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BGH Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 3/07

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

RiZ(R) 3/07

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

DRiG §§ 26, 80

In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht.

BGH - Dienstgericht des Bundes -, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naum- burg

des Richters

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof

- Dienstgericht

des Bundes -

hat

am

15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am

Bundesgerichtshof Mayen beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers

wird die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts-

hofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg

vom 22. März 2007 zugelassen.

Gründe:

I.

1

Mit Urteil vom 22. März 2007 hat der Dienstgerichtshof für Richter

bei dem Oberlandesgericht Naumburg einen auf § 26 Abs. 3 DRiG ge-

stützten Prüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und die Re-

vision gegen das Urteil unter Hinweis auf § 72 Satz 2 RiG-LSA in Ver-

bindung mit § 132 VwGO nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der

Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 Revision und zugleich ge-

gen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Der Dienst-

gerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat die Ak-

ten dem Dienstgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Dienstgerichtshof

für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hätte die Revision zu-

lassen müssen (§ 80 Abs. 2 DRiG). Entgegen seiner Auffassung ergibt

sich aus § 72 Satz 2 RiG-LSA nichts anderes, obwohl dort für die Durch-

führung von Prüfungsverfahren auf die Vorschriften der Verwaltungsge-

richtsordnung verwiesen wird, die eine Zulassung der Revision nur unter

bestimmten Voraussetzungen vorsehen (§ 132 VwGO). Diese Einschrän-

kungen gelten für das Prüfungsverfahren nicht. Zwar bindet § 83 in Ver-

bindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG den Landesgesetzgeber rahmen-

rechtlich bei der Regelung des Prüfungsverfahrens an die Verwaltungs-

gerichtsordnung. Die rahmenrechtlich vorgegebene sinngemäße Geltung

der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit

nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im

Deutschen Richtergesetz

vereinbaren

lässt

(BGH, Urteil

vom

29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130 m.w.Nachw.). Die

bundesrahmenrechtlichen Vorgaben für das Prüfungsverfahren lassen

für eine Nichtzulassung der Revision keinen Raum. In Prüfungsverfahren

ist die Revision vielmehr gemäß § 80 Abs. 2 DRiG von dem zuständigen

Landesdienstgericht stets zuzulassen. Die Regelung ist unmittelbar gel-

tendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht (BGH, Ur-

teil vom 29. März 2000 aaO S. 132 m.w.Nachw.). Wird die Revision von

dem zuständigen Dienstgericht des Landes entgegen § 80 Abs. 2 DRiG

nicht zugelassen, so ist dies auf die Nichtzulassungsbeschwerde des

Beschwerten hin nachzuholen (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richterge-

setz 5. Aufl. § 80 Rdnr. 4).

Hinweis

3

4

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren

fortgesetzt. Der Einlegung einer gesonderten Revision des Antragstellers

bedarf es nicht (§ 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit § 139 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof, Dienstgericht des

Bundes, einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Zulässig zur Be-

gründung ist auch eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwer-

de.

Rissing-van Saan Kniffka Joeres

Fischer Mayen

Vorinstanz:

Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom

22.03.2007 - DGH 1/06 -