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BGH Beschluss vom 02.11.2007 – AnwZ (B) 52/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 52/07
BESCHLUSS
vom
2. November 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-
Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
Prof. Dr. Quaas
am 2. November 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Januar
2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-
tragsteller am 2. Februar 2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit ei-
nem am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, ver-
bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-
legt.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4
Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-
tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Bereits durch das Schreiben des An-
waltsgerichtshofs vom 30. April 2007 ist der Antragsteller darauf hingewiesen
worden, dass ihm der Beschluss vom 22. Januar 2007 mit Postzustellungsur-
kunde vom 2. Februar 2007 zugestellt worden ist. Hierzu hat sich der An-
tragsteller ebenso wenig geäußert wie zu dem Schreiben des Senats vom
23. Juli 2007, mit dem er nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.
3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann
dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren
(§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Er hat sein Wiedereinsetzungsge-
such nicht weiter begründet.
4
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-
lung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 22.01.2007 - I AGH 23/05 -