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BGH Beschluss vom 02.11.2007 – AnwZ (B) 52/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 52/07

BESCHLUSS

vom

2. November 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-

Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und

Prof. Dr. Quaas

am 2. November 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Januar

2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-

tragsteller am 2. Februar 2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit ei-

nem am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, ver-

bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-

legt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-

tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Bereits durch das Schreiben des An-

waltsgerichtshofs vom 30. April 2007 ist der Antragsteller darauf hingewiesen

worden, dass ihm der Beschluss vom 22. Januar 2007 mit Postzustellungsur-

kunde vom 2. Februar 2007 zugestellt worden ist. Hierzu hat sich der An-

tragsteller ebenso wenig geäußert wie zu dem Schreiben des Senats vom

23. Juli 2007, mit dem er nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann

dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft

gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren

(§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Er hat sein Wiedereinsetzungsge-

such nicht weiter begründet.

4

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 22.01.2007 - I AGH 23/05 -