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BGH Urteil vom 08.11.2007 – 3 StR 309/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 309/07
URTEIL
vom
8. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwältin
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 30. November 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum
schweren Raub in drei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-
setzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft
Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Be-
schluss vom 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei
den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum
besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den
Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sach-
lichrechtlichen Beanstandungen eine höhere Bestrafung unter Wegfall der
Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
Die Strafen sind zwar außergewöhnlich milde, weisen indes, wie der Ge-
neralbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Straf-
aussetzung zur Bewährung.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer