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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 101/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 101/05
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
27.290,10 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-
antwortung die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sowohl für den
Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch für den Zeitpunkt der Zustellung
des im schriftlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils rechtsfehlerfrei
bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in L. schied als
Zustellungsanschrift für Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren,
aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der
Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Rechtsanwältin G. schied mangels einer Bevoll-
mächtigung in dem hier vorliegenden Gebührenrechtsstreit als Zustellungsbe-
vollmächtigte aus. Die hierzu erhobenen Einzelrügen hat der Senat geprüft; ei-
ne durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt für die
vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbe-
schwerde aufgezeigten Orten.
3
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich un-
angreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wo-
nach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post
zu vereiteln.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 -
OLG München, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -