BGH Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZR 112/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 112/07
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
S. 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 70.000 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 3 O 1523/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.04.2007 - 1 U 446/06 -