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BGH Beschluss vom 06.11.2007 – 3 StR 418/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 418//07

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 10. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der

Senat:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die beantragte Einholung eines psy-

chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Erinnerungsfähigkeit der Ge-

schädigten der Sache nach wegen eigener Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4

Satz 1 StPO).

Dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung vom Strafrahmen des

§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen ist, hält rechtlicher Nachprüfung Stand.

Das Landgericht hat trotz des Umstandes, dass die als Prostituierte tätige

- vom Angeklagten seit mehreren Jahren regelmäßig aufgesuchte - Geschädig-

te nach den Feststellungen zu dem erzwungenen Oralverkehr in der Tatnacht

grundsätzlich bereit gewesen ist, das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 2. Alt. StGB gleichwohl als erfüllt angesehen. Angesichts der Besonder-

heiten der Tat, auf die das Landgericht zutreffend abgestellt hat (Verbringen der

Nebenklägerin gegen ihren Willen von H. aus in eine ihr unbekannte Ge-

gend, Anhalten auf freiem Feld und die dadurch beim Opfer hervorgerufene

große Angst), der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die Nebenklä-

gerin "zur Strafe" nicht nur auszusetzen, sondern sich zuvor von ihr noch sexu-

ell befriedigen zu lassen, und seines Verhaltens unmittelbar im Anschluss an

die Tat (Wenn sie nicht sofort aussteige und verschwinde, werde er sie im

Steinhuder Meer ertränken), das eine deutliche Missachtung der Nebenklägerin

ausdrückt und zugleich die vom Angeklagten beabsichtigte besondere Erniedri-

gung ihrer Person durch die Tat deutlich macht, ist dies auch unter Berücksich-

tigung der in der Entscheidung BGH NStZ 2001, 369 aufgestellten Maßstäbe

nicht zu beanstanden. Auf die Bedenken des Senats gegen diese Entscheidung

(s. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 19; vgl. im Übrigen Tröndle/

Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 70 m. w. N.) kommt es daher nicht an.

Die im Rahmen der Sachrüge aufgestellten Behauptungen, die Geschä-

digte sei vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzen-

den der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten "eingestimmt" worden

(Gespräch des Vorsitzenden mit der Nebenklägerin und deren Prozessbevoll-

mächtigten außerhalb des Sitzungssaales) und das Gericht habe die Aussage

der Geschädigten erhalten, indem es mit dieser "paktiert" und ihr eine "Begüns-

tigung" zugesagt habe (Hinweis an die Nebenklägerin, dass für das Gericht ein

etwaiger Erwerb von Betäubungsmitteln durch sie ohne Interesse sei), sind ur-

teilsfremd und können daher - ungeachtet der insoweit fern liegenden Wertun-

gen der Revision und ihrer unangemessenen Wortwahl - als materiell-rechtliche

Rügen keinen Erfolg haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Revisions-

begründung die verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung von § 55

StPO durch Unterlassen der entsprechenden Belehrung der Geschädigten ent-

nommen werden könnte, wäre diese Rüge jedenfalls unbegründet (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 50. Aufl. § 55 Rdn. 17).

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer