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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 100/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 100/05
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 21. April 2005 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
64.085,25 € (Summe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-
rungen) festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage,
ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein
durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem
Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die
Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen
in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind.
Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die
von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der
Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt
sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche
Klarstellung.
Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungser-
heblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichter-
lichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den Vertrag in der beur-
kundeten Form auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten
des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -