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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – AnwZ (B) 59/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 59/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-

Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und

Prof. Dr. Quaas

am 30. Oktober 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

5. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ei-

nen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück-

gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwalts-

gerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in

§ 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung

eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzun-

gen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 BRAO liegen

nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Ge-

setzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6

Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilpro-

zessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05,

BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die

Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für

Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997

- AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).

3

Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -