilte gegen die Se-
natsentscheidung die Anhörungsrüge erhoben mit der Begründung, dass ihm
rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht
gewährt worden sei. Insbesondere sei es versäumt worden, ihm den Verwer-
fungsantrag des Generalbundesanwalts mitzuteilen.
II.
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4
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3
StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von
dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die
Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-
sachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht
gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder
sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verwerfungsantrag
des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger des Angeklagten ordnungsge-
mäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Damit ist dem
Gebot rechtlichen Gehörs genügt; einer zusätzlichen Mitteilung an den Ange-
klagten bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 15).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible