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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZR 112/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 112/07

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

S. 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 70.000 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 3 O 1523/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.04.2007 - 1 U 446/06 -