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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 454/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 454/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen gefährlicher Körperverletzung (Stich in die

Schulter) verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt

wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte

Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte wegen des Stichs in den Rücken des später Getöteten wegen

gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen

Feststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

3

Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum

Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe - einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe.

Hiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstra-

fe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann

daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

RiBGH Dr. Ernemann ist Sost-Scheible infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien