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BGH Urteil vom 08.11.2007 – 3 StR 309/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 309/07

URTEIL

vom

8. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwältin

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 30. November 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Raub in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum

schweren Raub in drei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-

setzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft

Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Be-

schluss vom 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei

den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum

besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den

Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sach-

lichrechtlichen Beanstandungen eine höhere Bestrafung unter Wegfall der

Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Strafen sind zwar außergewöhnlich milde, weisen indes, wie der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen

durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Straf-

aussetzung zur Bewährung.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer