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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 3 StR 415/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/07

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. No-

vember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 16. November 2006 in den Aussprüchen

über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben,

dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese

Gesamtfreiheitsstrafen nach §§ 460, 462 StPO, auch über die

Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen, zu treffen ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

1

Das Landgericht hatte die Angeklagten am 21. Juli 2004 wegen schwe-

Gründe:

ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen

den Angeklagten K. hatte es unter Einbeziehung von anderweitig verhäng-

ten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten

verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen den Angeklagten Z. hatte das Landgericht unter Einbeziehung von

Strafen aus Vorurteilen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten ausgesprochen sowie die Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a

StGB bestimmt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat unter Ver-

werfung der Rechtsmittel im Übrigen dieses Urteil des Landgerichts im Schuld-

spruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und die Rechtsfolgenaussprü-

che mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2

In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht - wiederum jeweils

unter Einbeziehung von Vorstrafen - Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren

und zehn Monaten (K. ) bzw. von fünf Jahren (Z. ) verhängt sowie ge-

gen den Angeklagten K. erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen wenden sich die jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen

Rechts und mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die

Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel er-

sichtlichen Teilerfolg.

3

Die aufgrund der Revisionsbegründungen veranlasste Nachprüfung des

Urteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte und zur An-

ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K. keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Insoweit sind die

Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des General-

bundesanwaltes unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

5

Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafen gemäß § 55 StGB hält in-

dessen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

Allerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung früher

verhängter Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom

20. Dezember 2001 und des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Juli 2003

(K. ) bzw. aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August

2002 (Z. ) rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass

es bei beiden Angeklagten weitere Freiheitsstrafen deshalb nicht einbezogen

hat, weil diese in Folge vollständiger Vollstreckung zwischen der ersten und der

neuen Verhandlung erledigt waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit hat das

Landgericht verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revi-

sionsgericht und Zurückverweisung an das Tatgericht in der neuen Verhandlung

die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeit-

punkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Ange-

klagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 37 a m. w. N.). Danach hätte das Landge-

richt hier die Vollstreckungslage zum 21. Juli 2004 zugrunde legen müs-sen.

Die somit rechtsfehlerhafte Nichteinbeziehung von Strafen wegen ihrer nach

diesem Zeitpunkt eingetretenen Erledigung hat sich allerdings im Ergebnis nicht

zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, soweit Strafen nicht einbezogen

worden sind, die - wie das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Frage

der Gewährung von Härteausgleichen zutreffend festgestellt hat - nach den

Maßstäben des § 55 Abs. 1 i. V. m. §§ 53, 54 StGB ohnehin nicht gesamtstra-

fenfähig gewesen wären (Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz vom

21. August 2001 in der Sache gegen den Angeklagten K. bzw. dem Urteil

des Amtsgerichts Remscheid vom 12. November 2003 in der Sache gegen den

Angeklagten Z. ).

6

Soweit indessen das Landgericht beim Angeklagten K. die Einbe-

ziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11. Februar 2003 ver-

hängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten - zwar nicht ausdrücklich, aber nach

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wegen der zwischenzeitlichen

Vollstreckung - unterlassen hat, kann wegen der nicht festgestellten Tatzeit, die

zur Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbe-

ziehung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00;

Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 3), deren Gesamtstrafenfähigkeit

und damit eine auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhende Benachteiligung

des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dies zwingt zur Aufhebung der

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.

7

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu der durch Urteil des Amts-

gerichts Remscheid vom 1. August 2003 gegen den Angeklagten Z. ver-

hängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist diese nach dem Vollstreckungsstand

zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung gesamtstrafenfähig im Sinne des

§ 55 Abs. 1 StGB und wäre daher zwingend einzubeziehen gewesen. Die die-

ser Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 6. Mai 2001 begangen,

mithin vor dem hier eine Zäsur bildenden und vom Landgericht in die nachträg-

liche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Remscheid

vom 16. August 2002. Die wegen der zwischenzeitlichen Erledigung am 2. Juni

2005 abgelehnte Einbeziehung erweist sich daher aus den vorgenannten Grün-

den als rechtsfehlerhaft. Dieser zum Nachteil des Angeklagten Z. wirken-

de Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstra-

fe von fünf Jahren.

8

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO

Gebrauch gemacht.

9

Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß

§§ 460, 462 StPO vorzubehalten.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Hubert Schäfer