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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 454/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 454/07
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen gefährlicher Körperverletzung (Stich in die
Schulter) verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
2
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte wegen des Stichs in den Rücken des später Getöteten wegen
gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen
Feststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
3
Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum
Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe - einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe.
Hiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstra-
fe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann
daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
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Tepperwien