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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – KVR 32/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 32/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 13. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-

ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be-

schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

2. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

274.356,21 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungs-

behörde des Landes Sachsen-Anhalt, ei

nen Antrag auf Genehmigung von

Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgeg-

nerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

2

Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ih-

re Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdege-

richts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im

Beschwerdeverfahren gerügt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundes-

netzagentur ist begründet, weil sie nach § 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdever-

fahren hätte beteiligt werden müssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begrün-

dung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in dem Verfahren

KVR 23/07.

Hirsch

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 W 24/06 (EnWG) -