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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 100/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 100/05

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 21. April 2005 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

64.085,25 € (Summe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-

rungen) festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage,

ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein

durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem

Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die

Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen

in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind.

Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die

von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der

Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt

sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche

Klarstellung.

3

Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungser-

heblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichter-

lichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den Vertrag in der beur-

kundeten Form auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten

des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -