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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 101/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 101/05

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

27.290,10 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-

antwortung die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sowohl für den

Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch für den Zeitpunkt der Zustellung

des im schriftlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils rechtsfehlerfrei

bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in L. schied als

Zustellungsanschrift für Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren,

aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der

Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem

Zusammenhang nicht an. Rechtsanwältin G. schied mangels einer Bevoll-

mächtigung in dem hier vorliegenden Gebührenrechtsstreit als Zustellungsbe-

vollmächtigte aus. Die hierzu erhobenen Einzelrügen hat der Senat geprüft; ei-

ne durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt für die

vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbe-

schwerde aufgezeigten Orten.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich un-

angreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wo-

nach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post

zu vereiteln.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 -

OLG München, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -