BGH Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZR 268/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 268/06
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
19. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
geprüft; sie ist nicht begründet. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 256.000 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -