Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZR 268/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 268/06

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

19. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

geprüft; sie ist nicht begründet. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 256.000 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -