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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – 1 StR 275/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 275/07

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten Dr. H. gegen das

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird als

unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei Fäl-

len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte - meist in Zusammenarbeit

mit dem Mitangeklagten M. - in den Jahren 1995 und 1996 insge-

samt 132 total gefälschte „Certificati di Deposito der Banco di Roma“ (Inhaber-

schuldverschreibungen) mit einem Nennwert von jeweils 1 Milliarde italienischer

Lire verschafft und - überwiegend mit dem vergeblichen Versuch, sie zu belei-

hen - in den Verkehr gebracht (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 151 Nr. 1 StGB).

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Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Verfahrensrügen und die

Sachrüge. Diesen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 20. August 2007 dargelegten Gründen der Erfolg versagt (§ 349

Abs. 2 StPO).

3

4

5

Der näheren Erörterung bedarf nur die Beanstandung, die Hauptver-

handlung sei zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführt und zu

Ende gebracht worden (Verstoß gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 231

StPO).

a) Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:

Die Hauptverhandlung hatte am 9. Februar 2005 begonnen und bis zum

33. Verhandlungstag am 6. Juli 2006 mit den Angeklagten stattgefunden. Der

Angeklagte Dr. H. hatte Gelegenheit, sich zu seinen persönlichen Verhält-

nissen und zur Sache zu äußern. Am 34. Verhandlungstag, dem 27. Juli 2006,

erschien der Angeklagte Dr. H. nicht. Er war in der Schweiz verhaftet wor-

den. Die Strafkammer setzte die Hauptverhandlung an diesem, sowie an den

folgenden acht Verhandlungstagen bis zur Urteilsfindung am 15. November

2006 gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten Dr. H. - ab dem

22. August 2006 auch ohne den Mitangeklagten M. , der dies mit der Re-

vision allerdings nicht beanstandet hat - fort.

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Die Lebensgefährtin des Angeklagten, die bei der Fluggesellschaft S.

arbeitet, hatte für sie beide sowie für ihre gemeinsame Tochter Freiflüge von

Zürich nach Bangkok gebucht, mit Reiseantritt am 14. Juli 2006 und Rückflug

nach einer Woche (19./20. Juli 2006). Für den 21./22. Juli 2006 war zusammen

mit Freunden eine Fahrt zum Opernbesuch (Carmen) in Verona angesetzt.

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Bei der Ausreisekontrolle auf dem Flughafen Zürich wurde der Angeklag-

te am 14. Juli 2006 um 20.45 Uhr festgenommen, da er in der Schweiz - wegen

Geldfälschung - zur Fahndung ausgeschrieben war. Mit haftrichterlicher Verfü-

gung vom 17. Juli 2006 - 17.00 Uhr - wurde er in Untersuchungshaft genom-

men.

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Der Haftanordnung in der Schweiz liegt der Vorwurf zugrunde, Dr. H.

habe zusammen mit seinem „Komplizen“ W. , nach Kon-

toeröffnung am 27./28. April 2002 auf dessen Namen bei der Bank Ho. ,

am 29. April 2002 einen von weiteren „Komplizen“ gefälschten Scheck über

6,8 Millionen US-$ eingereicht und zusammen mit W. die Auszahlung von

800.000,-- CHF, erreicht, um die die Bank geschädigt ist, darunter ein vom An-

geklagten Dr. H. quittierter Barbezug in Höhe von 530.000,-- CHF. Bei der

anschließenden Flucht des W. und beim Wegschaffen

von Deliktsgut, einem Rolls Royce im Wert von 230.000,-- CHF, soll Dr. H.

W. unterstützt haben. Er besorgte - so der Vorwurf - W.

dazu diverse gefälschte italienische Reisepapiere lautend auf den Namen

Ha. .

9

Der dringende Tatverdacht beruhte vor allem auf den Angaben des seit

November 2005 in der Schweiz verhafteten Mittäters W. ,

der den Angeklagten in Vernehmungen vom 2. und 3. Februar 2006 „massiv

belastete“. Gestützt wurde der Haftbefehl insbesondere auf den Haftgrund der

Fluchtgefahr, da „der Angeklagte über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz

verfügt, obwohl er angibt, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit 25 Jahren bei

seiner Freundin und den zwei gemeinsamen Kindern in Basel befindet, weshalb

die ernsthafte Gefahr bestehe, er könnte sich - im Falle einer Freilassung - den

Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung halten, zumal dem mehr-

fach vorbestraften Angeschuldigten eine empfindliche Strafe droht und fraglich

ist, ob dafür der bedingte Strafvollzug gewährt würde“.

10

Die Dauer der Untersuchungshaft wurde in der haftrichterlichen Verfü-

gung „einstweilen“ auf einen Monat begrenzt - „wobei der Staatsanwaltschaft

offen steht, ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen“ -,

da „ W. schon im November 2005 verhaftet wurde, der Angeschul-

digte bereits im Herbst 2003 mehrere Wochen in Untersuchungshaft verbracht

hat“ und „die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Angeschuldigten eine Vorla-

dung für einen mit dem Verteidiger abgesprochenen Einvernahmetermin am 18.

August 2006 zugestellt hat, woraus der Schluss gezogen werden muss, dass

sie davon ausging, der Angeschuldigte werde sich zur Verfügung halten“.

11

Über die Verhaftung des Angeklagten Dr. H. informierte der Verteidi-

ger die Strafkammer erst am Nachmittag des 24. Juli 2006. An einer früheren

Unterrichtung, etwa während eines Telefongesprächs am 21. Juli 2006 mit dem

Berichterstatter der Strafkammer in Stuttgart wegen einer in Rom für den

28. Juli 2006 anberaumten kommissarischen Zeugenvernehmung, sah sich der

Verteidiger mangels Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht gehin-

dert, da „ich um die Verletzung des § 203 StGB fürchtete und die Verhaftung in

anderer Sache als etwaige Belastungstatsache nicht ausschließen konnte“. Die

Schweigepflichtentbindung erreichte den Verteidiger am 24. Juli 2006 um

16.25 Uhr.

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Sofort von der Strafkammer eingeleitete Bemühungen, den Angeklagten

zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit ihm aus der Schweiz nach Stuttgart

überstellt zu bekommen, scheiterten. Schon am 25. Juli 2006 erhielt der Be-

richterstatter per E-Mail von der Schweizer Staatsanwältin Sch. fol-

genden Bescheid:

„Ich habe mich mit Herrn R. [der sachbearbeitende Staatsanwalt] besprochen, es ist so, dass wir den Angeschuldigten H. nicht an Deutschland ausliefern können und ihn auch nicht für die Verhandlung „ausleihen“ können. Herr H. war lange Zeit ausgeschrieben und konnte erst gerade jetzt verhaftet werden. Da H. deutscher Staatsangehöriger ist, besteht Fluchtgefahr. Diese wird dadurch vergrößert, dass H. mit ei- ner empfindlichen, wahrscheinlich mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rech- nen hat. Ihre Verhandlung vom 27. Juli 2006 muss daher in Abwesen- heit des Angeschuldigten erfolgen.

Es tut mir leid, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können“.

13

Am 23. August 2006 teilte Staatsanwalt R. von der Staatsanwalt-

schaft Zürich-Sihl dem Berichterstatter fernmündlich mit, dass die Untersu-

chungshaft bis mindestens 12. September 2006 fortdauern werde. Eine Ankla-

geschrift habe bislang nicht gefertigt werden können, da die Dr. H. zur Last

gelegten Taten insbesondere - „mafiös geprägte“ - Bezüge nach Spanien und

Italien aufwiesen und deshalb die Ermittlungen umfangreich und schwierig sei-

en. Mit einem Beginn des Hauptverfahrens sei im Verlauf des Jahres 2006 des-

halb nicht mehr zu rechnen. Am 18. September 2006 ergänzte Staatsanwalt

R. dies dahingehend, dass die Haft nunmehr mindestens bis zum 11. Ok-

tober 2006 andauere. Mit einem Abschluss des Verfahrens in der Schweiz kön-

ne in absehbarer Zeit eher nicht gerechnet werden. Realistischerweise könne

allenfalls davon ausgegangen werden, dass am Ende des Jahres 2006 eine

Anklageschrift gegen Dr. H. vorliege.

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Die Strafkammer des Landgerichts Stuttgart beschloss am 27. Juli 2006,

die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortzu-

setzen. Daran hielt sie in der Folgezeit fest, auch nach einer am 4. Oktober

2006 zu Protokoll erhobenen und am 7. November 2006 ergänzten Gegenvor-

stellung des Verteidigers des Angeklagten mit Beschluss vom 7. November

2006.

15

Das Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen ihn sei

- so die Strafkammer - eigenmächtig. Er habe, als er sich spätestens am

14. Juli 2006 in die Schweiz begab, gewusst, dass gegen ihn in der Schweiz

wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs und anderer Delikte er-

mittelt werde. Bei deren Gewicht liege es auf der Hand, dass er als in der

Schweiz wohnsitzlose Person verhaftet werden würde, wenn sein Aufenthalt in

der Schweiz den dortigen Strafverfolgungsbehörden bekannt werden sollte. Der

Angeklagte habe aber selbst dafür gesorgt, dass sein Aufenthalt in Zürich be-

kannt werde, als er versucht habe, vom Züricher Flughafen aus nach Bangkok

auszureisen. Dadurch habe er sichergestellt, dass er vor der Ausreise einer

Passkontrolle unterzogen werden würde, was dann zu seiner Festnahme ge-

führt habe. Daraus ergebe sich, dass die Ursache des Fernbleibens des Ange-

klagten ausschließlich im alleinigen Verantwortungsbereich des Angeklagten

liegt. Die Strafkammer brauche deshalb nicht zu entscheiden, ob der Angeklag-

te Dr. H. mit diesem Verhalten seine Festnahme mit dem Ziel provoziert

hat, im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der seit 18 Monaten andauern-

den Hauptverhandlung zu erzwingen.

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b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortset-

zung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO)

ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ

1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

17

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung

nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO); der erschienene Angeklagte darf sich aus der

Hauptverhandlung nicht entfernen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies dient der

Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in

jeder Phase der Hauptverhandlung. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der

Rechtspflege, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, ist der Ange-

klagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich

verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden (§ 230 Abs. 2, § 231

Abs. 1 Satz 2, § 112 StPO; ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter

muss vorgeführt werden, auch wenn er lieber „in Ruhe Mittagessen möchte“,

BGH NStZ 1993, 446). Ein Angeklagter, der sich der Hauptverhandlung ent-

zieht, hat zwar im Grunde seinen Anspruch auf Gehör verwirkt (zur Verwirkung

vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG 50. Lfg. Art. 103 Abs. 1 Rdn. 18,

83). Wegen der besonderen Bedeutung des Rechts auf Gehör als Vorausset-

zung für ein faires rechtsstaatliches Verfahren trägt die Strafprozessordnung

diesem Gedanken der Verwirkung allerdings nur unter den Voraussetzungen

des § 231 Abs. 2 StPO sowie des - hier nicht in Frage stehenden - § 231a StPO

(und bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Unge-

bühr - § 177 GVG -) Rechnung.

18

Gemäß § 231 Abs. 2 StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit

eines Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er sich aus dieser entfernt

oder zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sofern er über die Anklage

schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für

erforderlich erachtet. Über den bloßen Wortlaut hinaus muss der Angeklagte

dabei seine Pflicht zum Verbleiben oder Wiedererscheinen eigenmächtig ver-

letzt haben, denn bei genügender Entschuldigung kann sein Erscheinen auch

sonst nicht erzwungen werden (vgl. § 230 Abs. 2 StPO). Eigenmächtig handelt

der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wis-

sentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR

StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24). Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie

noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421,

422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den

„Gang der Rechtspflege“ zu stören oder ihm „entgegenzutreten“ (vgl. BGHSt

37, 249, 254 f. m.w.N.). Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt da-

nach auch der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wis-

sentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not,

in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko ver-

bunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung

gehindert zu sein. Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2

StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung

zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit aus-

schließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.). Dem ist die

Situation vergleichbar, wenn ein Angeklagter während einer laufenden Haupt-

verhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht

begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss. Anders

als bei einer Inhaftierung in anderer Sache in Deutschland (vgl. hierzu BGH

NStZ 1997, 295) steht dann ein Zugriff auf den Angeklagten nicht in der Macht

der deutschen Strafverfolgungsorgane. Gelingt die Überstellung des Angeklag-

ten aus dem Ausland zur rechtzeitigen Fortsetzung der Hauptverhandlung in

Deutschland nicht, so dass das Verfahren gegen ihn ausgesetzt werden muss,

dann hat der Angeklagte durch die Begehung der Straftat hierzu direkt vorsätz-

lich die Ursache gesetzt. Darauf, dass sich das mit der vorsätzlichen Straftat

bewusst eingegangene Risiko der Festnahme und in der Folge der Unmöglich-

keit der Teilnahme des Angeklagten an der Fortsetzung der Hauptverhandlung

in Deutschland dann auch tatsächlich realisiert, muss sich der direkte Vorsatz

nicht beziehen. Auch der Angeklagte, der darauf vertraut, seine (Auslands-)Tat

werde nicht entdeckt oder er könne rechtzeitig fliehen, setzt das Verhaftungsri-

siko wissentlich im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO. Der Absicht der Verfahrens-

sabotage bedarf es - wie oben ausgeführt - nicht. Nichts anderes kann gelten,

wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon früher

eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er

- wie er weiß - auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss,

sich während des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not

in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt.

19

So liegt der Fall hier.

20

Am 19. Oktober 2001 war der Angeklagte wieder auf freien Fuß gekom-

men. Die Vollstreckung der Reststrafe der aus den Verurteilungen des Landge-

richts Tübingen vom 10. November 1998 wegen Wertpapierfälschung (zwei

Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und des Landgerichts Mannheim we-

gen Geldfälschung (drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten war für die Dauer von

drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Der - auch nach Schweizer

Recht vorbestrafte - Angeklagte hat dann im April 2002 zusammen mit seinem

„Komplizen“ W. - so der Vorwurf - in der Schweiz eine schwerwiegende

Betrugsstraftat mit Urkundenfälschung begangen. Er war deswegen im Jahre

2003 in der Schweiz auch schon verhaftet und etwa sechs Wochen lang in Un-

tersuchungshaft genommen worden. Zumindest in diesem Zusammenhang war

er in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt, waren also Fingerabdrücke

von ihm genommen worden. Sein mutmaßlicher Mittäter W.

war im November 2005 in der Schweiz festgenommen worden. Anfang

Februar 2006 hatte dieser den Angeklagten Dr. H. den Schweizer Ermitt-

lungsbehörden gegenüber schwer belastet, wie dem Angeklagten Mitte des

Jahres 2006 bekannt war. Zum einen hatte der Angeklagte engen Kontakt zu

seinem Schweizer Verteidiger im dortigen Verfahren. Zum anderen wurde dem

in der Schweiz angeschuldigten Angeklagten in der Hafteinvernahme vom

16. Juli 2006 dies auch unwidersprochen vorgehalten:

„Nach Kenntnisnahme von W. s Verhaftung ließen Sie durch Ihren Anwalt ausrichten, dass vor Ende August bzw. September kein Einver- nahmetermin möglich wäre. Weshalb das?“

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Darauf erklärte der Angeklagte:

„Ich sprach dem Herrn Sc. , dass ich ab dem 20. Juli 2006 zur Verfü- gung stehen würde.“

22

Damit wird ersichtlich auf die Gespräche des Schweizer Verteidigers des

Angeklagten mit dem ermittelnden Staatsanwalt in Zürich in der zweiten Juni-

hälfte 2006 angespielt.

23

Vor diesem Hintergrund musste der Angeklagte jedenfalls seit Juni 2006

damit rechnen und hat auch damit gerechnet, dass ihm nunmehr bei einer Ein-

reise in die Schweiz im Falle seiner Identifizierung die erneute Verhaftung droht.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte, wie er vorträgt, früher zu-

weilen unbehelligt in der Schweiz aufhielt, auch um der Vernehmung eines

Zeugen beizuwohnen, dass er immer wieder bei seiner Lebensgefährtin an de-

ren Wohnsitz in Basel weilte, dass er Flugreisen von Zürich aus antrat, im März

2005 und schließlich noch nach Johannisburg zum Besuch von Namibia Ende

April/Anfang Mai 2006.

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Einen Wohnsitz hatte der Angeklagte in der Schweiz nicht. Bei seiner

Festnahme nannte er laut Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom

14. Juli 2006 als Heimatadresse vielmehr Haus Wo. in D-

, ca. 40 km von Basel entfernt (laut Homepage der Gemeinde B. ).

Bei seiner Hafteinvernahme am 16. Juli 2006 erklärte er ausdrücklich, dass er

in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat. Dass der Angeklagte seinen dau-

ernden Aufenthalt eben nicht - wie noch im Schriftsatz des Beschwerdeführers

vom 6. November 2007 behauptet - bei seiner Lebensgefährtin C.

und den zwei gemeinsamen Kindern in der Bi. straße in Ba.

wählte, sondern diesen zwar nahe, aber in Deutschland nahm, spricht nicht

für sein Vertauen auf dauerhafte Freiheit in der Schweiz. Der Angeklagte wurde

auch nicht unter der Anschrift seiner Lebensgefährtin unmittelbar zu dem über

den Schweizer Verteidiger in der zweiten Junihälfte vereinbarten Anhörungs-

terminen am 18. August und 20. September 2006 zur Staatsanwaltschaft Zü-

rich-Sihl geladen, sondern - mangels einer ladungsfähigen Anschrift des Ange-

klagten in der Schweiz - nur über diese.

25

Die Gespräche des Schweizer Verteidigers am 22. und 27. Juni 2006 zur

Vereinbarung der - hinausgeschobenen - Einvernahmetermine bewerteten die

Ermittlungsbeamten in der Schweiz, wie sich aus dem Vorhalt an den Ange-

klagten in der Hafteinvernahme am 16. Juli 2006 ergibt, als Hinhaltetaktik,

nachdem die Verhaftung des mutmaßlichen Mittäters W.

bekannt geworden war. Die Fragen des Verteidigers an den ermittelnden

Staatsanwalt nach einer beabsichtigten Verhaftung - auf die ein erfahrener Ver-

teidiger niemals eine offene Antwort erwarten durfte - konnten in diesem Zu-

sammenhang nur kontraproduktiv wirken. Sie deuteten darauf hin, dass eine

wirkliche Bereitschaft, sich dem Verfahren in der Schweiz freiwillig zu stellen,

nicht besteht.

26

Vor diesem Hintergrund lag es für den - strafprozessual erfahrenen - An-

geklagten sehr nahe, dass die Schweizer Ermittlungsbehörden, nach der Ver-

haftung des W. , nun - ab der zweiten Junihälfte 2006 -

ernsthaft versuchen würden, auch seiner - des Dr. H. - in der Schweiz hab-

haft zu werden. Denn eine Auslieferung aus Deutschland kam nicht in Betracht

(Art. 16 Abs. 2 GG).

27

Beim Antritt der Flugreise nach Bangkok am 14. Juli 2006 war dann in

Anbetracht der damit verbundenen Sicherheitsüberprüfungen die Identifizierung

des Angeklagten auf dem Flughafen Zürich sicher und - womit er rechnen

musste und auch rechnete - dann auch seine Festnahme nahe liegend. Der

Angeklagte wurde - von ihm deshalb auch nicht unerwartet - am 14. Juli 2006

um 20.45 Uhr bei der Ausreisekontrolle aufgrund seiner Ausschreibung in Ripol

(Recherches informatisées de la police) nach Fingerabdruckvergleich in Swiss-

Afis (Automated fingerprint identification System des Schweizerischen Bundes-

amts für Polizei) als zur Festnahme ausgeschriebene Person erkannt, anhand

seines Passes identifiziert, anschließend festgenommen und am 17. Juli 2006

in Schweizer Untersuchungshaft genommen, in der er jedenfalls bis zur Urteils-

verkündung in dieser Sache am 15. November 2006 ununterbrochen verblieb.

28

Damit hat sich der Angeklagte eigenmächtig der Teilnahme an der Fort-

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30

setzung der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung in Stuttgart entzogen. Die

Hauptverhandlung konnte in seiner Abwesenheit fort- und zu Ende geführt wer-

den. Der Angeklagte hatte Gelegenheit gehabt, sich zu seinen persönlichen

Verhältnissen und zur Sache zu äußern. Dass die Anwesenheit des Angeklag-

ten im weiteren Verfahren nicht erforderlich war, hat die Strafkammer ermes-

sensfehlerfrei bejaht.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 231

StPO ist deshalb jedenfalls unbegründet.

Darauf, ob es der Angeklagte auf die Behinderung des Verfahrens, auf

dessen Boykott abgesehen hatte, kommt es - wie oben dargelegt - nicht an.

Allerdings spricht einiges dafür, dass es der Angeklagte unter geschickter In-

szenierung der entsprechenden Rahmenbedingungen im Juni 2006 zur Ver-

schleierung seiner wahren Absicht darauf angelegt hatte, mit einer provozierten

Inhaftierung in der Schweiz eine Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn

in Stuttgart zu erreichen. Am 19. Juni 2006 waren die Flugscheine nach Bang-

kok ausgestellt worden, am 22. und 27. Juni 2006 fanden die Gespräche des

Schweizer Verteidigers mit dem Staatsanwalt in Zürich statt, die diesen hellhö-

rig machen mussten und ihn - unter diesen Voraussetzungen - dann auch hell-

hörig machen sollten. Vom 29. Juni 2006 datiert die Rechnung für die Musikrei-

se nach Verona. Damals neigte sich das Stuttgarter Verfahren nach nahezu

eineinhalb Jahren Verhandlungsdauer ihrem Ende entgegen. Der Angeklagte

musste angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe immer noch mit der Verurtei-

lung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe rechnen, trotz der über zehn

Jahre zurückliegenden Tatzeit und der konventionswidrigen (Art. 6 Abs. 1 Satz

1 MRK) Verfahrensverzögerung, die die Strafkammer bei der Strafzumessung

dann auch angemessen berücksichtigte. Bereits die Anklageerhebung erfolgte -

auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhalts und des Um-

fangs der internationalen Verflechtungen - schon spät am 18. Dezember 2000

(mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2000). Die Hauptverhandlung konnte

dann aber nach mehr als vier weiteren Jahren sogar erst am 9. Februar 2005

begonnen werden. Der Angeklagte hatte das nicht zu vertreten. Die Ursache

lag vielmehr in der Überlastung der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts

Stuttgart, die - wie dem Senat bekannt ist - überproportional unter Personalkür-

zungen zu leiden hatten. Verfahren, in denen keine Untersuchungshaft vollzo-

gen wird und in denen keine verfahrensabkürzende Absprache zustande

kommt, können nicht mehr in angemessener Zeit begonnen und abgeschlossen

werden. Daher hätte der Angeklagte nach einer Aussetzung des gegen ihn ge-

richteten Verfahrens schon deshalb - ganz abgesehen von der Haft in der

Schweiz - nicht mit einem baldigen Neubeginn der Hauptverhandlung in Stutt-

gart und nicht mehr mit einem wirklich belastenden Ausgang dieses Verfahrens

rechnen müssen. Demgegenüber war der Gegenstand des Verfahrens in der

Schweiz vergleichsweise neu. In diesem Verfahren musste er auf jeden Fall

noch mit ernsthafter Verfolgung rechnen, sei es in der Schweiz oder in Deutsch-

land (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Sich diesem - zunächst - auszuliefern, um

dem älteren deutschen Verfahren - scheinbar unfreiwillig und praktisch endgül-

tig - zu entgehen, lag deshalb nahe. Im Schweizer Verfahren hat der Angeklag-

te, wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 mit-

geteilt hat, inzwischen seine Entlassung gegen Stellung einer Kaution erreicht.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf