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BGH Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 4/07
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 4/07
des Richters
vom
15. November 2007
in dem Prüfungsverfahren
Antragsteller und Revisionskläger,
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November
2007 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Bun-
desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie den Richter am Bundesarbeitsgericht
Schmitz-Scholemann und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landge-
richts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 30. April 2007
- 66 DG 3/06 - teilweise abgeändert:
Das Schreiben des Präsidenten des
vom 23. Februar 2005
in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids des Präsidenten des
vom 14. April 2005 ist unzulässig, soweit
in dem Schreiben vom 23. Februar 2005 ausgeführt wird:
"… es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein
Verhinderungs- und damit Verlegungs- oder Vertagungs-
grund".
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 1/3, der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten
des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schreiben des seinerzeitigen Prä-
sidenten des eine Maßnahme der Dienst-
aufsicht darstellt und ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers hier-
durch beeinträchtigt wird.
Der Antragsteller ist Richter am . Er ist Vorsitzender
der Sechsten Kammer dieses Gerichts. Der Präsident des
richtete unter dem 23. Februar 2005 ein Schreiben folgen-
den Wortlauts an die Präsidenten und Direktoren der Gerichte seines
bezirks:
"Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
der Präsident der Rechtsanwaltskammer , Herr Dr. K. , hat mich in einem Telefongespräch darauf hingewie- sen, dass auf Grund der im Jahr 2002 durch den Bundestag be- schlossenen Reform der Juristenausbildung sich für die Anwalts- station grundlegende Änderungen ergeben haben. Insbesondere besteht eine Neuerung in der Übertragung wesentlicher Teile der organisatorischen und inhaltlichen Planung des anwaltlichen Un- terrichts auf die Rechtsanwaltskammern und damit auf eine Viel- zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Ich bitte diese gesetzliche Änderung bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verlegungsanträgen von Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Es handelt sich bei diesem anwaltlichen Unter- richt um eine gesetzliche Regelung und Ausbildung, der von den Rechtsanwaltskammern nachgekommen werden muss. Die Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege müssen diesem ge- setzlichen Auftrag nachkommen und es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit Verle- gungs- oder Vertagungsgrund.
Ich habe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von meinem Rundschreiben an Sie, von welchem Sie bitte ihre Richterschaft informieren, Kenntnis gegeben."
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Dieses Schreiben wurde den Richterinnen und Richtern der
gerichtsbarkeit bekannt gegeben. Dem Antragsteller ging das Schreiben
am 3. März 2005 zu.
Mit einem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten
Schreiben vom 10. März 2005 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben
Widerspruch. Das Staatsministerium der Justiz leitete den Wider-
spruch zuständigkeitshalber an den Präsidenten des
gerichts weiter. Dieser wies den Widerspruch mit Schreiben vom 14. April
2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, zurück. Das Schreiben
ging dem Antragsteller am 18. April 2005 zu.
Mit der am 18. April 2006 beim Landgericht Leipzig eingegangenen An-
tragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-
richts für Richter beantragt.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben des
Präsidenten des vom 23. Februar 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 handele es sich um
eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit be-
einträchtige. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 beziehe sich auf sein dienst-
liches Verhalten im Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Die Entscheidung zur
Bestimmung oder Änderung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oblie-
ge allein ihm als Kammervorsitzenden und sei der Dienstaufsicht grundsätzlich
entzogen. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2005 sei es dem Präsidenten
des nicht darum gegangen, auf die geänderte Rechtsla-
ge in der Referendarausbildung aufmerksam zu machen, sondern um eine Ein-
flussnahme auf den Inhalt richterlicher Entscheidungen bei der Terminierung
und bei Terminsverlegungs- und -vertagungsanträgen. Dies ergebe sich aus
der vom Präsidenten des geäußerten Bitte, die gesetzli-
che Änderung bei den Terminierungen, insbesondere bei entsprechenden Ver-
legungsanträgen von Rechtsanwälten, zu berücksichtigen. Darin liege ein unzu-
lässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Durch den Hinweis darauf,
dass aus seiner Sicht in derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit
Verlegungs- oder Vertagungsgrund bestehe, habe der Präsident des
seine Autorität als dienstaufsichtsführender "Chefpräsident" in die
Waagschale geworfen, um die Richterschaft auf das von ihm gewünschte Er-
gebnis festzulegen.
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Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass das Schreiben des Präsidenten des vom 23. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des vom 14. April 2005 eine unzulässige Maß- nahme der Dienstaufsicht darstellt.
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Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und
gemeint, der Antrag sei unzulässig. Das Schreiben des Präsidenten des
vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 14. April 2005 enthalte keine Maßnahme der Dienstauf-
sicht, sondern lediglich eine Information über das mit dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer geführte Telefongespräch sowie die Bitte um
Berücksichtigung der Gesetzesänderung insbesondere bei Terminsverlegungs-
anträgen der betroffenen Rechtsanwälte. Durch die vom Präsidenten des
gezogene Schlussfolgerung, bei derartigen Fäl-
len liege aus seiner Sicht immer ein Verhinderungsgrund vor, werde der Infor-
mationscharakter des Schreibens vom 23. Februar 2005 nicht verändert. Da-
durch werde auf die Entscheidung des Richters im Einzelfall kein Einfluss ge-
nommen.
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Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag zu-
rückgewiesen. Zur Begründung hat das Dienstgericht ausgeführt, der Antrag sei
zwar zulässig, da das Schreiben des Präsidenten des
vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle. Der Antrag
sei aber unbegründet. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wi-
derspruchsbescheids vom 14. April 2005 beeinträchtige die richterliche Unab-
hängigkeit des Antragstellers nicht. Zu der der Dienstaufsicht entzogenen rich-
terlichen Tätigkeit gehörten zwar grundsätzlich auch die Terminierung von
mündlichen Verhandlungen und die Entscheidung über Anträge auf Terminsver-
legung. Der Dienstvorgesetzte habe sich jeder direkten oder indirekten, auch
nur mental-psychischen Einflussnahme hierauf zu enthalten. Hiergegen habe
der Präsident des jedoch nicht verstoßen.
Erkennbares Ziel des Schreibens vom 23. Februar 2005 sei es gewesen, auf
eine geänderte Rechtslage aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen,
dass Rechtsanwälte künftig häufiger im Rahmen der Referendarausbildung mit
der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen befasst sein würden. In die-
sem Zusammenhang habe der Präsident des seine
Rechtsauffassung zum Vorliegen eines Verhinderungsgrundes im Falle einer
wegen Unterrichtserteilung entstehenden Terminskollision zum Ausdruck ge-
bracht. Darin könne bei verständiger Würdigung des Schreibens keine Einfluss-
nahme auf die eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der zur Begrün-
dung eines Verlegungsgesuchs jeweils vorgetragenen Verhinderungsgründe
gesehen werden.
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Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision ist zum Teil begründet.
I.
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Die Revision ist zulässig. Sie wurde vom Dienstgericht zugelassen (§ 80
Abs. 2 DRiG).
1. Nach § 45 Abs. 2 SächsRiG steht den Beteiligten im Prüfungsverfah-
ren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gegen Urteile des Dienstgerichts die
Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.
Die Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG stets zuzulassen. Die Revision ist daher
nicht bereits kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig, sondern bedarf der Zulas-
sung durch das Dienstgericht, auch wenn diese nicht vom Bestehen besonderer
Zulassungsgründe abhängt (vgl. etwa Fürst in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier
Beamtenrecht des Bundes und der Länder Stand: März 2003 § 80 DRiG Rn. 2;
Schmidt-Räntsch DRiG 4. Aufl. § 80 Rn. 4).
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2. Das Dienstgericht hat die Revision zugelassen. Die Zulassung ist zwar
weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Richter gedeck-
ten Rechtsmittelbelehrung. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für
die nach § 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung.
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Die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich entweder im
Tenor oder in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgen. Allein die im An-
schluss an die Urteilsgründe beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der den
Beteiligten gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zusteht, genügt in der Re-
gel nicht als Zulassungsentscheidung. Die Entscheidung über die Zulassung
eines Rechtsmittels ist eine Willenserklärung des Gerichts und kann als solche
regelmäßig nur in der Entscheidungsformel, unter Umständen auch in den Ur-
teilsgründen zum Ausdruck gebracht werden. Die Rechtsmittelbelehrung, nach
der den Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zusteht, ist ledig-
lich formal Bestandteil der Entscheidung. Sie enthält als Hinweis oder Auskunft
keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung des Gerichts. Dies
gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterschriften der Richter der Rechtsmit-
telbelehrung nachfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1981 - 8 B 54.81 -
Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1, zu II der Gründe, vom 8. Februar 1982 - 5 CB
111.81 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 2, und vom 28. Februar 1985 - 2 C
14.84 - BVerwGE 71, 73, 75, 76). Ausnahmsweise reicht es für die Zulassung
des Rechtsmittels jedoch aus, wenn sich aus der Rechtsmittelbelehrung die
Absicht des Gerichts zur Zulassung des Rechtsmittels erkennen lässt (vgl.
BVerwG, Urteile vom 22. April 1970 - V C 80.68 - Buchholz 310, § 134 VwGO
Nr. 13, zu 1 der Gründe, vom 14. Juni 1972 - V C 74.71 - Buchholz 310 § 134
VwGO Nr. 15, zu II 1 der Gründe, und vom 16. Juni 1983 - 3 C 10.82 - Buch-
holz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1, zu II 1 der Gründe) oder sonstige Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass das Gericht durch die Rechtsmittelbelehrung die
Zulassung des Rechtsmittels aussprechen wollte (BVerwG, Urteile vom
20. März 1981 - 8 B 54.81 - aaO und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - aaO).
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Die Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG erfordert nicht zwin-
gend, dass sich die Zulassungsentscheidung des Dienstgerichts aus dem Tenor
oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Wegen der
Besonderheiten der Revisionszulassung nach § 80 Abs. 2 DRiG genügt es für
die Zulassung, wenn sich an die Entscheidungsgründe eine von den Richtern
unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung anschließt, aus der sich entnehmen
lässt, dass die Beteiligten gegen die Entscheidung Revision einlegen können.
Die Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht an Zulassungs-
gründe gebunden. Die Revision ist vom Dienstgericht stets und ohne weitere
Prüfung zuzulassen. Jede andere Entscheidung als die Zulassung der Revision
für den unterlegenen Verfahrensbeteiligten wäre rechtsfehlerhaft. Die Zulas-
sungsentscheidung ist daher lediglich der Vollzug der in § 80 Abs. 2 DRiG ge-
troffenen Anordnung. Eine Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revisi-
on in den Entscheidungsgründen des dienstgerichtlichen Urteils ist deshalb
entbehrlich. Aufgrund dieser Besonderheiten kann aus einer an die Entschei-
dungsgründe des Urteils anschließenden und von den Richtern unterzeichneten
Rechtsmittelbelehrung auf die Absicht des Gerichts geschlossen werden, der
gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 DRiG zu folgen und die Revision zuzu-
lassen.
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II.
Die Revision ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag zu
Unrecht insgesamt zurückgewiesen.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Das im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gem.
§ 48 Satz 2 SächsRiG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Der An-
tragsteller hat gegen das ihm am 3. März 2005 zugegangene Schreiben des
Präsidenten des vom 23. Februar 2005 mit
dem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten Schreiben
vom 10. März 2005 Widerspruch erhoben. Der Präsident des
hat den ihm zuständigkeitshalber (§ 71 Abs. 3 DRiG, § 126
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Abs. 3 Nr. 2 BRRG iVm. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-
gierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
bescheiden und zur Vertretung des Freistaats Sachsen bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 [SächsGVBl. 1993, 369 f.]) zugeleiteten
Widerspruch durch Bescheid vom 14. April 2005 zurückgewiesen.
b) Die Antragsfrist ist gewahrt.
aa) Nach § 83, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 45 Abs. 1 SächsRiG gelten
für Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG die Vorschriften der
VwGO entsprechend. Danach muss die Anfechtung einer Maßnahme der
Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nach § 74 Abs. 1 VwGO
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Ein-
reichung einer Antragsschrift beim Dienstgericht erfolgen. Die Monatsfrist be-
ginnt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur nach Erteilung einer entsprechenden
Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-
ben, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inner-
halb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Wider-
spruchsbescheids zulässig.
23
bb) Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller eingehalten. Die An-
tragsschrift ist zwar erst am 18. April 2006 beim Dienstgericht eingegangen,
obwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nach seinem unbestritte-
nen Vorbringen bereits am 18. April 2005 zugegangen ist. Die Frist zur Antrag-
stellung lief jedoch erst am 18. April 2006 ab, da der Widerspruchsbescheid
keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
24
c) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb
unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des
vom 23. Februar 2005 nicht um eine Maßnahme der
Dienstaufsicht handelte. Das Dienstgericht hat das Schreiben zu Recht als
Maßnahme der Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG angesehen, die Gegen-
stand eines Prüfungsverfahrens sein kann.
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aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der
Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der
richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher
weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder
die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es
genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die recht-
sprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist
jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei ob-
jektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte
Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen
der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist
(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR
2002, 929, 931 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgend-
einer Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter
befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in
bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung
sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer
Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" iSd. § 26 Abs. 3 DRiG
anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73 -
BGHZ 61, 374, 378 f., vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73 - DRiZ 1974, 99,
100, vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79 - DRiZ 1980, 229, 230 und vom
26. Juni 1984 - RiZ(R) 2/84 - NJW 1984, 2471, 2472).
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bb) Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben des Präsidenten des
vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der
Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Schreiben ist zwar nicht unmittel-
bar an den Antragsteller und auch nicht an eine Gruppe von Richtern gerichtet,
denen der Antragsteller angehört, sondern an die Präsidenten und Direktoren
der gerichte in Sachsen. In dem Schreiben wird auf eine geänderte
Rechtslage bei der Juristenausbildung sowie darauf hingewiesen, dass von die-
sen Änderungen zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betroffen
sind, die mit der Erteilung von Unterricht für Rechtsreferendare befasst werden.
Damit besitzt das Schreiben den Charakter einer Information der Gerichtsvor-
stände. Aufgrund der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte, der Richter-
schaft von dem Schreiben Kenntnis zu geben, ist mit dem Schreiben jedoch
zugleich auch eine Information der Richterschaft bezweckt. Damit ist auch der
Antragsteller Adressat des Schreibens. Der Präsident des
hat sich allerdings nicht auf eine reine Information der Rich-
terschaft beschränkt, sondern auch um Berücksichtigung der mitgeteilten Um-
stände bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verle-
gungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gebeten. Außerdem hat
er seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass diese Umstände immer einen
Verhinderungs- und damit einen Verlegungs- oder Vertagungsgrund bildeten.
Damit erschöpft sich das Schreiben nicht lediglich in der Kundgabe allgemein
gehaltener rechtlicher Hinweise, sondern ist geeignet, die richterliche Tätigkeit,
zu der auch die Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und die Behandlung von
Verlegungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gehört, zu beein-
flussen.
27
Da der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Präsidenten
des in seiner richterlichen Unabhängigkeit
beeinträchtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fern
liegend erscheint (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 -
BGHZ 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421,
vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. März 2005
- RiZ(R) 2/04 - BGHZ 162, 333), hat das Dienstgericht den Antrag zu Recht als
zulässig angesehen.
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2. Der Antrag ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag,
der sich gegen das Schreiben des Präsidenten des vom
23. Februar 2005 insgesamt richtet, zu Unrecht vollständig zurückgewiesen.
Der Antrag ist zwar unbegründet, soweit der Antragsteller geltend macht, er
werde durch die seitens des Präsidenten des geäußerte
Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der Referen-
darausbildung bei der Terminierung, insbesondere bei Verlegungsanträgen, zu
berücksichtigen, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Anders
verhält es sich jedoch, was die Meinungsäußerung des Präsidenten des
betrifft, nach seiner Auffassung bestehe in derartigen Fällen
immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungsgrund.
Dies läuft auf einen Versuch einer Beeinflussung hinaus, wie der Richter über
Terminsverlegungsanträge, die mit der Unterrichtsverpflichtung begründet wer-
den, entscheiden soll. Dadurch wird der Antragsteller in seiner richterlichen Un-
abhängigkeit beeinträchtigt.
29
a) Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, so-
weit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dienstvorge-
setzte haben sich daher im Kernbereich richterlicher Tätigkeiten jeglicher Ein-
flussnahme zu enthalten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967
- RiZ(R) 2/66 - BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 -
BGHZ 93, 238, 241). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen
Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht
entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorberei-
tenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr.,
vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62 - BGHZ 42, 163,
169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 - DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom
22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - NJW 2006, 1674, 1675). Eine Maßnahme der
Dienstaufsicht ist wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-
keit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine
direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder
verfahren soll. Insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen
Einflussnahme enthalten. Auch der Versuch, die Entscheidungsfreiheit des
Richters zu beeinträchtigen, ist unzulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom
27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352, 353). Dies gilt selbst dann,
wenn eine Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder ein Verfahren als
nicht im Einklang mit dem Gesetz angesehen wird. Nur wenn es sich um einen
offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas an-
deres gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976
- RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 -
DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371,
372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom
3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN).
30
Lediglich in Teilbereichen ist die richterliche Amtstätigkeit der Dienstauf-
sicht zugänglich. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG. Nach § 26
Abs. 2 DRiG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem Richter die ord-
nungswidrige Art der Amtsführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu
ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen
(BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163, 169 f., und
vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, 244). Diese Vorschrift
hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstauf-
sicht vollständig entzogen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstge-
richts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstauf-
sicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs,
die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen
geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt
sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind
(vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238,
244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom
27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002
- RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931).
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b) Nach diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch die in dem
Schreiben des Präsidenten des vom 23. Februar 2005
geäußerte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der
Referendarausbildung bei der Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und insbe-
sondere bei Verlegungsanträgen zu berücksichtigen, nicht in seiner richterli-
chen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Bitte berührt zwar die dem Kernbe-
reich richterlicher Tätigkeit zuzuordnende Terminierung von Rechtsstreitigkei-
ten. Die Bitte enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die nach § 227 ZPO
offensichtlich und zweifelsfrei bestehende Rechtslage. Danach obliegt es dem
Richter, bei einem Antrag auf Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung
zu prüfen, ob hierfür ein erheblicher Grund besteht. Liegt ein erheblicher Grund
für die beantragte Terminsänderung vor, eröffnet dies nicht nur die Möglichkeit,
sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsänderung (vgl. BSG,
Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - NJW 1996, 677, 678). Ein erhebli-
cher Grund für eine Terminsänderung kann in einer Terminskollision bei dem
Prozessbevollmächtigten einer Partei bestehen (BSG, Urteil vom 10. August
1995 - 11 RAr 51/95 - aaO), somit auch in der Verhinderung eines Rechtsan-
walts wegen der Verpflichtung, zur Zeit des anberaumten Verhandlungstermins
Unterricht für Rechtsreferendare im Rahmen der Juristenausbildung zu erteilen.
Die Bitte um Berücksichtigung derartiger offenkundig und selbstverständlich als
Verhinderungsgründe in Betracht kommender Umstände bei der Terminierung
und bei Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge ist nicht geeignet, den
Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
32
Eine andere Beurteilung erfordert jedoch die Äußerung des Präsidenten
des , bei derartigen Fällen bestehe nach seiner Auffas-
sung immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungs-
grund. Diese Meinungsäußerung kann so verstanden werden, dass den Adres-
saten des Schreibens nahe gelegt werden soll, ihre Terminierungspraxis hieran
auszurichten und jedem auf die Unterrichtsverpflichtung gestützten Terminsver-
legungs- oder -vertagungsantrag eines Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung
sonstiger für oder gegen eine Terminsänderung sprechender Gesichtspunkte
stattzugeben. Die Meinungsäußerung läuft daher auf einen Versuch einer Be-
einflussung hinaus, wie bei bestimmten Anträgen auf Terminsänderung zu ent-
scheiden ist. Eine derartige Einflussnahme seitens des Dienstvorgesetzten ist
als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig.
III.
33
34
Das Urteil des Dienstgerichts war daher teilweise abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm §§ 154,
155 VwGO.
35
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Rissing-van Saan
Joeres
Fischer
Schmitz-Scholemann
Gräfl
Vorinstanz:
LG Leipzig, Entscheidung vom 25.04.2007 - 66 DG 3/06 -