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BGH Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 3/07
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ(R) 3/07
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
DRiG §§ 26, 80
In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht.
BGH - Dienstgericht des Bundes -, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naum- burg
des Richters
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof
- Dienstgericht
des Bundes -
hat
am
15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am
Bundesgerichtshof Mayen beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers
wird die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts-
hofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg
vom 22. März 2007 zugelassen.
Gründe:
I.
1
Mit Urteil vom 22. März 2007 hat der Dienstgerichtshof für Richter
bei dem Oberlandesgericht Naumburg einen auf § 26 Abs. 3 DRiG ge-
stützten Prüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und die Re-
vision gegen das Urteil unter Hinweis auf § 72 Satz 2 RiG-LSA in Ver-
bindung mit § 132 VwGO nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 Revision und zugleich ge-
gen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Der Dienst-
gerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat die Ak-
ten dem Dienstgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Dienstgerichtshof
für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hätte die Revision zu-
lassen müssen (§ 80 Abs. 2 DRiG). Entgegen seiner Auffassung ergibt
sich aus § 72 Satz 2 RiG-LSA nichts anderes, obwohl dort für die Durch-
führung von Prüfungsverfahren auf die Vorschriften der Verwaltungsge-
richtsordnung verwiesen wird, die eine Zulassung der Revision nur unter
bestimmten Voraussetzungen vorsehen (§ 132 VwGO). Diese Einschrän-
kungen gelten für das Prüfungsverfahren nicht. Zwar bindet § 83 in Ver-
bindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG den Landesgesetzgeber rahmen-
rechtlich bei der Regelung des Prüfungsverfahrens an die Verwaltungs-
gerichtsordnung. Die rahmenrechtlich vorgegebene sinngemäße Geltung
der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit
nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im
Deutschen Richtergesetz
vereinbaren
lässt
(BGH, Urteil
vom
29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130 m.w.Nachw.). Die
bundesrahmenrechtlichen Vorgaben für das Prüfungsverfahren lassen
für eine Nichtzulassung der Revision keinen Raum. In Prüfungsverfahren
ist die Revision vielmehr gemäß § 80 Abs. 2 DRiG von dem zuständigen
Landesdienstgericht stets zuzulassen. Die Regelung ist unmittelbar gel-
tendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht (BGH, Ur-
teil vom 29. März 2000 aaO S. 132 m.w.Nachw.). Wird die Revision von
dem zuständigen Dienstgericht des Landes entgegen § 80 Abs. 2 DRiG
nicht zugelassen, so ist dies auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerten hin nachzuholen (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richterge-
setz 5. Aufl. § 80 Rdnr. 4).
Hinweis
3
4
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren
fortgesetzt. Der Einlegung einer gesonderten Revision des Antragstellers
bedarf es nicht (§ 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit § 139 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof, Dienstgericht des
Bundes, einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Zulässig zur Be-
gründung ist auch eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwer-
de.
Rissing-van Saan Kniffka Joeres
Fischer Mayen
Vorinstanz:
Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom
22.03.2007 - DGH 1/06 -