BGH Beschluss vom 31.10.2007 – III ZB 26/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 26/07
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Rechtsbeschwerde- führerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Kläger und Rechtsbeschwerde- gegner,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem ange- griffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maß- stäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbei- tenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende An- ordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbei- tet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.).
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -