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BGH Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 4/07

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

RiZ(R) 4/07

des Richters

vom

15. November 2007

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller und Revisionskläger,

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November

2007 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Bun-

desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie den Richter am Bundesarbeitsgericht

Schmitz-Scholemann und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landge-

richts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 30. April 2007

- 66 DG 3/06 - teilweise abgeändert:

Das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005

in Gestalt des Wider-

spruchsbescheids des Präsidenten des

vom 14. April 2005 ist unzulässig, soweit

in dem Schreiben vom 23. Februar 2005 ausgeführt wird:

"… es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein

Verhinderungs- und damit Verlegungs- oder Vertagungs-

grund".

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 1/3, der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten

des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schreiben des seinerzeitigen Prä-

sidenten des eine Maßnahme der Dienst-

aufsicht darstellt und ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers hier-

durch beeinträchtigt wird.

Der Antragsteller ist Richter am . Er ist Vorsitzender

der Sechsten Kammer dieses Gerichts. Der Präsident des

richtete unter dem 23. Februar 2005 ein Schreiben folgen-

den Wortlauts an die Präsidenten und Direktoren der Gerichte seines

bezirks:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

der Präsident der Rechtsanwaltskammer , Herr Dr. K. , hat mich in einem Telefongespräch darauf hingewie- sen, dass auf Grund der im Jahr 2002 durch den Bundestag be- schlossenen Reform der Juristenausbildung sich für die Anwalts- station grundlegende Änderungen ergeben haben. Insbesondere besteht eine Neuerung in der Übertragung wesentlicher Teile der organisatorischen und inhaltlichen Planung des anwaltlichen Un- terrichts auf die Rechtsanwaltskammern und damit auf eine Viel- zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Ich bitte diese gesetzliche Änderung bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verlegungsanträgen von Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Es handelt sich bei diesem anwaltlichen Unter- richt um eine gesetzliche Regelung und Ausbildung, der von den Rechtsanwaltskammern nachgekommen werden muss. Die Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege müssen diesem ge- setzlichen Auftrag nachkommen und es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit Verle- gungs- oder Vertagungsgrund.

Ich habe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von meinem Rundschreiben an Sie, von welchem Sie bitte ihre Richterschaft informieren, Kenntnis gegeben."

3

4

5

6

Dieses Schreiben wurde den Richterinnen und Richtern der

gerichtsbarkeit bekannt gegeben. Dem Antragsteller ging das Schreiben

am 3. März 2005 zu.

Mit einem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten

Schreiben vom 10. März 2005 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben

Widerspruch. Das Staatsministerium der Justiz leitete den Wider-

spruch zuständigkeitshalber an den Präsidenten des

gerichts weiter. Dieser wies den Widerspruch mit Schreiben vom 14. April

2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, zurück. Das Schreiben

ging dem Antragsteller am 18. April 2005 zu.

Mit der am 18. April 2006 beim Landgericht Leipzig eingegangenen An-

tragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-

richts für Richter beantragt.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben des

Präsidenten des vom 23. Februar 2005 in

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 handele es sich um

eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit be-

einträchtige. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 beziehe sich auf sein dienst-

liches Verhalten im Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Die Entscheidung zur

Bestimmung oder Änderung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oblie-

ge allein ihm als Kammervorsitzenden und sei der Dienstaufsicht grundsätzlich

entzogen. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2005 sei es dem Präsidenten

des nicht darum gegangen, auf die geänderte Rechtsla-

ge in der Referendarausbildung aufmerksam zu machen, sondern um eine Ein-

flussnahme auf den Inhalt richterlicher Entscheidungen bei der Terminierung

und bei Terminsverlegungs- und -vertagungsanträgen. Dies ergebe sich aus

der vom Präsidenten des geäußerten Bitte, die gesetzli-

che Änderung bei den Terminierungen, insbesondere bei entsprechenden Ver-

legungsanträgen von Rechtsanwälten, zu berücksichtigen. Darin liege ein unzu-

lässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Durch den Hinweis darauf,

dass aus seiner Sicht in derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit

Verlegungs- oder Vertagungsgrund bestehe, habe der Präsident des

seine Autorität als dienstaufsichtsführender "Chefpräsident" in die

Waagschale geworfen, um die Richterschaft auf das von ihm gewünschte Er-

gebnis festzulegen.

7

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass das Schreiben des Präsidenten des vom 23. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des vom 14. April 2005 eine unzulässige Maß- nahme der Dienstaufsicht darstellt.

8

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und

gemeint, der Antrag sei unzulässig. Das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wider-

spruchsbescheids vom 14. April 2005 enthalte keine Maßnahme der Dienstauf-

sicht, sondern lediglich eine Information über das mit dem Präsidenten der

Rechtsanwaltskammer geführte Telefongespräch sowie die Bitte um

Berücksichtigung der Gesetzesänderung insbesondere bei Terminsverlegungs-

anträgen der betroffenen Rechtsanwälte. Durch die vom Präsidenten des

gezogene Schlussfolgerung, bei derartigen Fäl-

len liege aus seiner Sicht immer ein Verhinderungsgrund vor, werde der Infor-

mationscharakter des Schreibens vom 23. Februar 2005 nicht verändert. Da-

durch werde auf die Entscheidung des Richters im Einzelfall kein Einfluss ge-

nommen.

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Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag zu-

rückgewiesen. Zur Begründung hat das Dienstgericht ausgeführt, der Antrag sei

zwar zulässig, da das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle. Der Antrag

sei aber unbegründet. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wi-

derspruchsbescheids vom 14. April 2005 beeinträchtige die richterliche Unab-

hängigkeit des Antragstellers nicht. Zu der der Dienstaufsicht entzogenen rich-

terlichen Tätigkeit gehörten zwar grundsätzlich auch die Terminierung von

mündlichen Verhandlungen und die Entscheidung über Anträge auf Terminsver-

legung. Der Dienstvorgesetzte habe sich jeder direkten oder indirekten, auch

nur mental-psychischen Einflussnahme hierauf zu enthalten. Hiergegen habe

der Präsident des jedoch nicht verstoßen.

Erkennbares Ziel des Schreibens vom 23. Februar 2005 sei es gewesen, auf

eine geänderte Rechtslage aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen,

dass Rechtsanwälte künftig häufiger im Rahmen der Referendarausbildung mit

der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen befasst sein würden. In die-

sem Zusammenhang habe der Präsident des seine

Rechtsauffassung zum Vorliegen eines Verhinderungsgrundes im Falle einer

wegen Unterrichtserteilung entstehenden Terminskollision zum Ausdruck ge-

bracht. Darin könne bei verständiger Würdigung des Schreibens keine Einfluss-

nahme auf die eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der zur Begrün-

dung eines Verlegungsgesuchs jeweils vorgetragenen Verhinderungsgründe

gesehen werden.

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11

Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Die zulässige Revision ist zum Teil begründet.

I.

13

14

Die Revision ist zulässig. Sie wurde vom Dienstgericht zugelassen (§ 80

Abs. 2 DRiG).

1. Nach § 45 Abs. 2 SächsRiG steht den Beteiligten im Prüfungsverfah-

ren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gegen Urteile des Dienstgerichts die

Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.

Die Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG stets zuzulassen. Die Revision ist daher

nicht bereits kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig, sondern bedarf der Zulas-

sung durch das Dienstgericht, auch wenn diese nicht vom Bestehen besonderer

Zulassungsgründe abhängt (vgl. etwa Fürst in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier

Beamtenrecht des Bundes und der Länder Stand: März 2003 § 80 DRiG Rn. 2;

Schmidt-Räntsch DRiG 4. Aufl. § 80 Rn. 4).

15

2. Das Dienstgericht hat die Revision zugelassen. Die Zulassung ist zwar

weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils

erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Richter gedeck-

ten Rechtsmittelbelehrung. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für

die nach § 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung.

16

Die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich entweder im

Tenor oder in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgen. Allein die im An-

schluss an die Urteilsgründe beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der den

Beteiligten gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zusteht, genügt in der Re-

gel nicht als Zulassungsentscheidung. Die Entscheidung über die Zulassung

eines Rechtsmittels ist eine Willenserklärung des Gerichts und kann als solche

regelmäßig nur in der Entscheidungsformel, unter Umständen auch in den Ur-

teilsgründen zum Ausdruck gebracht werden. Die Rechtsmittelbelehrung, nach

der den Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zusteht, ist ledig-

lich formal Bestandteil der Entscheidung. Sie enthält als Hinweis oder Auskunft

keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung des Gerichts. Dies

gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterschriften der Richter der Rechtsmit-

telbelehrung nachfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1981 - 8 B 54.81 -

Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1, zu II der Gründe, vom 8. Februar 1982 - 5 CB

111.81 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 2, und vom 28. Februar 1985 - 2 C

14.84 - BVerwGE 71, 73, 75, 76). Ausnahmsweise reicht es für die Zulassung

des Rechtsmittels jedoch aus, wenn sich aus der Rechtsmittelbelehrung die

Absicht des Gerichts zur Zulassung des Rechtsmittels erkennen lässt (vgl.

BVerwG, Urteile vom 22. April 1970 - V C 80.68 - Buchholz 310, § 134 VwGO

Nr. 13, zu 1 der Gründe, vom 14. Juni 1972 - V C 74.71 - Buchholz 310 § 134

VwGO Nr. 15, zu II 1 der Gründe, und vom 16. Juni 1983 - 3 C 10.82 - Buch-

holz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1, zu II 1 der Gründe) oder sonstige Anhalts-

punkte dafür bestehen, dass das Gericht durch die Rechtsmittelbelehrung die

Zulassung des Rechtsmittels aussprechen wollte (BVerwG, Urteile vom

20. März 1981 - 8 B 54.81 - aaO und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - aaO).

17

Die Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG erfordert nicht zwin-

gend, dass sich die Zulassungsentscheidung des Dienstgerichts aus dem Tenor

oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Wegen der

Besonderheiten der Revisionszulassung nach § 80 Abs. 2 DRiG genügt es für

die Zulassung, wenn sich an die Entscheidungsgründe eine von den Richtern

unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung anschließt, aus der sich entnehmen

lässt, dass die Beteiligten gegen die Entscheidung Revision einlegen können.

Die Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht an Zulassungs-

gründe gebunden. Die Revision ist vom Dienstgericht stets und ohne weitere

Prüfung zuzulassen. Jede andere Entscheidung als die Zulassung der Revision

für den unterlegenen Verfahrensbeteiligten wäre rechtsfehlerhaft. Die Zulas-

sungsentscheidung ist daher lediglich der Vollzug der in § 80 Abs. 2 DRiG ge-

troffenen Anordnung. Eine Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revisi-

on in den Entscheidungsgründen des dienstgerichtlichen Urteils ist deshalb

entbehrlich. Aufgrund dieser Besonderheiten kann aus einer an die Entschei-

dungsgründe des Urteils anschließenden und von den Richtern unterzeichneten

Rechtsmittelbelehrung auf die Absicht des Gerichts geschlossen werden, der

gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 DRiG zu folgen und die Revision zuzu-

lassen.

18

19

20

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag zu

Unrecht insgesamt zurückgewiesen.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Das im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gem.

§ 48 Satz 2 SächsRiG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Der An-

tragsteller hat gegen das ihm am 3. März 2005 zugegangene Schreiben des

Präsidenten des vom 23. Februar 2005 mit

dem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten Schreiben

vom 10. März 2005 Widerspruch erhoben. Der Präsident des

hat den ihm zuständigkeitshalber (§ 71 Abs. 3 DRiG, § 126

21

22

Abs. 3 Nr. 2 BRRG iVm. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-

gierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-

bescheiden und zur Vertretung des Freistaats Sachsen bei Klagen aus dem

Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 [SächsGVBl. 1993, 369 f.]) zugeleiteten

Widerspruch durch Bescheid vom 14. April 2005 zurückgewiesen.

b) Die Antragsfrist ist gewahrt.

aa) Nach § 83, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 45 Abs. 1 SächsRiG gelten

für Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG die Vorschriften der

VwGO entsprechend. Danach muss die Anfechtung einer Maßnahme der

Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nach § 74 Abs. 1 VwGO

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Ein-

reichung einer Antragsschrift beim Dienstgericht erfolgen. Die Monatsfrist be-

ginnt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur nach Erteilung einer entsprechenden

Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-

ben, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inner-

halb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Wider-

spruchsbescheids zulässig.

23

bb) Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller eingehalten. Die An-

tragsschrift ist zwar erst am 18. April 2006 beim Dienstgericht eingegangen,

obwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nach seinem unbestritte-

nen Vorbringen bereits am 18. April 2005 zugegangen ist. Die Frist zur Antrag-

stellung lief jedoch erst am 18. April 2006 ab, da der Widerspruchsbescheid

keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

24

c) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb

unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 nicht um eine Maßnahme der

Dienstaufsicht handelte. Das Dienstgericht hat das Schreiben zu Recht als

Maßnahme der Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG angesehen, die Gegen-

stand eines Prüfungsverfahrens sein kann.

25

aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der

Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der

richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher

weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder

die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es

genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die recht-

sprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist

jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei ob-

jektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte

Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen

der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist

(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR

2002, 929, 931 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgend-

einer Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter

befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in

bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung

sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer

Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" iSd. § 26 Abs. 3 DRiG

anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73 -

BGHZ 61, 374, 378 f., vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73 - DRiZ 1974, 99,

100, vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79 - DRiZ 1980, 229, 230 und vom

26. Juni 1984 - RiZ(R) 2/84 - NJW 1984, 2471, 2472).

26

bb) Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der

Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Schreiben ist zwar nicht unmittel-

bar an den Antragsteller und auch nicht an eine Gruppe von Richtern gerichtet,

denen der Antragsteller angehört, sondern an die Präsidenten und Direktoren

der gerichte in Sachsen. In dem Schreiben wird auf eine geänderte

Rechtslage bei der Juristenausbildung sowie darauf hingewiesen, dass von die-

sen Änderungen zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betroffen

sind, die mit der Erteilung von Unterricht für Rechtsreferendare befasst werden.

Damit besitzt das Schreiben den Charakter einer Information der Gerichtsvor-

stände. Aufgrund der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte, der Richter-

schaft von dem Schreiben Kenntnis zu geben, ist mit dem Schreiben jedoch

zugleich auch eine Information der Richterschaft bezweckt. Damit ist auch der

Antragsteller Adressat des Schreibens. Der Präsident des

hat sich allerdings nicht auf eine reine Information der Rich-

terschaft beschränkt, sondern auch um Berücksichtigung der mitgeteilten Um-

stände bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verle-

gungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gebeten. Außerdem hat

er seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass diese Umstände immer einen

Verhinderungs- und damit einen Verlegungs- oder Vertagungsgrund bildeten.

Damit erschöpft sich das Schreiben nicht lediglich in der Kundgabe allgemein

gehaltener rechtlicher Hinweise, sondern ist geeignet, die richterliche Tätigkeit,

zu der auch die Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und die Behandlung von

Verlegungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gehört, zu beein-

flussen.

27

Da der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Präsidenten

des in seiner richterlichen Unabhängigkeit

beeinträchtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fern

liegend erscheint (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 -

BGHZ 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421,

vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. März 2005

- RiZ(R) 2/04 - BGHZ 162, 333), hat das Dienstgericht den Antrag zu Recht als

zulässig angesehen.

28

2. Der Antrag ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag,

der sich gegen das Schreiben des Präsidenten des vom

23. Februar 2005 insgesamt richtet, zu Unrecht vollständig zurückgewiesen.

Der Antrag ist zwar unbegründet, soweit der Antragsteller geltend macht, er

werde durch die seitens des Präsidenten des geäußerte

Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der Referen-

darausbildung bei der Terminierung, insbesondere bei Verlegungsanträgen, zu

berücksichtigen, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Anders

verhält es sich jedoch, was die Meinungsäußerung des Präsidenten des

betrifft, nach seiner Auffassung bestehe in derartigen Fällen

immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungsgrund.

Dies läuft auf einen Versuch einer Beeinflussung hinaus, wie der Richter über

Terminsverlegungsanträge, die mit der Unterrichtsverpflichtung begründet wer-

den, entscheiden soll. Dadurch wird der Antragsteller in seiner richterlichen Un-

abhängigkeit beeinträchtigt.

29

a) Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, so-

weit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dienstvorge-

setzte haben sich daher im Kernbereich richterlicher Tätigkeiten jeglicher Ein-

flussnahme zu enthalten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967

- RiZ(R) 2/66 - BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 -

BGHZ 93, 238, 241). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen

Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht

entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorberei-

tenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr.,

vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62 - BGHZ 42, 163,

169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 - DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom

22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - NJW 2006, 1674, 1675). Eine Maßnahme der

Dienstaufsicht ist wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-

keit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine

direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder

verfahren soll. Insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen

Einflussnahme enthalten. Auch der Versuch, die Entscheidungsfreiheit des

Richters zu beeinträchtigen, ist unzulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom

27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352, 353). Dies gilt selbst dann,

wenn eine Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder ein Verfahren als

nicht im Einklang mit dem Gesetz angesehen wird. Nur wenn es sich um einen

offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas an-

deres gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976

- RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 -

DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371,

372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom

3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN).

30

Lediglich in Teilbereichen ist die richterliche Amtstätigkeit der Dienstauf-

sicht zugänglich. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG. Nach § 26

Abs. 2 DRiG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem Richter die ord-

nungswidrige Art der Amtsführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu

ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen

(BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163, 169 f., und

vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, 244). Diese Vorschrift

hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstauf-

sicht vollständig entzogen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstge-

richts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstauf-

sicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs,

die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen

geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt

sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind

(vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238,

244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom

27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002

- RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931).

31

b) Nach diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch die in dem

Schreiben des Präsidenten des vom 23. Februar 2005

geäußerte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der

Referendarausbildung bei der Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und insbe-

sondere bei Verlegungsanträgen zu berücksichtigen, nicht in seiner richterli-

chen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Bitte berührt zwar die dem Kernbe-

reich richterlicher Tätigkeit zuzuordnende Terminierung von Rechtsstreitigkei-

ten. Die Bitte enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die nach § 227 ZPO

offensichtlich und zweifelsfrei bestehende Rechtslage. Danach obliegt es dem

Richter, bei einem Antrag auf Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung

zu prüfen, ob hierfür ein erheblicher Grund besteht. Liegt ein erheblicher Grund

für die beantragte Terminsänderung vor, eröffnet dies nicht nur die Möglichkeit,

sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsänderung (vgl. BSG,

Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - NJW 1996, 677, 678). Ein erhebli-

cher Grund für eine Terminsänderung kann in einer Terminskollision bei dem

Prozessbevollmächtigten einer Partei bestehen (BSG, Urteil vom 10. August

1995 - 11 RAr 51/95 - aaO), somit auch in der Verhinderung eines Rechtsan-

walts wegen der Verpflichtung, zur Zeit des anberaumten Verhandlungstermins

Unterricht für Rechtsreferendare im Rahmen der Juristenausbildung zu erteilen.

Die Bitte um Berücksichtigung derartiger offenkundig und selbstverständlich als

Verhinderungsgründe in Betracht kommender Umstände bei der Terminierung

und bei Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge ist nicht geeignet, den

Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

32

Eine andere Beurteilung erfordert jedoch die Äußerung des Präsidenten

des , bei derartigen Fällen bestehe nach seiner Auffas-

sung immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungs-

grund. Diese Meinungsäußerung kann so verstanden werden, dass den Adres-

saten des Schreibens nahe gelegt werden soll, ihre Terminierungspraxis hieran

auszurichten und jedem auf die Unterrichtsverpflichtung gestützten Terminsver-

legungs- oder -vertagungsantrag eines Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung

sonstiger für oder gegen eine Terminsänderung sprechender Gesichtspunkte

stattzugeben. Die Meinungsäußerung läuft daher auf einen Versuch einer Be-

einflussung hinaus, wie bei bestimmten Anträgen auf Terminsänderung zu ent-

scheiden ist. Eine derartige Einflussnahme seitens des Dienstvorgesetzten ist

als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig.

III.

33

34

Das Urteil des Dienstgerichts war daher teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm §§ 154,

155 VwGO.

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf

5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Rissing-van Saan

Joeres

Fischer

Schmitz-Scholemann

Gräfl

Vorinstanz:

LG Leipzig, Entscheidung vom 25.04.2007 - 66 DG 3/06 -